Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
2. im § 13 Abs. 1 Zeile 4 dem ersten Satz hinzu- 
zufügen : 
, sofern 
1. der Verkauf mit der Erhaltung einer 
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent- 
sprechenden Grundbesitzverteilung oder 
mit den Zielen der staatlich geförderten 
inneren Kolonisation nicht vereinbar ist, 
oder 
" die Besitzung innerhalb der letzten zehn 
Jahre außer dem Falle des Erbgangs 
zweimal oder öfter den Besitzer ge- 
wechselt hat. 
3. im § 13 den Abs. 2 zu fassen: 
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zu- 
gunsten von Kommunalverbänden, gemein- 
nützigen Anssiedlungsgesellschaften oder ähn- 
lichen Vereinigungen ausüben. 
4 dem § 13 folgenden Abs. 3 anzufügen: 
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufs- 
rechtes ist innerhalb zweier Wochen die Be- 
schwerde gegeben. über die Beschwerde beschließt 
der Oberpräsident unter beschließender Mit- 
wirkung von zwei vom Provinziallandtag auf 
sechs Jahre gewählten Sachverständigen. Von 
diesen muß der eine ein Großgrundbesitzer, 
der andere ein Bauerngutsbessiter sein. Als 
Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich anderer Rege- 
lung durch den Provinziallandtag ein Grund- 
besiß von mindestens 100 ha Größe. Der 
Beschluk über die Beschwerde ist endgültig. 
b) Antrag 35: 
1. in § 12 folgende Worte: 
, die in einer der Provinzen Ostpreußen, 
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holsstein und 
Hannover belegen sind, 
zu streichen. 
2. in § 13 
a) in Abs. 1 die Zahl „10“ durch ,250“ zu ersetzen, 
b) folgende Absätze einzufügen: 
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann aus- 
geübt werden, wenn der betreffende Grund- 
besiz innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der 
inneren Kolonisation verwendet wird. 
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages ein- 
schließlich des Stempels sind bei Ausübung 
des Vorkaufsrechts zu erstatten. 
Im Laufe der Debatte wurden eingebracht die An- 
träge 37, 38. 39. 40 und 50: 
c) Antrag 37 : 
im § 13 
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,5“ 
2. den Abs. 2 zu streichen. 
d) Antrag 38: 
dem § 14 als Abs. 2 hinzuzufügen: 
Ist ein Grundstück länger als 10 Jahre in 
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht 
des Staates nur dann ein, wenn das Grund- 
stüc von einem Grundstückshändler oder 
Grundstücksvermittler erworben wird. Erb- 
gang und Verkauf unter den in Abjs. 1 be- 
zeichneten Verwandten bewirken keine Unter- 
brechung der zehnjährigen Frist. 
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