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daß man die Organisation ändere, und dazu seien seine
Freunde bereit.
Der Regierungspräsident solle ein Oberaufsichtsrecht
über die Zerschlagungen ausüben. Der Regierungspräsident
habe aber kaum die nötigen Beamten zur Verfügung,
die darüber ein zutreffendes Urteil abgeben könnten.
Wenn sie aber divergierten von den leitenden Stellen
in den Anssiedlungsgesellschaften, die von der General-
kommission beraten würden, so müsse unter allen Um-
ständen eine Kollision eintreten.
Zum Teil handle es sich allerdings um private Gesell-
schaften, die aber durch Entscheidung des Ministers zu
gemeinnützigen im Sinne des Gesetzes gestempelt werden
sollten, z. B. die Landbank. Aber auch diese Gesellschaften
wollten staatliche Aufgaben erfüllen, es dürfe kein
Monopol geschaffen werden für die großen provinziellen
Gesellschaften, sondern alle Ansiedlungsgesellschaften sollten
herangezogen werden, um die innere Kolonisationzu fördern.
Es werde daher zweckmäßig sein, auch die privaten Gesell-
schaften, soweit sie nicht gewerbliche Zwecke verfolgten, von
der Genehmigungspflicht zu befreien und sie nicht den ge-
werbsmäßigen Güterhändlern gleichzustellen. Man könnte
eine Bestimmung einfügen, wonach dem Landtag ein Ver-
zeichnis derjenigen Gefsellschaften vorzulegen sei, die der
Genehmigungspflicht nicht unterlägen.
Es lasse sich nicht verkennen, daß ein gewisses Be-
dürfnis dafür vorliege, das Parzellierungsgeschäft zu
vereinfachen und den legitimen Güterhandel nicht allzu-
sehr einzuschränken. Hierzu gehöre auch die Abparzellierung
kleinerer Parzellen. Seine Freunde meinten, daß in
dieser Beziehung gewissse Erleichterungen geschaffen
werden könnten, sie glaubten aber nicht, daß der Weg,
den die bisher gestellten Anträge beschritten, ein
gangbarer sei. Diese Anträge krankten daran, daß sie
Begriffe einführten wie den der ,selbständigen“ oder
„neuen Stelle“, und daß sie Voraussezungen aufstellten
wie die, daß die „Selbständigkeit gefährdet sei“ oder daß
eine „neue Stelle gegründet“ werden solle. Das seien
alles Begriffe, die doch eine gewisse Prüfung voraussetzten.
Es sei unmöglich, daß der Regierungsprässident selbsst ent-
scheide, ob eine Selbständigkeit vorliege, ob diese Selb-
ständigkeit gefährdet sei, ob eine neue Stelle geschaffen
sei ustv. Er müsse also unter allen Umständen in eine
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vornehmen, indem er den Weg des g 5 beschreite. Er
müsse also den Landrat befragen, dieser müsse Ermitt-
lungen anstellen, Besichtigungen vornehmen, und dann
gebe er sein Gutachten ab. Auch bei den neuen Anträgen
19 und 21, die den Antrag Nr 14 ersetzen sollten, bestünden
dieselben Bedenken, wenn sie auch nicht in demselben Um-
fange geltend zu machen seien. Insbesondere verhindere auch
die Fassung des Antrags Nr 21 keineswegs das Bauern-
legen oder Umgehen des Gesetßes vom 10. August 1904.
Auch sei es bedenklich, den Parzellanten zunächst selbst
darüber entscheiden zu lassen, ob eine Genehmigungspflicht
vorliege oder nicht. Die Strafbestimmungen böten keine
ausreichende Gewähr gegen Übertretungen. Es würde
sich daher fragen, ob man nicht in § 4 a oder 5 gewisse
Regeln für die Genehmigung aufstellen könnte, indem man
z. V. sage: in den Fällen des Antrages 25 müsse die
Genehmigung erteilt werden, falls nicht gewichtige Bedenken
im Sinne des § 4 vorlägen, oder mehr negativ: bei Ver-
äußerungen in diesem Sinne sei die Genehmigung zu
versagen.
Ein Vertreter des Antrages 21 (das siebente
Kommissionsmitglied) führte aus, die Antragsteller gingen
von der Auffassung aus, daß sich eine Privilegierung der
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