Die Unternehmungsformen in Recht und Wirtschaft.
Umkreis von Wirtschaftserscheinungen, die man diesem Be-
griff zuzuordnen hat, als seinen wesentlichen Inhalt. Es
ist allgemein anerkannt, daß die Unternehmung Erwerbs-
zwecken dient und durch wirtschaftliche Zweckbestimmung,
meist gewinnstrebende Kapitalverwertung, vom technischen Be-
griff des Betriebes abgehoben werden muß. Nur ist es viel-
fach üblich, die Verwendung des Unternehmungsbegriffes an
die Erfüllung weiterer, spezifisch ,,kapitalistischer“ Voraus-
seßzungen zu knüpfen: die Uebernahme eines Martktrisikos oder
eine bestimmte Mindestgröße, wofür dann die Loslösung der
Crwerbswirtschaft vom Haushalte, der Gebrauch kaufmännischer
Buchführung und anderes als symptomatische Merkmale gelten.
Diese Einschränkungen sind wesentlich dazu bestimmt, die Land-
wirtschaft und den Kleinbetrieb in Handel und Gewerbe aus-
zuschließen, in der Erkenntnis, daß an ihnen die für Unter-
nehmungen und Unternehmertätigkeit als charakteristisch emp-
fundenen Erscheinungen nicht beobachtet werden. Dieser ein-
geschränkte Begriff der Unternehmung ist auch für die folgenden
Ausführungen übernommen.
Wirtschaftliche Begriffe der Unterneh mung-s-
formen hat wohl zum erstenmal R. von M o h 1 1856
gebildet. ') Er nennt vier Gesellschaftsarten: Lose Konsortien,
offene Gesellschaften, Großschuldnerunternehmungen und
Einlagegesellschaften, zu denen Kommanditgesellschaften und
Aktiengesellschaften gerechnet werden. Nachfolge scheint diese,
offenkundig den Bereich der Unternehmung überschreitende, Ein-
teilung nicht gefunden zu haben. Während des folgenden
halben Jahrhunderts hat man sich in der Wirtschaftswissenschaft
mit den Rechtsbegriffen begnügt, bis 1912 R. Liefmanqi
zugleich mit dem Hinweis auf den Unterschied zwischen ju-
ristisch und ökonomisch wesentlichen Merkmalen die Typen
der: Personat-. und Kapital-Gessellschaft heraus-
arbeitete. „Die Perssonalgessellschaften, deren juristischer Haupt-
typus die offene Handelsgesellschaft ist, stehen ökonomisch der
Einzelunternehmung am nächsten. Es handelt sich bei ihnen
um das Zusammenwirken weniger Personen, einerlei in welcher
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