Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A '"14 
Er habe natürlich auch dem Regierungspräsidenten 
v. Schwerin, der selbstversständlich von den idealsten 
Motiven beseelt sei, keinen persönlichen Vorwurf machen 
wollen. Den Hauptfehler bei dem von ihm begonnenen 
Werk ssehe er darin, daß die „Eigene Scholle“ begründet 
sei auf eine starke Mitbeteiligung des Privatkapitals, und 
daß bei dessen Anwerbung die ganze Ansiedlungssache als 
ein überaus günstiges Geschäft hingestellt worden sei. Es 
sei dabei auf die großen Unternehmergewinne der großen 
Parzellanten hingewiesen worden, und es sei eine Ver- 
zinsung von mindestens 4% in Aussicht gestellt worden. 
Es sei nun natürlich für die Leitung der Gesellschaft sehr 
mißlich, zu erklären, sie sei nicht in der Lage, ihr da- 
maliges Versprechen zu halten. Das Bestreben, auf die 
4% hinzuarbeiten, trübe den Blick der Leitung für die 
notwendigen Lebensfragen der Ansiedler. Er würde es 
für gut halten, wenn die „Eigene Scholle“ nach und nach 
dieselbe Konstruktion erhielte wie die älteren Gesell- 
schaften, wenn das Privatkapital allmählich ausschiede, 
indem zunächst neues Privatkapital nicht beitreten dürfe, 
und ferner den jetzt beteiligten Privatkapitalisten die 
Überführung ihrer Geschäftsanteile an Kommunalverbände 
ermöglicht werde. 
Abstimmung: Antrag 25 wurde abgelehnt, An- 
trag 21 angenommen. Sodann wurde § 3 der 
Vorlage angeno mmen. . 
§ 4 
Es lagen die Anträge 13 und 26 vor: 
Nr 13: im § 4 
1. in Zeile 2 hinter „Herschlagung“ einzuschalten 
„nach Plan und Art“ 
2. in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen 
Interessen“ zu seen „dem Gemeinwohl“. 
Nr 26: dem § 4 folgende Fassung zu geben: 
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf 
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung 
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grund- 
besitzverteilung in großen, mittleren und kleinen 
Grundbesitz nicht entspricht. 
Der Berichterstatter wies darauf hin, daß der 
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der bisherigen 
gesetlichen Terminologie entspreche (Begründung S. 16), 
und daß daher zu erwägen sei, ob man nicht diese 
Terminologie beibehalten solle. 
Ein Vertreter des Antrages 13 (der vierzehnte 
Redner) warf zunächst die Frage auf, was man unter 
„Genehmigung“ zu verstehen habe. Nach § 5 Abhs. 5 
könnte man annehmen, daß sie entweder kurzerhand zu 
erteilen oder zu versagen sei. Seine Freunde seien indes 
der Meinung, daß das nicht die Absicht des Gesetz- 
entwurfs sei, daß vielmehr auch eine Genehmigung erteilt 
werden könne mit Auflagen und Bedingungen. Jedenfalls 
würde dies das einzig Zweckmäßige sein. Dementsprechend 
werde aber auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht 
allein gegen die Versagung der Genehmigung, sondern 
auch bei Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen 
gegeben werden müssen. 
Das Wort ,soll“ wäre zweckmäßig zu erseten durch 
das Wort ,darf". 
Den Ausdruck, gemeinwirtschaftliche Interessen“ hielten 
seine Freunde in diesem Zusammenhange für zu eng, die 
folgenden Worte „insbesondere auch mit den Zgielen 
der staatlich geförderten inneren Kolonisation“ würden 
auch nur passen, wenn ein allgemeinerer Ausdruck vorher- 
ginge. Die Vereinbarkeit mit diesen Zielen könne auch 
". |
	        
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