Full text: Grundteilungsgesetz

aus ganz anderen Gründen, z. B. aus nationalen Gründen 
verneint werden. Darin stimme auch der Antrag 13 mit 
dem Antrag 26 überein. 
Die Prüfung würde sich seines Erachtens zunächst darauf 
zu erstrecken haben, ob eine Zerschlagung des Besitzes über- 
haupt angebracht sei, und wenn diese Frage bejaht werde, 
würde zu prüfen sein, wie die Zerschlagung sstattfinden 
dürfe. Dabei würde darauf zu sehen sein, daß die einzelnen 
Besitzungen, wie sie sich nach dem Plan gestalteten, existenz- 
fähig würden. Als Unterlagen für diese Prüfung würden 
dienen: die Fläche, die Güte des Bodens und die Zu- 
sammensetzung der verschiedenen Bodenarten (Acker, Weiden 
und Wiesen). Außerdem würden auch noch die Verkehrs- 
verhältnisse, z. B. die Entfernung zu Bahnhöfen, in Frage 
kommen. Alle diese Gesichtspunkte würden durch die 
Worte „nach Plan und Art“ getroffen. 
Der Vorlage sei darin beizustimmen, wenn sie auch 
die nationalen Interessen berücksichtigen wolle. Wenn sie 
aber anscheinend auch die persönlichen Verhältnisse der Er- 
werber und den bedungenen Preis in Betracht ziehen wolle, so 
hielten seine Freunde dies für verfehlt. Der Genehmigungs- 
behörde würde eine unerträgliche Verantwortung auf- 
gebürdet werden, wenn sie auch den Preis bestimmen 
sollte. Der bloß zufällige Umstand, daß der Veräußerer sich 
eines Vermittlers bedient habe, dürfe überhaupt nicht zu 
so weitgehenden Eingriffen in den ganzen Güterverkehr 
führen. Dadurch würden auch gerade diejenigen am 
meisten benachteiligt werden, die in bedrängtester Lage 
seien, denn gerade diese würden sich eines Maklers be- 
dienen müssen. Man müsse auch bedenken, daß der Er- 
werber, zu dessen Gunsten man den Preis gedrückt habe, 
die Stelle am. nächsten Tage an einen anderen zu einem 
höheren Preise weiter verkaufen könne. Dann sei gar nichts 
erreicht. Ebensowenig könne man die persönliche Quali- 
fikation des Erwerbers in die Kognition der Genehmigungs- 
behörde einbeziehen, da man ja den ersten Erwerber 
gar nicht als den dauernden Wirt für die Stelle an- 
nehmen könne. Auch würde es falsch sein, die öffentlich- 
rechtlichen Verhältnisse hier mit in Betracht zu ziehen. 
Diese kämen erst in Frage, wenn die Ansiedlungs- 
genehmigung beantragt werde. Es liege zwar nahe, zu 
prüfen, ob der Parzellenerwerber auch in einen Schul- 
verband aufgenommen werden könne; aber als Grund 
zur Versagung der Genehmigung zur Veräußerung dürfe 
die nicht genügende Regelung der öffentlich-rechtlichen 
Verhältnisse nicht hingestellt werden. Angenommen, die 
Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse seien nicht 
genügend geregelt, so sei doch die Genehmigungsbehörde 
des Gesetßentwurfs nicht dafür zuständig; die Ansiedlungs- 
jeztsuwtteyörve könnte nachher immer noch anders 
entscheiden. 
Antrag 26 wolle lediglich die Besitzverteilung ent- 
scheidend sein lassen. Dieser Gesichtspunkt gehe seinen 
Freunden nicht weit genug. 
Ein anderes (das achte) Kommissions mitglied 
faßte die Äußerung, daß Bedingungen gestellt werden 
könnten, dahin auf, daß nicht Bedingungen gestellt 
werden sollten, die nach der Genehmigung zu erfüllen 
wären, sondern Bedingungen, die vor der Auflassung 
erfüllt sein müßten. Es handle sich hierbei um Vor- 
verhandlungen zwischen der Genehmigungsstelle und dem 
FPartellanten; das brauche nicht in das Gesetß aufgenommen 
zu werden. 
Gegen die Änderung von ,soll“ in „darf“ hätten 
seine Freunde kein Bedenken, wenn auch „soll“ in diesem 
Falle ausreichend sein würde. 
Bezüglich des Ausdrucks „Gemeinwohl“ stehe er auf 
einem anderen Standpunkt als der Vorredner. „Gemein- 
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