Full text : Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

ANHANG.
Allgemeine Versicherungsbedingungen.
8.1.
Die Gesellschaft ersetzt dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe
 des Inhaltes des Versicherungsantrages, des Versicherungsscheines
 und der Versicherungsbedingungen den Ausfall, welchen
der Versicherungsnehmer infolge einer während der Dauer dieser
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit der im Versicherungs:
schein aufgeführten Warenforderungen an ausländische Schuldner erleidet.
 Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag bis
zur Dauer von insgesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung
ab gegen Zahlung der Prämie zu verlängern, es sei denn, daß ein
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen
Gründen geboten ist.
Die Gültigkeit der Versicherung ist bei Verkauf gegen Akzept
davon abhängig, daß der ausländische Empfänger die über die ver;
sicherte Forderung ausgestellte Tratte tatsächlich akzeptiert, es sei
denn, daß das Akzept aus den in 8 2 angegebenen Gründen nicht er:
langt werden kann.
Durch besondere Vereinbarung können auch Lieferungen unter
der Bedingung „Kasse gegen Dokumente“ und offene Buchforderunz
gen durch die Versicherung gedeckt werden.
82.
Uneinbringlichkeit im Sinne der Versicherung liegt ausschließlich
 vor
1. wenn der ausländische Schuldner infolge von Krieg in irgendeinem
 Lande oder infolge von Unruhen, Revolution, Erdbeben
oder infolge staatlicher Maßnahmen des Schuldnerlandes zur
Verhinderung der Zahlungsüberweisungen oder sonstiger all;
gemeiner Verfügungen von hoher Hand des Schuldnerlandes
nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen oder
wenn der Versicherungsnehmer infolge eines staatlichen Moratoriums
 nicht in der Lage ist, die versicherte Forderung beizutreiben
 (Katastrophenrisiko);
2. wenn der Schuldner aus einem anderen als dem in Ziffer 1 genannten
 Grund zahlungsunfähig wird (siehe 8 3) (normales
Risiko).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, falls nicht im ein:
zelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, spätestens innerhalb von
10 Monaten nach Akzept Protest zu erheben und anschließend die

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