Kredite*) oder um Lieferungen nach besonders gefährdeten
Ländern handelt, oder wenn die Höhe des bei dem Geschäft zu er:
wartenden Gewinnprozentsatzes nach kaufmännischer Erfahrung
eine höhere Selbstbeteiligung gestattet.
Unter gefährdeten Ländern sind beispielsweise solche zu ver:
stehen, in denen die kaufmännischen Gepflogenheiten oder ein un:
zulänglicher Rechtsschutz dem Vertragsgegner im allgemeinen wenig
Sicherheiten bieten oder die nach ihrer politischen Verfassung über-
haupt oder nach ihrer besonderen Einstellung dem Deutschen Reich
gegenüber staatlicherseits die Erfüllung privater Verbindlichkeiten
leicht in Frage stellen. — Als gefährdet werden die Exporte unter Um-
ständen auch nach den ehemals feindlichen Ländern zu erachten sein,
die noch nicht formell auf das im 8 18 der Anlage 2 nach Art. 244
des Versailler Vertrags vorgesehene Recht zur Beschlagnahme deut:
schen Eigentums oder deutscher Forderungsrechte verzichtet haben. —
Diese Bestimmung des Friedensvertrages hat zwar nach den Ab-
machungen der Londoner Konferenz wesentlich an praktischer Be-
deutung verloren, immerhin wird aber berücksichtigt werden müssen,
daß einzelne Länder, wie namentlich Rumänien, Frankreich, Griechen:
land und Polen, auf die Ausübung solcher Vergeltungsmaßnahmen für
den Fall einer etwaigen auch nur vorgeschützten Vertragsverletzung
durch Deutschland noch nicht ausdrücklich Verzicht geleistet haben.
Im übrigen lassen sich bestimmte Bestimmungsländer, die von der Be-
teiligung an der Exportkreditversicherung ausgeschlossen werden
sollen, jetzt noch nicht benennen. Bestimmte Richtlinien hierfür
werden sich erst im Laufe der Entwicklung ergeben. Nur für die Ge:
schäfte nach Rußland ist die Einrichtung von vornherein nicht in Aus-
sicht genommen worden, da sich für die Förderung der Ausfuhr nach
Rußland bekanntlich ein anderer Plan in Vorbereitung befindet, der
den dortigen besonders gearteten Verhältnissen Rechnung trägt.
Zur Sicherstellung der Selbstbeteiligung des Versicherungs:
nehmers muß dieser sich ausdrücklich verpflichten, den vereinbarten
Prozentsatz des Fakturenwertes, den er im eigenen Risiko zu be:
halten hat, nicht etwa anderweit abzudecken, wie dies beispielsweise
durch den Abschluß einer zweiten Versicherung bei einer Gesell;
schaft erfolgen könnte, die an der mit Hilfe des Reichs geschaffenen
Einrichtung nicht beteiligt ist.
Die Bedeutung der Versicherung liegt einmal in der Ver:
minderung des Risikos des Exporteurs, die durch die Über-
nahme eines beträchtlichen Teils des etwa eintretenden Schadens
durch die Versicherungsgesellschaft herbeigeführt wird. Zum anderen
aber dient sie zur Erleichterung der Finanzierung des versicherten
Ausfuhrgeschäfts.
Die Banken sind zur Kreditgewährung um. so. eher bereit, je
stärker die Stellen sind, die ihnen gegenüber für den Eingang der
*) Als langfristige Kredite gelten solche, die von vornherein auf eine längere
Zeit als 6 Monate ausschließlich der Laufzeit der Ware gegeben werden.
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