glühlampenfassungen, Anlasser
und Kommutatoren, zusammen-
gesetzt od. auseinandergenom-
men, “Telegraphen- und. Tele-
phonapparate, elektr. Klingeln
und Signalisations- Vorrichtun-
gen, orthopädische Fabrikate
u. Bandagen, 2... Der ke 2.00 Lit
>ıBatterien. für Taschenlampen
und Radioapparate u. trockene
Elemente... Es per ke3,00 Lit
2. elektrotechn.“ Meßgeräte, Ampere-
meter, Wattmeter, Voltameter. u.
Zähler en DET ka 2,00 Kt
Anmerkung: Laut Ziffer 1 und 2. dieses Paragraphen
werden die einzelnen Teile ‚der, daselbst genannten
Apparate und Vorrichtungen verzollt.
3. elektrische Lampen, außer den, in
Ziffer 4 dieses Paragraphen . ge-
nannten a Dperske 3.006 Lit
Glühlampen für, Taschenlampen
per kg“ 4,00 Lit
1. Anmerkung: Verschiedene medizinische Behälter
(Geschirre), für Apotheken-Laboratorien aus "Ton, Glas,
Porzellan und dergl. werden nach dem entsprechenden
Paragraph dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des
Herstellungsmaterials verzollt.”
2, Anmerkung: Ebenso werden Ersatzteile der elek-
trischen und anderen Elemente, Batterien, Lampen, La-
ternen und andere Vorrichtungen, die aus Zink; Kupfer
oder anderem Material hergestellt. sind, nach dem ent-
sprechenden Paragraph. dieses Gesetzes verzollt unter Be-
rücksichtigung, aus welchem Material die‘ Ersatzteile her-
gestellt sind.
$ 170
Brillen, Lorgnetten und Binokel in Fassungen
aus gewöhnlichem Material, ebenso Fassungen
ohne Gläser per kg 10,00 Lit
Anmerkung: Brillen, Lorgnetten und Binokel in
Fassungen aus Gold, Silber und Platina werden It. $ 148
verzollt. Jedoch solche. in Fassungen aus Perlmutter,
Schildpatt, Elfenbein und dergleichen wertvollem Material,
ebenso auch vergoldete und versilberte werden 1t. Ziffer 1
$ 215 verzollt.
Die in den Paragraphen 169 und "170. genannten In-
strumente und' Waren werden, wenn sie in Futteralen
eingeführt werden, zusammen mit diesen verzollt.
S 171
Uhren
ı. Zusammengestellte Uhrenmecha-
nismen, welche getrennt vom Ge-
häuse eingeführt werden:
a) Taschenuhren..‘. per Stück 2,00 Lit
b) alle anderen „+. per kei 3,00 Lit
2.a) Wand-, Stand- und Reiseuhren
je Stück 5:00 Lit
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