2. gewöhnliche m. Teilen, Fassungen
oder Verzierungen aus nicht kost-
baren Metallen und Metallkompo-
sitionen und vergoldetem und un-
versilbertem Horn, Knochen, Holz,
Porzellan, unedlen Steinen, künst-
lichen Steinen, Glas, Meerschaum.
Zeiluloid, Wachs, Gagat u. dergl.
billigem Material, verschied. nicht
besonders benannte Fabrikate aus
Horn, Knochen, Meerschaum,
Gagat, Zelluloid und Wachs p. kg 10,00 Lit
’” Gummibälle, Spielzeug aus Holz,
Lehm oder Zement . . per kei 2.00 Lit
1. unter diesen Paragraph fallenden
Gegenstände aus Kupfer, Gußeisen
Eisen, Stahl, Zinn, Blei, Zink,
wenn jeder Gegenstand weniger
als ı kg wiegt und wenn. kein
anderes Material beigemischt p. kg 4,00 Lit
5.Kinofilme . v1 per ke T.00 Lit
S 216
Schreib-, Zeichen- u. Malereibedarfs-
artikel, Bleistifte, Schreibfedern,
Federhalter, Tintenfässer, _Bleiz
stifthalter, Bleistift - Anspitz-
maschinen und andere in anderen
Paragraphen nicht bezeichnete
Gegenstände, wenn auch in aus-
einandergenommenem Zustande
per ke 2,00 Lit
Anmerkung: Federhalter, Bleistifthalter und andere
Schreibbedarfsartikel, die aus Gold, Silber oder Platina
hergestellt sind, werden gemäß $ 148 verzollt.
Grunpe Xl
217
Gegenstände, deren Einfuhr unter besonderen
Bedingungen gestattet ist
Gegenstände, die für Museen und
Kollektionen‘ bestimmt sind, wie
ausgestopfte Tiere, Vögel, Fische
und dergl., mit Ausnahme von
Muscheln; getrocknete Gewächse
auf Papier, Lebewesen in Spiritus,
Mineralien, versteinerte Gegen-
stände, Mumien u; altertümliches
Geld‘ und dergl.‘ Seltenheiten!
Medaillons u. altertümliche Gegen-
stinde, wenn sieals solche in
einzelnen Exemplaren oder Kollek-
tionen eingeführt werden u. nicht
als Waren’ gelten zollfrei
RG