1I18 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
der Ausgaben an Gehältern und Löhnen das Kalenderjahr
1925 maßgebend sein soll. Einer solchen ausdrücklichen Regelung
für 1 9 2 6 bedurfte es mit Rüctsicht auf die Umstellung des Erhebungs-
ru. Fr lots f sytÖt die eheirnaynen bgz: ehöller
anlagung für das R o z;zhrF 1002 tuarpube zx legett Ü e Fer:
dings die Roheinnahmen bzw. Gehälter und Löhne nicht berücksichtigt
let h pt! zUee F-zzeint. Lerwazhten fd. vt u' h:):
kein Anteil an L z ehe f rteot qm e zar er o tre
Der Steuergrundbetrag wird immer nach einem vollen (u. U. fingierten)
Jahresertrag errechnet (§8 3 Abs. 1 Saß 2 der Novelle). Bei der Zer-
legung für das Rechnungsjahr 1925 muß daher, wenn die eine von
mehreren Betriebsstätten nicht das ganze Kalenderjahr 1925 bestanden
hat, die in dieser Betriebsstätte erzielten Roheinnahmen (Gehälter und
Löhne) auf ein volles Jahr umgerechnet werden.
Beispiel:
f iie h!turuttntr. ccuitayden ôtt. u der Sitzemeind: A.
pu e Ert N ut c Ee uten urq sor “hre
das Rechnungsjahr 1925 nach dem Ertrage des Kalenderjahres 1925
Ü jc rege egaseuwthetras ze Gehalt; ec; ul
6000 RM., in B! 4000 und in C 2000 RM. Von den 300 RM.
Steuergrundbetrag. entfallen auf A 165 (~= 30 + 135 RM.), auf B
90 RM., auf © 15 RM.
b) Dasselbe Unternehmen hat am 80. September 1925 die Betriebs-
stätte in P geschlossen und in der Zeit vom 1. Januar 1925 bis
30. September 1925 in B nur 2 100 RM. Löhne und Gehälter ge-
zahlt. Hier ist zunächst dieser Betrag von 2 100 RM. auf einen vollen
Jahresbetrag umzurechnen, so daß für die Zerlegung B mit 2 800 RM.
"" 'entsalien dann auf A 180 (= 30 + 150 RM.), auf B' 70 RM.,
er s FU RM gzictte in B ist bereits am 31. März 1925 geschlossen
worden. Da die Gemeinde B für das Rechnungsjahr 1925 keinen An-
spruch auf Beteiligung an der Steuer von diesem Unternehmen hat,
bleiben B und damit die in B erwachsenen Löhne und Gehälter un-
berücksichtigt und der Steuergrundbetrag ist auf A und C dergestalt
zu zerlegen, daß A. 232,50 (30 + 202,50 RM.) und C 67,50 RM. zu-
gewiesen erhalten.
d) Die Betriebsstätte in B wird erst am 15. Januar 1926 ge-
schlossen. Die Zerlegung ist die gleiche wie zu a).
§ 38
Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Gewerbekapital
erfolgt nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 und Ab. 2.