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nur zu der ausländischen Valuta zu berechnen. Unser Großhandel
konnte damit natürlich durchaus zufrieden sein, zumal den aus
ländischen Abnehmern damit ein zum Teil unberechtigter Kursgewinn
entzogen wurde. Der Export nach dem neutralen Auslande muß
aber während des Krieges unbedingt aufrecht erhalten werden. Denn
die optisch-photographischen Bedarfsartikel bilden ihrer Form und
ihrem Werte nach ganz besonders gut geeignete Kompensations-
objekte, wenn es sich darum handelt, Waren aus dem neutralen
Auslande, insbesondere Lebensmittel, zu erhalten.
Aus diesem Grunde wäre es auch sehr erwünscht, wenn man dem
Beispiele der Entente-Staaten folgen und die aus militärischen Grün
den erlassenen Ausfuhrverbote möglichst bald aufheben würde. Denn
wenn auch die Ausfuhrverbote so liberal wie möglich gehandhabt
und Ausfuhrgenehmigungen in umfangreichem Maße erteilt werden,
so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß in den neutralen Ländern
derjenige Konkurrent im Vorteil ist, der kein Ausfuhrverbot mehr hat.
Die Kriegssteuer-Gesetzgebung hat auch Optik und Photographie
erfaßt, indem eine Reihe Erzeugnisse der optisch-photographischen
Industrie der Luxussteuer unterworfen wurden. Dazu gehören z. B.
photographische Handapparate mit einer Aufnahmefläche bis höchstens
10 : 15 Zentimeter, ferner die Bestandteile solcher Apparate, Objek
tive, Verschlüsse, Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Er
gänzungsobjektive, Stative usw. Des weiteren Platten und Filme bis
zum Format 10 : 15 Zentimeter. Da nun die Preise für optisch-
photographische Artikel bereits infolge der Verteuerung aller Roh
materialien erhöht werden mußten, ist leider anzunehmen, daß eine
weitere Verteuerung durch die Luxussteuer den Konsum beeinflussen
und deshalb ungünstig auf den Handel einwirken wird. Wesentlich
unangenehmer als die Steuer selbst wird aber vom Handel die Art
empfunden, in der die Berechnung und die Durchführung der Steuer
erfolgt. Die Händler müssen für die der Luxussteuer unterliegenden
Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch führen, in
denen Eingang und Ausgang der steuerpflichtigen Gegenstände
zu verzeichnen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht außer
dem noch dadurch, daß in einzelnen Fällen zweifelhaft sein
kann, ob der zum Verkauf gelangende optisch-photographische Artikel
der Luxussteuer unterliegt oder nicht. Deshalb ist man auch in den
Kreisen unserer Industrie und des Handels darüber einig, daß die
Steuer in der vorliegenden Form für optisch-photographische Artikel
nicht durchgeführt werden kann und die darauf bezüglichen Ausfüh
rungsbestimmungen einer Änderung bedürfen.