$ 159
Baumwollener Samt, Plüsch und
Plüschbänder A So Lit
$ 190
[ute-, Hanf-, Flachs- und andere
flauschige Pflanzenmaterialien, die
im 179 unter Zift. 3 vermerkten
Leinen, Taue u. Schnüre, geteert |
und ungeteert; Fischnetze per kg 0,30 Lit
1. Anmerkung: Schnüre für Garbenbindemaschinen
können zollfrei eingeführt werden. ;
2. Anmerkung: Für Schnüre, die 10 Meter lang, nicht
mehr als 8 gr wiege‘., wird Zoll wie für Garn erhoben.
Ss 10700 |
Säcke aus Jute u. Leinwand, ebenso
auch grobe Jutegewebe zu Säcken .
und zum Verpacken... Bper ke? 0,30 Lit
Anmerkung: Teppiche (Läufer) aus Jute, Manilahanf
und dergl. werden nach diesem Paragraph zuzüglich
50 Prozent verzollt.
S$ 192
Gewebe aus Jute, Hanf, Flachs und
anderen: unter S$ 179 Ziffer 3 be:
nannten Material, mit Ausnahme
der in den SS 1901 und 193 ge:
nannten Gewebe:
Zwillich zu Matratzen u. Möbeln,
Teppiche für Möbel und derg]l.
schwere Gewebe . . . per kef2,50 Lit
ZaKöper; Frottierstoff, Dreil, Kutil
und dergl. Gewebe für Kleider 3,00 Lit
3. Tischtücher, Servietten u. Hand-
tüchern N per ka co Lit
Anmerkung: Für. Gewebe; die. in diesem Paragraph
unter Ziffer 1 und 3 aufgeführt sind, wird, falls sie auch
Baumwollzusatz haben, derselbe‘ Zoll erhoben.
S 193
Gewebe aus Flachs, Hanf u. anderem
unter & 179 Ziffer 3 benannten
flauschigem Material mit Aus-
nahme der unter 8 192 aufge-
führten Gewebe, ungebleicht, ge-
bleicht, gefärbt, bedruckt u. bunt
gewebt:
a) versch. jeder Art per kgiP8,00 Lit
b) Taschentücher .. per kg ro,no.Lit
S 194
”. Wachsleinwand und Wachstuch
(mit Ausnahme von Seide, welche
unter $ 107 verzollt wird) und
deren Fabrikate daraus per kg 1,29 Lit
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