Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A ] 
des Verfahrens, einer wirtschaftlich zu rechtfertigenden 
Zerschlagung und auch einer nicht zu großen Belastung 
der Behörden empfehlen würde, gewisse Abtrennungen 
von nicht zu großen Trennstücken von der Genehmigungs- 
pflicht frei zu lassen. Sie sei aber schließlich zu dem Er- 
gebnis gekommen, Vorschläge in diesem Sinne nicht zu 
machen, weil alles, was dafür in Frage käme, doch nicht 
ausreichend erschienen sei, einmal eine unerwünschte 
Parzellierung eventuell mit Umgehung der gesetzlichen 
Bestimmungen zu verhindern, und dann auch unter Um- 
ständen den Besiedlungsgesellschaften das Terrain zu 
erhalten, welches sich für eine gemeinnützige Besiedlung 
als geeignet erwiesen habe. Er wolle sehr gern zugeben, 
daß es unter manchen Verhältnissen erwünscht sein könne, 
die sogenannten Anschlußparzellierungen ohne weiteres 
zuzulassen; diese, die den Zweck verfolgten, umliegende 
Besitzer in ihrem Besit zu verstärken, hätten ja vielfach 
die besten Erfolge zur Seite. Aber wenn man davon 
ausgehe, daß auf diese Weise doch große Grundflächen 
der gemeinnützigen Siedlung wieder entzogen werden 
könnten – es sei mit Recht bemerkt worden, daß 
der sechste oder zehnte Teil von 8 000 Morgen schon eine 
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trägen vorgesehen seien. 
Gegen Antrag 25 sei .vor allem einzuwenden, daß 
er eine Umgehung der Zwecke des Gesetes nicht hindere, 
weil er die Parzellierung zeitlich nicht begrenze. Man 
würde danach alle Augenblicke eine neue Abtrennung 
vornehmen können, wenn nur im übrigen die angegebenen 
Voraussetzungen innegehalten würden. Das hauptsächlichste 
Bedenken habe er aber dagegen geltend zu machen, daß 
hier dem Minister für Landwirtschaft die Feststellung von 
Grundsätzen auferlegt werde, nach welchen das Vorhanden- 
sein einer ,„selbständigen Nahrungsstelle“ zu beurteilen sei. 
Eine ,„selbständige Nahrungsstelle“ sei nach den Gegenden 
sehr verschieden, auch nach der Qualität des Bodens, und 
vor allen Dingen könne weder der Grundsteuerreinertrag 
noch die Fläche maßgebend sein. Das würde eine Auf- 
gabe sein, die der Minister selbst mit Hilfe der Land- 
wirtschaftskammern nicht einwandsfrei lösen könnte. 
Es komme auch noch ein Weiteres hinzu. Man 
denke sich ein Gut von 300 Morgen, zu dem noch ein 
entsprechendes Wiesenareal gehöre. Davon würden plötz- 
lich alle Wiesen abverkauft. Dann würde an sich Fläche 
genug übrig bleiben und wahrscheinlich auch Grundsteuer- 
reinertrag genug, aber es wäre dem Gute das genommen, 
was erforderlich sein würde, um es auch in Zukunft als 
eine selbständige Nahrungsstelle ansprechen zu können. 
Daher sei weder Antrag 25 noch Antrag 21 für die 
Staatsregierung annehmbar. Auch bei Antrag 21 ver- 
misse er eine nähere Bestimmung darüber, was nun 
eigentlich von dem Grundstück übrig bleiben dürfe, und 
es werde da unter Umständen auch eine Abtrennung 
stattfinden können, die es nicht als sicher erscheinen lasse, 
daß der übrig bleibende Grundbesitz nun wirklich noch 
als selbständiges und den Besitzer ernährendes Gut an- 
gesehen werden könne. y . 
Die Bedenken, die in allen diesen Fällen an eine 
Genehmigung geknüpft würden, fußten wohl auf der 
Meinung, daß das Erfordernis der Genehmigung eigent- 
lich gleichbedeutend sei mit N i ch t genehmigung. Nach 
der Intention des Gesetzentwurss komme es aber doch 
darauf an, daß die Möglichkeit gegeben werde, in allen 
diesen Fällen zu prüfen, ob die Zerschlagung mit den 
wirtschaftlichen Grundsätzen und mit den Zwecken des 
Gesetzes in Einklang gebracht werden könne. Die Frage 
sei in der Praxis wohl nicht sehr schwer zu entscheiden, 
lend wenn es sich um Parzellierungen handle. welche ge- 
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