2. Die unter 8 167 fallenden Apparate und
Maschinen, die in Litauen nicht hergestellt
werden und falls diese Waren für die Be-
dürfnisse von Industriewerkstätten bestimmt
sind.
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Die Einfuhr ist verboten für:
ı. Pulver und anderes Sprengmaterial,
2, Schußwaffen, Jagdpatronen und Gewehre,
die mit Luftdruck. schießen,
3. Geschosse und Patronen, nicht für Jagd-
gewehre,
4. Stöcke mit Dolchen, Klingen und anderen
versteckten Waffen,
5. sämtliche pornographischen und das reli-
giöse Empfinden, sowie die Sittlichkeit
verletzenden Gegenstände,
Etiketts,, Korken, Flaschen und sonstige
Verpackungsmittel ausländischer Firmen,
deren Zeichen oder Stempel, wenn sie ohne
die dazu gehörigen Waren. eingeführt
werden,
7. Kukelvan (Gift für„Fische).
8. Opium für Rauchzwecke,
9. ausländische Lotferielöge:
To. Kakaoschalen.
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1. Anmerkung: Die unter Ziffers 1 $ und 3 dieses Ab-
schnittes genannten Gegenstände “können eingeführt werden,
wenn eine Genehmigung des Ministeriums des Innern vor-
liegt und der Zoll entrichtet ist. Dieselberi; Gegenstände
können für Staatsbehörden mit Genehmigung ‘des Finanz-
reinisters zollfrei eingeführt werden, Y By
2, Anmerkung: Von den in Ziffer 6 bezeichneten Sachen
wird die Einfuhr in der Menge gestattet, als”»dies für die
eingeführten Waren erforderlich ist. .
8221
Für Waren, die aus den; Staaten eingeführt
werden, die mit Litauen keinen Handelsvertrag
abgeschlossen haben, wird Zoll gemäß diesem
Gesetze zuzüglich 30 Prozent erhoben. Für
Waren, die aus den Staaten eingeführt werden,
mit denen Handelsverträge auf einer höheren
Basis als auf Grund der Meistbegünstigung ab-
geschlossen sind, kann der in diesem Gesetz
bestimmte Zoll bis. 320 Proz. ernjedrigt werden.
Die Atusführungsfrist für diesen Paragraph
bestimmt der Finanzminister.
BC