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rade von den Vertretern der verschiedenen Anträge aufgeführt
worden seien, so werde ohne langedauernde und
schwierige Beweiserhebung die Genehmigungsbehörde erklären
können, daß sie gegen die Genehmigung keine Bedenken
zu erheben habe.
Aber er wolle sich troßdem den hier gemachten Vorschlägen
gegenüber nicht völlig ablehnend verhalten. Die
Staatsregierung sei bereit, in nähere Erwägung jedes
Vorschlages einzutreten, der einen gangbaren Weg darstelle.
Bei der Frage, ob und inwieweit die gemeinnützigen
Besiedlungsgesellschaften grundsätzlich von dem Erfordernis
der Genehmigung ausgenommen werden könnten, bitte
er zunächst zu beachten, daß als gemeinnützige Besiedlungsgesellschaften
in erster Linie in Frage kämen die
vom Staate gegründeten und unterstützten Gesellschaften;
das seien abgesehen von der Ansiedlungskommisssion die
Ostpreußische Landgesellschaft, die Pommersche Landgesellschaft,
die Gesellschaft Eigene Scholle, jett in Brandenburg
die Gesellschaft Sachsenland und außerdem in
Hannover die noch in der Gründung begriffene, aber
auch in nächster Zeit ins Leben tretende gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft, auch die Schlesische Gesellschaft.
Außer diesen großen Gesellschaften existierten noch eine
ganze Reihe kleinerer Besiedlungsgenosssenschaften, die
wesentlich für einzelne Kreise begründet worden seien, die
sich aber nicht hauptsächlich mit der Ansiedlung von
bäuerlichen Besitzern, sondern mehr mit der Arbeiteransiedlung
befaßten, und daneben beständen dann noch
größere Gesellschaften wie die Landbank, die ebenfalls die
innere Kolonisation bezweckten, die aber doch in erster
Linie Erwerbsgesellschaften seien, während die gemeinnützigen
Besiedlungsgesellschaften ja abgesehen von der
Eigenen Scholle, die wohl eine Verzinsung von 54 als
zulässig erachte, sich mit einer geringeren Verzinsung begnügten.
Die „Eigene Scholle“ sei ja nun Gegenstand eingehender
Erörterung gewesen, und er könne die gegen
sie erhobenen Vorwürfe jetzt nicht sofort entkräften. Aber
es sei von vornherein anerkannt worden, daß einer
Gesellschaft, die sich mit einer so schwierigen Aufgabe
wie der inneren Kolonisation befasse, Fehler unterlaufen
könnten; es sei doch zu beachten, daß weder in Ostpreußen
noch in Pommern, wo die betreffenden Gesellschaften
auch schon mehrere Jahre in Tätigkeit seien, von irgend einer
Seite ähnliche Vorwürfe erhoben worden seien. Nach einer
Nachweisung über die Ergebnisse der Besiedlung in der Provinz
Pommern seien in den Jahren 1907 bis 1912 im ganzen
nur 19 Zwangsverssteigerungen vorgekommen, und von
diesen entfielen auf die Pommersche Ansiedlungsgesellschaft
nur 3, auf die Landbank 4 und auf die sonstigen Rentengutsausgeber
12. Das sei wohl ein Beweis, daß die
Pommersche Ansiedlungsgesellschaft im aroßen und ganzen
günstig gearbeitet habe.
_ Es dürfte mindestens überflüssig erscheinen, generell
die gemeinnützigen Besiedlungsgenossenschaften unter eine
besondere Genehmigungspflicht zu stellen. Erfreulicherweise
sei auch anerkannt worden, daß speziell die Verhältnisse
der Osstpreußischen Landgesellschaft eine Genehmigungspflicht
dort nicht erforderlich erscheinen ließen.
Ebenso lägen die Verhältnisse auch in Pommern, und sie
würden hoffentlich auch in den anderen Provinzen ähnlich
liegen. Die YZusammensetzung und Organisation der Gesellschaften
biete hinreichende Gewähr; und wenn sie das
nach Ansicht der Kommission nicht tun sollte, dann werde
die Staatsregierung sich die Frage vorlegen müssen, ob
vielleicht die Organisation und Leitung der Gesellschaften
verbessert werden könne, um das Erfordernis der Genehmigung
überflüssig erscheinen zu lassen.