Object: Die Preußische Gewerbesteuer

1I18 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
der Ausgaben an Gehältern und Löhnen das Kalenderjahr 
1925 maßgebend sein soll. Einer solchen ausdrücklichen Regelung 
für 1 9 2 6 bedurfte es mit Rüctsicht auf die Umstellung des Erhebungs- 
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dings die Roheinnahmen bzw. Gehälter und Löhne nicht berücksichtigt 
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Der Steuergrundbetrag wird immer nach einem vollen (u. U. fingierten) 
Jahresertrag errechnet (§8 3 Abs. 1 Saß 2 der Novelle). Bei der Zer- 
legung für das Rechnungsjahr 1925 muß daher, wenn die eine von 
mehreren Betriebsstätten nicht das ganze Kalenderjahr 1925 bestanden 
hat, die in dieser Betriebsstätte erzielten Roheinnahmen (Gehälter und 
Löhne) auf ein volles Jahr umgerechnet werden. 
Beispiel: 
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das Rechnungsjahr 1925 nach dem Ertrage des Kalenderjahres 1925 
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6000 RM., in B! 4000 und in C 2000 RM. Von den 300 RM. 
Steuergrundbetrag. entfallen auf A 165 (~= 30 + 135 RM.), auf B 
90 RM., auf © 15 RM. 
b) Dasselbe Unternehmen hat am 80. September 1925 die Betriebs- 
stätte in P geschlossen und in der Zeit vom 1. Januar 1925 bis 
30. September 1925 in B nur 2 100 RM. Löhne und Gehälter ge- 
zahlt. Hier ist zunächst dieser Betrag von 2 100 RM. auf einen vollen 
Jahresbetrag umzurechnen, so daß für die Zerlegung B mit 2 800 RM. 
"" 'entsalien dann auf A 180 (= 30 + 150 RM.), auf B' 70 RM., 
er s FU RM gzictte in B ist bereits am 31. März 1925 geschlossen 
worden. Da die Gemeinde B für das Rechnungsjahr 1925 keinen An- 
spruch auf Beteiligung an der Steuer von diesem Unternehmen hat, 
bleiben B und damit die in B erwachsenen Löhne und Gehälter un- 
berücksichtigt und der Steuergrundbetrag ist auf A und C dergestalt 
zu zerlegen, daß A. 232,50 (30 + 202,50 RM.) und C 67,50 RM. zu- 
gewiesen erhalten. 
d) Die Betriebsstätte in B wird erst am 15. Januar 1926 ge- 
schlossen. Die Zerlegung ist die gleiche wie zu a). 
§ 38 
Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach dem Gewerbekapital 
erfolgt nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 und Ab. 2.
	        
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