Nr 035 A
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem ersten Satz hinzu-
zufügen :
, sofern
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-
sprechenden Grundbesitzverteilung oder
mit den Zielen der staatlich geförderten
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist,
oder
" die Besitzung innerhalb der letzten zehn
Jahre außer dem Falle des Erbgangs
zweimal oder öfter den Besitzer ge-
wechselt hat.
3. im § 13 den Abs. 2 zu fassen:
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu-
gunsten von Kommunalverbänden, gemein-
nützigen Anssiedlungsgesellschaften oder ähn-
lichen Vereinigungen ausüben.
4 dem § 13 folgenden Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs-
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde gegeben. über die Beschwerde beschließt
der Oberpräsident unter beschließender Mit-
wirkung von zwei vom Provinziallandtag auf
sechs Jahre gewählten Sachverständigen. Von
diesen muß der eine ein Großgrundbesitzer,
der andere ein Bauerngutsbessiter sein. Als
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Rege-
lung durch den Provinziallandtag ein Grund-
besiß von mindestens 100 ha Größe. Der
Beschluk über die Beschwerde ist endgültig.
b) Antrag 35:
1. in § 12 folgende Worte:
, die in einer der Provinzen Ostpreußen,
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holsstein und
Hannover belegen sind,
zu streichen.
2. in § 13
a) in Abs. 1 die Zahl „10“ durch ,250“ zu ersetzen,
b) folgende Absätze einzufügen:
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus-
geübt werden, wenn der betreffende Grund-
besiz innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisation verwendet wird.
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein-
schließlich des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.
Im Laufe der Debatte wurden eingebracht die An-
träge 37, 38. 39. 40 und 50:
c) Antrag 37 :
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,5“
2. den Abs. 2 zu streichen.
d) Antrag 38:
dem § 14 als Abs. 2 hinzuzufügen:
Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht
des Staates nur dann ein, wenn das Grund-
stüc von einem Grundstückshändler oder
Grundstücksvermittler erworben wird. Erb-
gang und Verkauf unter den in Abjs. 1 be-
zeichneten Verwandten bewirken keine Unter-
brechung der zehnjährigen Frist.
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