Full text: Der neue litauische Einfuhrzoll-Tarif

2. Fabrikate aus weißem Glas, außer 
den bes. benannten: ungekantet, 
ungeschliffen, ohne Verzierungen 
und ohne anderem gewöhnlichem 
Material, wenn auch mit geschlif- 
fenen Böden, Rändern, Hälsen, 
Stöpseln- und Deckeln: 
a) gepreßt oder gegossen per kg 0,60 Lit 
b) geblasen, wenn auch in Formen 
per ke 1,20 Lit 
Anmerkung: Befinden sich auf gegossenen oder gepreß- 
ten Fabrikaten; die unter Ziffer 1 u. 2 dieses Paragraphen 
benannt sind, Wappen, Aufschriften oder Zeichnungen, so 
ändert sich der entsprechende Zollsatz nicht. 
> Fabrikate aus weißen und: weiß; 
lichen Glassorten, geschliffen, po- 
liert- und ‚gekantet, jedoch ohne 
Verzierungen und Beimischung 
eines anderen gewöhnlichen 
Materials. . per ke 00 Lit 
Glasfabrikate jeder Art, außer den 
bes.“ benannten, mit Verzierungen 
aus eingedruckten, gemalten oder 
gravierten Skizzen, Malerei, 
Emaille, Vergoldung, Versil- 
berung, mit Verzierungen aus 
Kupfer, Kupferlegierungen oder 
arderem Material; Fabrikate Zus 
matter‘ Farbe und Milchfarbe, ın 
der ganzen Masse gefärbt, ver- 
mischt mit anderem Material, wenn 
auch. ohne Verzierungen; Glas- 
watte; Glasgewebe u. deren Fabri- 
kate; Christbaumschmuck aus Glas 
in verschiedenen Farben, vergoldet, 
versilbert in oder ohne Verbindung 
mit. anderem. Material ‘. per kei 7,50 Lit 
5. Glas in. Tafeln, geblasen oder ge- 
gossen, ungeschliffen u. unpoliert: 
a) farbloses, ohne Zeichnungen, mit 
gleicher Oberfläche bis 5 mm 
dick . A sper ka LM 
b) farbig u. Milchglas ohne Zeich- 
nungen, mit glatter Öberfläche 
per ker so Lit 
c) gewellt, rauh, gerillt, in matter 
Farbe s ‚ “per kom. so Li 
d) mit eingegossen. Drahtgeflecht 
per kg o,oz2 Lit 
“4
	        
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