Metadata: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

Versicherungsgesellschaft dem Geldgeber des Exporteurs gegenüber 
nicht berufen. An ihn muß sie vielmehr trotz einer solchen Pflichtver- 
letzung oder Säumnis zu den genannten Zeitpunkten ihre Zahlungen 
leisten. Es bleibt ihr nur ein Regreßanspruch gegen den Versiche- 
rungsnehmer selbst. — Diese für die Versicherungsgesellschaften 
wenig günstige Einschränkung ihrer Befreiung im Falle der Pflichtver- 
letzung von seiten des Versicherungsnehmers mußte getroffen wer; 
den, da sonst die mit dem Eintreten der Versicherungsgesellschaft 
für den Exporteur gegebene Sicherheit der Banken stark beeinträch: 
tigt worden wäre und sie daher zur Hergabe von Krediten nur er: 
heblich seltener bereit gewesen wären. 
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die Leistung verlangt werden kann (vgl. 8 12 V.V.G.). 
VIEL. 
VERFAHREN IN STREITFTÄLLEN. 
Die erste Unstimmigkeit zwischen dem Versicherungsnehmer 
und der Versicherungsgesellschaft kann entstehen, wenn der auslän- 
dische Schuldner der versicherten Forderung nicht pünktlich zahlt 
oder zahlungsunfähig geworden ist und der Versicherungsnehmer 
nicht nach den ihm von der Versicherungsgesellschaft gegebenen 
Richtlinien handeln will. Alsdann hat der Versicherungsnehmer, wie 
schon erwähnt (vgl. VI), unverzüglich den bei der Exportkreditver- 
sicherungsstelle (Berlin W 56, Jägerstraße 27) gebildeten Ausschuß 
anzurufen, der endgültig über die zu treffenden Maßnahmen 
entscheidet. 
Alle anderen Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und 
Versicherungsgesellschaft entscheidet ein aus drei Personen be- 
stehendes Schiedsgericht. Es wird sich hier in erster Linie um Diffe- 
renzen darüber handeln, ob der Versicherungsfall vorliegt und die 
Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist. Bei vorangegangener ab- 
lehnender Entscheidung des Ausschusses kommen aber auch die Fälle 
in Frage, in denen die Versicherungsgesellschaft sich weigert, den 
Versicherungsvertrag auf die Dauer bis zu 12 Monaten zu verlängern 
oder das abgeschlossene Dokumentengeschäft in ein Trattengeschäft 
umzuwandeln (vgl. IV), da sie ein früheres Vorgehen gegen den aus: 
ländischen Schuldner für geboten hält. Der Sitz des Schiedsgerichtes 
befindet sich bei der Exportkreditversicherungsstelle zu Berlin W 56, 
Jägerstraße 27. Den Vorsitz in ihm führt ein hierfür ständig be: 
rufenes Mitglied der großen Kommission, die zunächst Herrn Geh. 
Reg.:Rat Becker, Direktor im Reichsaufsichtsamt für Privatver- 
sicherung, mit dieser Aufgabe betraut hat. Jede der streitenden Par- 
teien ernennt einen Beisitzer. Für das Verfahren sind die Bestim: 
mungen der Zivilprozeßordnung (vgl. dort die 88 1025—1048) maß: 
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