Nr 035 A
wohl“ sei identisch mit „öffentlichem Interesse“. Darunter
könne man aber alles mögliche verstehen, nicht nur wirtschaft-
liche, sondern auch kulturelle, ideelle, künstlerische Interessen,
ferner die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse,
die ja der Vorredner ausgeschieden sehen wolle. Die
Prüfung müsse sich auf die Frage beschränken, ob die
eq rtcha hen r tft" wis diefer Ausdrus jei
vollständig ausreichend und zutreffend.
Die Fassung „insbesondere auch“ usw lasse keinen
Zweifel zu und biete vor allem eine gewisse Freiheit
für uren lhesewnitivsrbrrerte. die sie unbedingt not-
wendig habe.
Bei Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Par-
zellanten komme es im wesentlichen auf die objektiven
und weniger auf die subjektiven Momente an. Das
würde in den Ausführungsvorschriften besonders zu be-
tonen sein. In erster Linie müsse dabei gefragt werden,
ob die Stelle eine lebensfähige sei, und die subjektiven
Voraussetzungen könnten dabei nur bis zu einem gewissen
Grade insofern mitsprechen, als der Erwerber vielleicht
nach Lage der besonderen Umstände des Falles nicht in
der Lage sei, die Stelle mit Erfolg zu bewirtschaften.
Im allgemeinen müsse der Maßstab der normalen Be-
wirtschaftung zugrunde gelegt werden. Der Fall z. B., daß
der Erwerber ein Trunkenbold oder politisch unzuverlässig
[y müsse ausscheiden; das gehe die Genehmigungsbehörde
nichts an.
Die Worte „nach Plan und Art“ im Antrag 13
seien zu dehnbar. Der Antrag 26 scheine das sehr
wichtige nationalpolitische Moment nicht hinreichend zu
berücksichtigen. Seine Freunde hätten hiernach vorläufig
kein Bedenken, dem § 4 in der Fassung der Vorlage
zuzustimmen.
Ein weiterer (einundzwanzig ster) Redner
wies gegenüber den theoretischen Erörterungen über die
Gesichtspunkte, die bei der Genehmigung nach § 4 in
Rechnung zu ziehen wären, auf die Praris hin, die sich
ganz anders gestalten würde.
Als Anfang der 90 er Jahre die Rentengutsbildung
begonnen habe, sei das Verfahren so gewesen, daß jemand,
der sein Gut parzellieren und Rentenbankkredit für die
Ansiedler in Anspruch nehmen wollte, bei der General-
kommission einen Antrag habe stellen müssen, dieses Gut
in Rentengüter aufteilen zu dürfen. Dann habe sich der
Spezialkommissar das Gut daraufhin angesehen, ob der
Boden schwer oder leicht, naß oder trocken, bergig oder
eben, geeignet oder ungeeignet sei, um als Kleinbesitz
bearbeitet werden zu können, ob die nötigen Wiesen vor-
handen seien usw und ob die Parzellierung des Gutes
überhaupt empfehlenswert sei. Das könne man nicht
theoretisch beurteilen, sondern von Fall zu Fall, und
dafür müssse man einen gewissen Blick haben. Die gewerbs-
mäßigen Güterparzellanten hätten diesen praktischen Blick
meist und sähen bei der ersten Besichtigung sofort, ob ein
Gut sich zur Parzellierung eigne oder nicht. Wenn man
alle diese Momente wie Größen der Parzellen, Teilungs-
plan, Wege und Grabennet, Vermögen der Anssiedler,
Kommunal- und Schulregulierung gle ich bei der
Genehmigung prüfen wollte, so würde die
Genehmigungsbehörde auf einen solchen Antrag zunächst
immer nur antworten können: Reprodukatur nach einem
oder zwei Jahren. Denn wenn jemand sein Gut auf-
teilen wolle, sei es ganz ausgeschlossen, daß er mit diesem
gangen fertigen Material an die Genehmigungsbehörde
herantrete. Einen theoretischen Aufteilungsplan zu
machen sei natürlich möglich, aber kostspielig; der Antrag-
steller müßte sich dazu natürlich einen Privatlandmesser
nehmen.
[13
20