Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

8 4. 
Den Ausfall, sei es aus normalem Risiko, sei es aus Katastrophen: 
risiko trägt in Höhe von 1% des Fakturenbetrages der Versicherungs: 
nehmer selbst, falls nichts Abweichendes vereinbart und im Versiche- 
rungsschein beurkundet ist. Diese Belbstbeteiligung darf der Ver- 
sicherungsnehmer anderweitig nicht abdecken. 
Für einen etwaigen höheren Ausfall haftet dem Versicherungs: 
nehmer die Gesellschaft. 
Die Gesellschaft hat in Höhe der Hälfte des von ihr zu tragenden 
Ausfalls aus normalem Risiko und für das gesamte von ihr zu 
tragende Katastrophenrisiko einen Anspruch an das Reich, das für 
die Durchführung der Exportkreditversicherung einmalig den be- 
teiligten Gesellschaften einen Fonds von 10 Millionen RM. nebst auf: 
laufenden Prämien zur Verfügung gestellt hat. 
Für denjenigen Betrag, für welchen dieser vom Reich zur Ver: 
fügung gestellte Fonds nicht ausreicht, haften den Gesellschaften die 
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft in München und die 
Frankona-Rück- und Mitversicherungs:A.-G. in Berlin je zur Hälfte 
nach Maßgabe der von ihnen mit den Gesellschaften unter Zustim- 
mung des Reichs abgeschlossenen Rückversicherungsverträge. 
8 5. 
Die Versicherung umfaßt ausschließlich Forderungen des Ver- 
sicherungsnehmers gegen den ausländischen Schuldner für Waren: 
lieferungen, welche im regelmäßiger. Geschäftsbetriebe des Versiche- 
rungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt 
und von dem versicherten Schuldner endgültig abgenommen oder 
infolge eines nach Absendung eingetretenen Ereignisses der in 82 
genannten Art nicht abgenommen wurden. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
a) Forderungen aus Warenlieferungen, welche der Versicherungs- 
‘nehmer vor Inkrafttreten der Versicherung ausgeführt hat, so: 
fern nichts Abweichendes vereinbart ist; 
b) Forderungen, soweit sie Reugeld, Vertragsstrafen, Schaden- 
ersatz, Kursverlust, Zinsen und andere Kosten umfassen. 
Frachtkosten bis zum Bestimmungsort können gedeckt werden, 
soweit ihre Einrechnung in den Keufpreis geschäftsüblich ist. 
Kosten aus Prozessen, die im Einvernehmen mit der Gesellschaft 
geführt sind, werden außerhalb der Selbstbeteiligung des Versiche: 
rungsnehmers mit 2% von der Gesellschaft ersetzt. 
8 6. 
Wird eine versicherte Forderung vom Schuldner nicht innerhalb 
der im Versicherungsschein festgelegten Frist bezahlt, so ist der Ver: 
sicherungsnehmer verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich nach er- 
haltener Kenntnis mittels eingeschriebenen Briefes Anzeige zu er: 
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