Full text : Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

44'ho Prozent — dient der Deckung des normalen Risikos, das, wie
bereits erwähnt wurde, von den Versicherungs-Gesellschaften zur
Hälfte beim Reich abgedeckt wird. Demzufolge fließt auch dieser
Prämienrestbetrag je zur Hälfte der Versicherungs-Gesellschaft und
dem Reiche zu. Der auf das Reich entfallende Prämienanteil wird
dem Garantiefonds überwiesen und dient somit zur Verstärkung der
für die Exportkreditversicherung bereitstehenden Sicherheiten.
Die Höhe der Prämie wird in jedem einzelnen Falle von der be:
teiligten Versicherungs-Gesellschaft mit der den Antrag stellenden
Ausfuhrfirma erörtert, sobald die Prüfung des Antrages durch die
Gesellschaft beendet ist. Danach unterbreitet diese dem Ausschuß
ihre Vorschläge für die Bemessung der Prämie zugleich mit dem Antrage
 selbst. Sobald der Ausschuß seinerseits sich für die Annahme
des Antrages ausgesprochen und die Prämie festgesetzt hat, kann
der Abschluß des Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung der
vom Ausschuß bestimmten Prämie erfolgen. Die Einziehung der
Prämie erfolgt durch die Versicherungs-Gesellschaft. Der Versicherungsnehmer
 hat die Prämie sofort nach dem Abschlusse des Vertrages
 auf seine Kosten und auf seine Gefahr der Versicherungs:
gesellschaft zu übermitteln.
Erst nach Eingang der Prämie übersendet die Versicherungsgesellschaft
 das Deckungsschreiben an die geldgebende Bank. Wird die
Prämienzahlung nicht rechtzeitig bewirkt, so ist die Versicherungsgesellschaft
 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver:
sicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Auch ist sie, wenn die Zah:
lung der Prämie nicht rechtzeitig bewirkt wird, berechtigt, das Versicherungsverhältnis
 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung treten
nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist
erfolgt (vgl. 88 35 bis 38 VVG.). Über die Prämienanteile, die dem
Reich und den Rückversicherern zustehen, wird seitens der Ver:
sicherungs-Gesellschaften monatlich abgerechnet.
VI.
VERHALTEN IM SCHADENSFALLE
Der Versicherungsnehmer muß der Versicherungsgesellschaft
unverzüglich nach erhaltener Kenntnis in eingeschriebenem Brief von
jeder Überschreitung der vereinbarten und im Versicherungsschein
festgelegten Zahlungstermine durch den Schuldner Mitteilung
machen. — Um Schwierigkeiten zu vermeiden, wird es sich für den
Versicherungsnehmer empfehlen, diejenigen Stellen (Banken, Vertreter
 am Sitze der Schuldnerfirma usw.), die von ihm mit der Entgegennahme
 der Zahlungen beauftragt sind, zu verpflichten, ihm von
jeder Zielüberschreitung sofort telegraphisch Kenntnis zu geben. —
Die gleiche Pflicht zur Benachrichtigung der Versicherungsgesell:
schaft besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er von dem Ein-24


            
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