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Er habe natürlich auch dem Regierungspräsidenten
v. Schwerin, der selbstversständlich von den idealsten
Motiven beseelt sei, keinen persönlichen Vorwurf machen
wollen. Den Hauptfehler bei dem von ihm begonnenen
Werk ssehe er darin, daß die „Eigene Scholle“ begründet
sei auf eine starke Mitbeteiligung des Privatkapitals, und
daß bei dessen Anwerbung die ganze Ansiedlungssache als
ein überaus günstiges Geschäft hingestellt worden sei. Es
sei dabei auf die großen Unternehmergewinne der großen
Parzellanten hingewiesen worden, und es sei eine Ver-
zinsung von mindestens 4% in Aussicht gestellt worden.
Es sei nun natürlich für die Leitung der Gesellschaft sehr
mißlich, zu erklären, sie sei nicht in der Lage, ihr da-
maliges Versprechen zu halten. Das Bestreben, auf die
4% hinzuarbeiten, trübe den Blick der Leitung für die
notwendigen Lebensfragen der Ansiedler. Er würde es
für gut halten, wenn die „Eigene Scholle“ nach und nach
dieselbe Konstruktion erhielte wie die älteren Gesell-
schaften, wenn das Privatkapital allmählich ausschiede,
indem zunächst neues Privatkapital nicht beitreten dürfe,
und ferner den jetzt beteiligten Privatkapitalisten die
Überführung ihrer Geschäftsanteile an Kommunalverbände
ermöglicht werde.
Abstimmung: Antrag 25 wurde abgelehnt, An-
trag 21 angenommen. Sodann wurde § 3 der
Vorlage angeno mmen. .
§ 4
Es lagen die Anträge 13 und 26 vor:
Nr 13: im § 4
1. in Zeile 2 hinter „Herschlagung“ einzuschalten
„nach Plan und Art“
2. in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interessen“ zu seen „dem Gemeinwohl“.
Nr 26: dem § 4 folgende Fassung zu geben:
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grund-
besitzverteilung in großen, mittleren und kleinen
Grundbesitz nicht entspricht.
Der Berichterstatter wies darauf hin, daß der
Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ der bisherigen
gesetlichen Terminologie entspreche (Begründung S. 16),
und daß daher zu erwägen sei, ob man nicht diese
Terminologie beibehalten solle.
Ein Vertreter des Antrages 13 (der vierzehnte
Redner) warf zunächst die Frage auf, was man unter
„Genehmigung“ zu verstehen habe. Nach § 5 Abhs. 5
könnte man annehmen, daß sie entweder kurzerhand zu
erteilen oder zu versagen sei. Seine Freunde seien indes
der Meinung, daß das nicht die Absicht des Gesetz-
entwurfs sei, daß vielmehr auch eine Genehmigung erteilt
werden könne mit Auflagen und Bedingungen. Jedenfalls
würde dies das einzig Zweckmäßige sein. Dementsprechend
werde aber auch das Rechtsmittel der Beschwerde nicht
allein gegen die Versagung der Genehmigung, sondern
auch bei Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen
gegeben werden müssen.
Das Wort ,soll“ wäre zweckmäßig zu erseten durch
das Wort ,darf".
Den Ausdruck, gemeinwirtschaftliche Interessen“ hielten
seine Freunde in diesem Zusammenhange für zu eng, die
folgenden Worte „insbesondere auch mit den Zgielen
der staatlich geförderten inneren Kolonisation“ würden
auch nur passen, wenn ein allgemeinerer Ausdruck vorher-
ginge. Die Vereinbarkeit mit diesen Zielen könne auch
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