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Holzfabrikate, außer den bes. benannten
1.a) Tischler- und Drechsler-Erzeug-
nisse, ungestrichen, unpoliert,
unläckiert, unbeklebt oder un-
fourniert. 4 2 ar per kg (r,o0Lit
br Holzstifte,. Va. per ke 2,00 Lit
> Tischler- und Drechsler-Fabrikate,
angestrichen (jedoch ohne Malerei
und unverziert), . poliert, lackiert
oder mit Papier beklebt; geleimte
Fourniere und Fournierfabrikate;
Drechsler-Fabrikate, im Einzel-
gewicht bis zu % kg, wenn auch
angestrichen.. 7.0. 0. per kg (nso Lit
Holzschnitzerei (außer den in
Punkt 4 dieses Paragraphen. be-
nannten), Zimmerer- u. Drechsler-
Fabrikate mit Malereiverzierung,
bronziert, angestrichen, vergoldet,
versilbert oder. ähnl. verziert p..kg. 2,00 Lit
Anmerkung: Für Rahmen, die in Verbindung mit zoll-
freien Bildern eingeführt werden, wird an Zoll pro
Meter 1,00 Lit erhoben; für den Teil eines Meters wird
der Zoll wie für einen Meter erhoben. In allen übrigen
Fällen wird der Zoll’ für Gegenstände, die in nicht ab-
trennbaren Rahmen eingeführt werden, vom Gesamt-
gewicht dieser Gegenstände erhoben. Das Glas wird be-
sonders nach dem, Gewicht des ganzen Bildes gemäß $ 77
verzollt.
' Zimmerer-;, Drechsler- u. Schnitz-
fabrikate mit Verzierungen. aus
Kupfer, Kupferlegierungen und
and, Materialien, mit Inkrustation
aus Holz, Kupfer, : Stahl, Perl-
mutter, Elfenbein,‘ Schildpatt und
dergl., außer den . Gegenständen,
welche weniger als ı kg wiegen
und gemäß 8 215 dieser Gesetze
verzollt werden. 0. perikg 8,00 Lit
Anmerkung: Griffe, Ringe, Füße, Räder und dergl.
werden nicht als Verzierungen ‘aus Kupfer und dessen
Legierungen angesehen.
5. Holzfabrikate, mit Leder oder
Geweben überzogen oder beklebt,
sowie geflochten.. per kg 8Soo Lit
5. hölzerne Maschinenteile mit me-
tallenen Schrauben oder beschla-
gene, wenn ‚auch mit anderem
Material. ‚ + Det kg 1,20Lit
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Pflanzen, deren Teile und Samen
I; Heu und Stroh „7 zollfrei
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