Full text: Der neue litauische Einfuhrzoll-Tarif

S 61 
Holzfabrikate, außer den bes. benannten 
1.a) Tischler- und Drechsler-Erzeug- 
nisse, ungestrichen, unpoliert, 
unläckiert, unbeklebt oder un- 
fourniert. 4 2 ar per kg (r,o0Lit 
br Holzstifte,. Va. per ke 2,00 Lit 
> Tischler- und Drechsler-Fabrikate, 
angestrichen (jedoch ohne Malerei 
und unverziert), . poliert, lackiert 
oder mit Papier beklebt; geleimte 
Fourniere und Fournierfabrikate; 
Drechsler-Fabrikate, im Einzel- 
gewicht bis zu % kg, wenn auch 
angestrichen.. 7.0. 0. per kg (nso Lit 
Holzschnitzerei (außer den in 
Punkt 4 dieses Paragraphen. be- 
nannten), Zimmerer- u. Drechsler- 
Fabrikate mit Malereiverzierung, 
bronziert, angestrichen, vergoldet, 
versilbert oder. ähnl. verziert p..kg. 2,00 Lit 
Anmerkung: Für Rahmen, die in Verbindung mit zoll- 
freien Bildern eingeführt werden, wird an Zoll pro 
Meter 1,00 Lit erhoben; für den Teil eines Meters wird 
der Zoll wie für einen Meter erhoben. In allen übrigen 
Fällen wird der Zoll’ für Gegenstände, die in nicht ab- 
trennbaren Rahmen eingeführt werden, vom Gesamt- 
gewicht dieser Gegenstände erhoben. Das Glas wird be- 
sonders nach dem, Gewicht des ganzen Bildes gemäß $ 77 
verzollt. 
' Zimmerer-;, Drechsler- u. Schnitz- 
fabrikate mit Verzierungen. aus 
Kupfer,  Kupferlegierungen und 
and, Materialien, mit Inkrustation 
aus Holz, Kupfer, : Stahl, Perl- 
mutter, Elfenbein,‘ Schildpatt und 
dergl., außer den . Gegenständen, 
welche weniger als ı kg wiegen 
und gemäß 8 215 dieser Gesetze 
verzollt werden. 0. perikg 8,00 Lit 
Anmerkung: Griffe, Ringe, Füße, Räder und dergl. 
werden nicht als Verzierungen ‘aus Kupfer und dessen 
Legierungen angesehen. 
5. Holzfabrikate, mit Leder oder 
Geweben überzogen oder beklebt, 
sowie geflochten.. per kg 8Soo Lit 
5. hölzerne Maschinenteile mit me- 
tallenen Schrauben oder beschla- 
gene, wenn ‚auch mit anderem 
Material. ‚ + Det kg 1,20Lit 
$-62 
Pflanzen, deren Teile und Samen 
I; Heu und Stroh „7 zollfrei 
[4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.