Full text: Grundteilungsgesetz

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rade von den Vertretern der verschiedenen Anträge auf- 
geführt worden seien, so werde ohne langedauernde und 
schwierige Beweiserhebung die Genehmigungsbehörde er- 
klären können, daß sie gegen die Genehmigung keine Be- 
denken zu erheben habe. 
Aber er wolle sich troßdem den hier gemachten Vor- 
schlägen gegenüber nicht völlig ablehnend verhalten. Die 
Staatsregierung sei bereit, in nähere Erwägung jedes 
Vorschlages einzutreten, der einen gangbaren Weg darstelle. 
Bei der Frage, ob und inwieweit die gemeinnützigen 
Besiedlungsgesellschaften grundsätzlich von dem Erfordernis 
der Genehmigung ausgenommen werden könnten, bitte 
er zunächst zu beachten, daß als gemeinnützige Besied- 
lungsgesellschaften in erster Linie in Frage kämen die 
vom Staate gegründeten und unterstützten Gesellschaften; 
das seien abgesehen von der Ansiedlungskommisssion die 
Ostpreußische Landgesellschaft, die Pommersche Land- 
gesellschaft, die Gesellschaft Eigene Scholle, jett in Branden- 
burg die Gesellschaft Sachsenland und außerdem in 
Hannover die noch in der Gründung begriffene, aber 
auch in nächster Zeit ins Leben tretende gemeinnützige 
Siedlungsgesellschaft, auch die Schlesische Gesellschaft. 
Außer diesen großen Gesellschaften existierten noch eine 
ganze Reihe kleinerer Besiedlungsgenosssenschaften, die 
wesentlich für einzelne Kreise begründet worden seien, die 
sich aber nicht hauptsächlich mit der Ansiedlung von 
bäuerlichen Besitzern, sondern mehr mit der Arbeiter- 
ansiedlung befaßten, und daneben beständen dann noch 
größere Gesellschaften wie die Landbank, die ebenfalls die 
innere Kolonisation bezweckten, die aber doch in erster 
Linie Erwerbsgesellschaften seien, während die gemein- 
nützigen Besiedlungsgesellschaften ja abgesehen von der 
Eigenen Scholle, die wohl eine Verzinsung von 54 als 
zulässig erachte, sich mit einer geringeren Verzinsung be- 
gnügten. 
Die „Eigene Scholle“ sei ja nun Gegenstand ein- 
gehender Erörterung gewesen, und er könne die gegen 
sie erhobenen Vorwürfe jetzt nicht sofort entkräften. Aber 
es sei von vornherein anerkannt worden, daß einer 
Gesellschaft, die sich mit einer so schwierigen Aufgabe 
wie der inneren Kolonisation befasse, Fehler unterlaufen 
könnten; es sei doch zu beachten, daß weder in Ostpreußen 
noch in Pommern, wo die betreffenden Gesellschaften 
auch schon mehrere Jahre in Tätigkeit seien, von irgend einer 
Seite ähnliche Vorwürfe erhoben worden seien. Nach einer 
Nachweisung über die Ergebnisse der Besiedlung in der Pro- 
vinz Pommern seien in den Jahren 1907 bis 1912 im ganzen 
nur 19 Zwangsverssteigerungen vorgekommen, und von 
diesen entfielen auf die Pommersche Ansiedlungsgesellschaft 
nur 3, auf die Landbank 4 und auf die sonstigen Renten- 
gutsausgeber 12. Das sei wohl ein Beweis, daß die 
Pommersche Ansiedlungsgesellschaft im aroßen und ganzen 
günstig gearbeitet habe. 
_ Es dürfte mindestens überflüssig erscheinen, generell 
die gemeinnützigen Besiedlungsgenossenschaften unter eine 
besondere Genehmigungspflicht zu stellen. Erfreulicher- 
weise sei auch anerkannt worden, daß speziell die Ver- 
hältnisse der Osstpreußischen Landgesellschaft eine Geneh- 
migungspflicht dort nicht erforderlich erscheinen ließen. 
Ebenso lägen die Verhältnisse auch in Pommern, und sie 
würden hoffentlich auch in den anderen Provinzen ähnlich 
liegen. Die YZusammensetzung und Organisation der Ge- 
sellschaften biete hinreichende Gewähr; und wenn sie das 
nach Ansicht der Kommission nicht tun sollte, dann werde 
die Staatsregierung sich die Frage vorlegen müssen, ob 
vielleicht die Organisation und Leitung der Gesellschaften 
verbessert werden könne, um das Erfordernis der Geneh- 
migung überflüssig erscheinen zu lassen.
	        
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