Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Geldgeber
aufgelaufenen Zinsen, die die Ausfuhrfirma für den der Ver;
sicherung entsprechenden Kredit zu zahlen hat, sowie um: den Betrag
der Kosten, die der Versicherungsnehmer den Umständen ent:
sprechend für die Ermittlung und Feststellung des ihr zur Last
fallenden Schadens aufwenden mußte. ($ 66 V.V.G.)
Sollte in Ausnahmefällen einınal keine Voraushaftung des Exporteurs
vereinbart sein, sondern nur eine anteilsmäßige Selbstbeteiligung,
so würden die unter 1—3 genannten Posten nicht nur von dem
nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Betrage abzuziehen,
sondern anteilsmäßig auf diesen und den Selbstbehalt des Exporteurs
zu verrechnen sein.
Für den Zeitpunkt der Schadensregulierung durch die Versicherungsgeselischaft
ist vor allem die Feststellung der eingetretenen
Uneinbringlichkeit der versicherten Forderung maßgebend. Um diese
Feststellung herbeizuführen, muß der Versicherungsnehmer, falls
nicht im einzelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, bei Beendigung
des Versicherungsvertrages, spätestens aber innerhalb von zehn
Monaten nach Akzept Protest erheben und anschließend die Rechts:
verfolgung einleiten oder auf eine andere Weise, über die vor Abschluß
der Versicherung zwischen dem Versicherungsnehmer und
der Gesellschaft Einigung erfolgt ist (z. B. Auskunft des Konsuls,
eines Havarie-Kommissars des Vereins Hamburger Assekuradeure
oder eines sonstigen Havarie-Kommissars), die Nachweise für die Un:
einbringlichkeit der Forderung beschaffen. Es liegt im eigenen Interesse
der Ausfuhrfirma, rechtzeitig die Schritte vorzubereiten, durch
deren Ergebnis die Uneinbringlichkeit belegt werden kann, weil die
Ausfuhrfirma ihrem Geldgeber unter Befreiung der Versicherungs:
gesellschaft selbst haftet, wenn die erforderlichen Nachweise nicht
geführt werden. Das dem unter Umständen entgegenstehende Interesse
der Ausfuhrfirma an einer entgegenkommenden Behandlung ihres
ausländischen Schuldners auch über die vereinbarten Zahlungsbedingungen
hinaus wird durch die allgemein zugelassene Verlängerung
des Versicherungsvertrages bis zu 12 Monaten genügend gewahrt
werden können.
Ist die Feststellung erfolgt, so gelten als Tag des Eintritts
der Uneinbringlichkeit der Forderung für die ein:
zelnen im vorigen Abschnitt behandelten Fälle der Uneinbringlichkeit
folgende Zeitpunkte (ihre Bestimmung ist von Bedeutung, da von
diesen Terminen ab die 6 monatliche Frist für die Zahlung der
Schadenssumme und die Verzinsung durch die Versicherungsgesell:;
schaft läuft):
Im Falle 1: der Tag des Gerichtsbeschlusses, der den Konkurs über
das Vermögen des Schuldners eröffnet oder den Antrag auf
Konkurseröffnung mangels Masse ablehnt;
Im Falle 2: der Tag, an dem sich der Schuldner zwecks Nachlaß
oder Stundung an die Gesamtheit oder die überwiegende Mehrheit
seiner Gläubiger wendet;
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