Geschäftsordnung
für den Ausschuß der Export-Kredit-Versicherungsstelle.,
81.
Der Ausschuß besteht aus je einem Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums,
der Erstversicherer, der Rückversicherer, der
Exportindustrie und des Exporthandelis. Für jedes Mitglied sind je
nach Bedarf Stellvertreter zu ernennen.
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums
bzw. sein Stellvertreter.
82.
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
il. Er entscheidet über Annahme und Ablehnung der einzelnen
Risiken nach Maßgabe der bestehenden Richtlinien.
Hierbei hat er darauf zu achten,
a) daß nur solche Versicherungen abgeschlossen werden, bei
denen anzunehmen ist, daß sie zusätzliche Exporte ermöglichen,
h) daß sich die übernommene Deckung immer im richtigen
Verhältnis zu dem vom Reich zur Verfügung gestellten
Fonds zuzüglich der Prämien bewegt,
c) daß das Unternehmen nicht überwiegend oder zu einem unangemessen
hohen Bruchteil einem einzelnen Exporteur zugute
kommt,
d) daß durch die Versicherung nicht Exporte nach einem ein;
zelnen Lande in unverhältnismäßig hohem Maße gefördert
werden.
2? Er entscheidet über die Höhe der von dem Erstversicherer vorgeschlagenen
Prämien.
Er entscheidet nach Eintritt des Versicherungsfalles über die
Zahlungspflicht des Erstversicherers und stellt gegebenenfalls
die Zahlungsanweisung auf den Fonds aus.
83.
Die Ausschußsitzungen werden auf Ersuchen der Export=Kredit-Versicherungsstelle
von dem Vorsitzenden oder einem von ihm be:
stimmten anderen Mitglied einberufen.
Eine Einberufung hat zu erfolgen, sobald ein Mitglied des Aus:
schusses es beantragt.
8 4.
Der Ausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern:
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