Nr 035 A
Die alten Besiedlungsgesellschaften mit Ausnahme
der „Eigenen Scholle“ hätten ja als Teilhaber fast nur
kommunale und andere Verbände und den Staat, keine
Privatpersonen. Eine Ausnahme mache in dieser Beziehung
die „Eigene Scholle“, wo dank der Werbetätigkeit des Re-
gierungspräsidenten v. Schwerin sich eine große Anzahl
von Privatpersonen angeschlossen habe. Die „Eigene
Scholle“ arbeite infolgedessen auch mit einem verhältnis-
mäßig hohen Kapital. Es seien mit den staatlichen Zu-
schüssen zusammen 8 289 000 l.
Er gebe zu, daß es für die öffentliche Meinung und
auch für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaften
in den einzelnen Fällen immerhin einen günstigeren Ein-
druck mache, wenn man sagen könne, die Gefellschaft be-
stehe nur aus korporativen Teilhabern, weil man von
vornherein der Meinung sei, daß solche Teilhaber auch in
der Lage sein würden, unter schwierigeren Verhältnissen
einmal . auf eine Dividende zu verzichten, und weil sie
andererseits sämtlich ein Interessse daran hätten, auf
den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft so einzuwirken, daß
Einwendungen gegen sie nicht erhoben werden könnten.
Es werde nicht möglich sein, bei der „Eigenen Scholle“
nach dieser Richtung hin ohne weiteres eine Änderung
einzuführen. Seine Bitte gehe dahin,. sich in erster
Linie auf den Boden der Vorschläge der Staatsregierung
zu stellen und es vielleicht der zweiten Lesung zu über-
lassen, nach dieser Richtung hin noch Verbessserungsvor-
schläge anzunehmen.
Von dem neunten Kommissionsmitgliede
wurde noch einmal der Antrag 25 verteidigt unter Hin-
weis darauf, daß die Antragsteller damit die gegen den
Antrag 22 erhobenen Bedenken beseitigen wollten. Sie
hätten deshalb für den als zu unbestimmt bezeichneten
Begriff der selbständigen Ackernahrung unter Anlehnung
an das westfälische Anerbenrecht eine genauere Definition
eingeführt. Wenn dieser Begriff für Westfalen geeignet
green sei, werde er sich wohl auch für andere Landes-
teile eignen.
Es sei. zuzugeben, daß in dem Fehlen einer zeitlichen
Beschränkung ein gewisser Mangel liege; die Antragsteller
behielten sich deshalb vor, in den Antrag eine diesbezüg-
liche Verbesserung einzuarbeiten.
Einen Vorzug ihrer Fassung erblickten die Antrag-
steller darin, daß es nach dem Antrage erlaubt sei, bei
Abverkäufen, die ja bei großen Gütern selten vorkommen
würden, auch die Neugründung einzelner Stellen zuzu-
lassen. Denn der Gesetzentwurf solle sich doch nur gegen
die unwirtschaftliche Zerschlagung und die Auswüchse
richten und keine unnötigen Erschwerungen herbeiführen.
Von anderer Seite, dem sechsten Redner, wurde
nochmals darauf hingewiesen, daß aus der Kommission
noch immer keine genaueren Angaben darüber gemacht
worden seien, ob und in welchem Umfange unzweckmäßige
Güterteilungen von privater Seite vorgenommen worden
seien. Daraus müßte man doch mindestens schließen,
daß sie nicht in einem so hohen Prozentsat vorgekommen
sein könnten, um das Geseh gu rechtfertigen. Da anderer-
seits von verschiedenen Seiten unzweckmäßige Güter-
teilungen gemeinnütziger Gesellschaften angeführt worden
seien, so liege gar kein Grund vor, in diesem Gesetz eine
Ausnahme gegen den Stand der privaten Güterhändler
zu konstruieren. Wenn die Kommission aber trotzdem
das Genehmigungsrecht beschließen sollte, so sollte man
es auf alle Instanzen ausdehnen, von denen Güterhandel
betrieben werde, also auch auf die aemeinnützigen Gesell-
tofu. Gemeinnützigkeit sei überhaupt schwer festzu-
stellen. Man könne sagen, 4 h Dividende eien. gemein-
[ () Y