aus ganz anderen Gründen, z. B. aus nationalen Gründen
verneint werden. Darin stimme auch der Antrag 13 mit
dem Antrag 26 überein.
Die Prüfung würde sich seines Erachtens zunächst darauf
zu erstrecken haben, ob eine Zerschlagung des Besitzes überhaupt
angebracht sei, und wenn diese Frage bejaht werde,
würde zu prüfen sein, wie die Zerschlagung sstattfinden
dürfe. Dabei würde darauf zu sehen sein, daß die einzelnen
Besitzungen, wie sie sich nach dem Plan gestalteten, existenzfähig
würden. Als Unterlagen für diese Prüfung würden
dienen: die Fläche, die Güte des Bodens und die Zusammensetzung
der verschiedenen Bodenarten (Acker, Weiden
und Wiesen). Außerdem würden auch noch die Verkehrsverhältnisse,
z. B. die Entfernung zu Bahnhöfen, in Frage
kommen. Alle diese Gesichtspunkte würden durch die
Worte „nach Plan und Art“ getroffen.
Der Vorlage sei darin beizustimmen, wenn sie auch
die nationalen Interessen berücksichtigen wolle. Wenn sie
aber anscheinend auch die persönlichen Verhältnisse der Erwerber
und den bedungenen Preis in Betracht ziehen wolle, so
hielten seine Freunde dies für verfehlt. Der Genehmigungsbehörde
würde eine unerträgliche Verantwortung aufgebürdet
werden, wenn sie auch den Preis bestimmen
sollte. Der bloß zufällige Umstand, daß der Veräußerer sich
eines Vermittlers bedient habe, dürfe überhaupt nicht zu
so weitgehenden Eingriffen in den ganzen Güterverkehr
führen. Dadurch würden auch gerade diejenigen am
meisten benachteiligt werden, die in bedrängtester Lage
seien, denn gerade diese würden sich eines Maklers bedienen
müssen. Man müsse auch bedenken, daß der Erwerber,
zu dessen Gunsten man den Preis gedrückt habe,
die Stelle am. nächsten Tage an einen anderen zu einem
höheren Preise weiter verkaufen könne. Dann sei gar nichts
erreicht. Ebensowenig könne man die persönliche Qualifikation
des Erwerbers in die Kognition der Genehmigungsbehörde
einbeziehen, da man ja den ersten Erwerber
gar nicht als den dauernden Wirt für die Stelle annehmen
könne. Auch würde es falsch sein, die öffentlichrechtlichen
Verhältnisse hier mit in Betracht zu ziehen.
Diese kämen erst in Frage, wenn die Ansiedlungsgenehmigung
beantragt werde. Es liege zwar nahe, zu
prüfen, ob der Parzellenerwerber auch in einen Schulverband
aufgenommen werden könne; aber als Grund
zur Versagung der Genehmigung zur Veräußerung dürfe
die nicht genügende Regelung der öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse nicht hingestellt werden. Angenommen, die
Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse seien nicht
genügend geregelt, so sei doch die Genehmigungsbehörde
des Gesetßentwurfs nicht dafür zuständig; die Ansiedlungsjeztsuwtteyörve
könnte nachher immer noch anders
entscheiden.
Antrag 26 wolle lediglich die Besitzverteilung entscheidend
sein lassen. Dieser Gesichtspunkt gehe seinen
Freunden nicht weit genug.
Ein anderes (das achte) Kommissions mitglied
faßte die Äußerung, daß Bedingungen gestellt werden
könnten, dahin auf, daß nicht Bedingungen gestellt
werden sollten, die nach der Genehmigung zu erfüllen
wären, sondern Bedingungen, die vor der Auflassung
erfüllt sein müßten. Es handle sich hierbei um Vorverhandlungen
zwischen der Genehmigungsstelle und dem
FPartellanten; das brauche nicht in das Gesetß aufgenommen
zu werden.
Gegen die Änderung von ,soll“ in „darf“ hätten
seine Freunde kein Bedenken, wenn auch „soll“ in diesem
Falle ausreichend sein würde.
Bezüglich des Ausdrucks „Gemeinwohl“ stehe er auf
einem anderen Standpunkt als der Vorredner. „Gemein-|
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