fullscreen: Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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nur zu der ausländischen Valuta zu berechnen. Unser Großhandel 
konnte damit natürlich durchaus zufrieden sein, zumal den aus 
ländischen Abnehmern damit ein zum Teil unberechtigter Kursgewinn 
entzogen wurde. Der Export nach dem neutralen Auslande muß 
aber während des Krieges unbedingt aufrecht erhalten werden. Denn 
die optisch-photographischen Bedarfsartikel bilden ihrer Form und 
ihrem Werte nach ganz besonders gut geeignete Kompensations- 
objekte, wenn es sich darum handelt, Waren aus dem neutralen 
Auslande, insbesondere Lebensmittel, zu erhalten. 
Aus diesem Grunde wäre es auch sehr erwünscht, wenn man dem 
Beispiele der Entente-Staaten folgen und die aus militärischen Grün 
den erlassenen Ausfuhrverbote möglichst bald aufheben würde. Denn 
wenn auch die Ausfuhrverbote so liberal wie möglich gehandhabt 
und Ausfuhrgenehmigungen in umfangreichem Maße erteilt werden, 
so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß in den neutralen Ländern 
derjenige Konkurrent im Vorteil ist, der kein Ausfuhrverbot mehr hat. 
Die Kriegssteuer-Gesetzgebung hat auch Optik und Photographie 
erfaßt, indem eine Reihe Erzeugnisse der optisch-photographischen 
Industrie der Luxussteuer unterworfen wurden. Dazu gehören z. B. 
photographische Handapparate mit einer Aufnahmefläche bis höchstens 
10 : 15 Zentimeter, ferner die Bestandteile solcher Apparate, Objek 
tive, Verschlüsse, Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Er 
gänzungsobjektive, Stative usw. Des weiteren Platten und Filme bis 
zum Format 10 : 15 Zentimeter. Da nun die Preise für optisch- 
photographische Artikel bereits infolge der Verteuerung aller Roh 
materialien erhöht werden mußten, ist leider anzunehmen, daß eine 
weitere Verteuerung durch die Luxussteuer den Konsum beeinflussen 
und deshalb ungünstig auf den Handel einwirken wird. Wesentlich 
unangenehmer als die Steuer selbst wird aber vom Handel die Art 
empfunden, in der die Berechnung und die Durchführung der Steuer 
erfolgt. Die Händler müssen für die der Luxussteuer unterliegenden 
Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch führen, in 
denen Eingang und Ausgang der steuerpflichtigen Gegenstände 
zu verzeichnen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht außer 
dem noch dadurch, daß in einzelnen Fällen zweifelhaft sein 
kann, ob der zum Verkauf gelangende optisch-photographische Artikel 
der Luxussteuer unterliegt oder nicht. Deshalb ist man auch in den 
Kreisen unserer Industrie und des Handels darüber einig, daß die 
Steuer in der vorliegenden Form für optisch-photographische Artikel 
nicht durchgeführt werden kann und die darauf bezüglichen Ausfüh 
rungsbestimmungen einer Änderung bedürfen.
	        
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