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des Verfahrens, einer wirtschaftlich zu rechtfertigenden
Zerschlagung und auch einer nicht zu großen Belastung
der Behörden empfehlen würde, gewisse Abtrennungen
von nicht zu großen Trennstücken von der Genehmigungs-
pflicht frei zu lassen. Sie sei aber schließlich zu dem Er-
gebnis gekommen, Vorschläge in diesem Sinne nicht zu
machen, weil alles, was dafür in Frage käme, doch nicht
ausreichend erschienen sei, einmal eine unerwünschte
Parzellierung eventuell mit Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen zu verhindern, und dann auch unter Um-
ständen den Besiedlungsgesellschaften das Terrain zu
erhalten, welches sich für eine gemeinnützige Besiedlung
als geeignet erwiesen habe. Er wolle sehr gern zugeben,
daß es unter manchen Verhältnissen erwünscht sein könne,
die sogenannten Anschlußparzellierungen ohne weiteres
zuzulassen; diese, die den Zweck verfolgten, umliegende
Besitzer in ihrem Besit zu verstärken, hätten ja vielfach
die besten Erfolge zur Seite. Aber wenn man davon
ausgehe, daß auf diese Weise doch große Grundflächen
der gemeinnützigen Siedlung wieder entzogen werden
könnten – es sei mit Recht bemerkt worden, daß
der sechste oder zehnte Teil von 8 000 Morgen schon eine
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trägen vorgesehen seien.
Gegen Antrag 25 sei .vor allem einzuwenden, daß
er eine Umgehung der Zwecke des Gesetes nicht hindere,
weil er die Parzellierung zeitlich nicht begrenze. Man
würde danach alle Augenblicke eine neue Abtrennung
vornehmen können, wenn nur im übrigen die angegebenen
Voraussetzungen innegehalten würden. Das hauptsächlichste
Bedenken habe er aber dagegen geltend zu machen, daß
hier dem Minister für Landwirtschaft die Feststellung von
Grundsätzen auferlegt werde, nach welchen das Vorhanden-
sein einer ,„selbständigen Nahrungsstelle“ zu beurteilen sei.
Eine ,„selbständige Nahrungsstelle“ sei nach den Gegenden
sehr verschieden, auch nach der Qualität des Bodens, und
vor allen Dingen könne weder der Grundsteuerreinertrag
noch die Fläche maßgebend sein. Das würde eine Auf-
gabe sein, die der Minister selbst mit Hilfe der Land-
wirtschaftskammern nicht einwandsfrei lösen könnte.
Es komme auch noch ein Weiteres hinzu. Man
denke sich ein Gut von 300 Morgen, zu dem noch ein
entsprechendes Wiesenareal gehöre. Davon würden plötz-
lich alle Wiesen abverkauft. Dann würde an sich Fläche
genug übrig bleiben und wahrscheinlich auch Grundsteuer-
reinertrag genug, aber es wäre dem Gute das genommen,
was erforderlich sein würde, um es auch in Zukunft als
eine selbständige Nahrungsstelle ansprechen zu können.
Daher sei weder Antrag 25 noch Antrag 21 für die
Staatsregierung annehmbar. Auch bei Antrag 21 ver-
misse er eine nähere Bestimmung darüber, was nun
eigentlich von dem Grundstück übrig bleiben dürfe, und
es werde da unter Umständen auch eine Abtrennung
stattfinden können, die es nicht als sicher erscheinen lasse,
daß der übrig bleibende Grundbesitz nun wirklich noch
als selbständiges und den Besitzer ernährendes Gut an-
gesehen werden könne. y .
Die Bedenken, die in allen diesen Fällen an eine
Genehmigung geknüpft würden, fußten wohl auf der
Meinung, daß das Erfordernis der Genehmigung eigent-
lich gleichbedeutend sei mit N i ch t genehmigung. Nach
der Intention des Gesetzentwurss komme es aber doch
darauf an, daß die Möglichkeit gegeben werde, in allen
diesen Fällen zu prüfen, ob die Zerschlagung mit den
wirtschaftlichen Grundsätzen und mit den Zwecken des
Gesetzes in Einklang gebracht werden könne. Die Frage
sei in der Praxis wohl nicht sehr schwer zu entscheiden,
lend wenn es sich um Parzellierungen handle. welche ge-
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