2. Fabrikate aus weißem Glas, außer
den bes. benannten: ungekantet,
ungeschliffen, ohne Verzierungen
und ohne anderem gewöhnlichem
Material, wenn auch mit geschlif-
fenen Böden, Rändern, Hälsen,
Stöpseln- und Deckeln:
a) gepreßt oder gegossen per kg 0,60 Lit
b) geblasen, wenn auch in Formen
per ke 1,20 Lit
Anmerkung: Befinden sich auf gegossenen oder gepreß-
ten Fabrikaten; die unter Ziffer 1 u. 2 dieses Paragraphen
benannt sind, Wappen, Aufschriften oder Zeichnungen, so
ändert sich der entsprechende Zollsatz nicht.
> Fabrikate aus weißen und: weiß;
lichen Glassorten, geschliffen, po-
liert- und ‚gekantet, jedoch ohne
Verzierungen und Beimischung
eines anderen gewöhnlichen
Materials. . per ke 00 Lit
Glasfabrikate jeder Art, außer den
bes.“ benannten, mit Verzierungen
aus eingedruckten, gemalten oder
gravierten Skizzen, Malerei,
Emaille, Vergoldung, Versil-
berung, mit Verzierungen aus
Kupfer, Kupferlegierungen oder
arderem Material; Fabrikate Zus
matter‘ Farbe und Milchfarbe, ın
der ganzen Masse gefärbt, ver-
mischt mit anderem Material, wenn
auch. ohne Verzierungen; Glas-
watte; Glasgewebe u. deren Fabri-
kate; Christbaumschmuck aus Glas
in verschiedenen Farben, vergoldet,
versilbert in oder ohne Verbindung
mit. anderem. Material ‘. per kei 7,50 Lit
5. Glas in. Tafeln, geblasen oder ge-
gossen, ungeschliffen u. unpoliert:
a) farbloses, ohne Zeichnungen, mit
gleicher Oberfläche bis 5 mm
dick . A sper ka LM
b) farbig u. Milchglas ohne Zeich-
nungen, mit glatter Öberfläche
per ker so Lit
c) gewellt, rauh, gerillt, in matter
Farbe s ‚ “per kom. so Li
d) mit eingegossen. Drahtgeflecht
per kg o,oz2 Lit
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