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der Schlußsatz: „Die Ausübung ihres Gewerbes als solche
wird dadurch weder den Grundstückshändlern noch den
Grundstücksvermittlern verwehrt."
Eine Antwort auf den Kommisssionsantrag 2 sei noch
nicht ergangen.
Der erste Redner führte aus, er erblicke das
einzige Ziel des Gesetzes darin, die polnische Bevölkerung
von dem Erwerb von Grund und Voden auszuschließen.
Dafür . berufe er sich auf die einstimmigen Äußerungen
der Presse, auf die schriftliche Begründung des Gesetzentwurfs,
auf die Rede des Landwirtschaftsministers,
auf die der Kommission vorgelegten Statuten der Genosssenschaften
und schließlich auch auf die Beantwortung der gestellten
Fragen, in der, wenn auch etwas verschämt, zugegeben
werde, daß allerdings im Einzelfall jemand, der
bolonisierende Bestrebungen unterstütze, das Grundstück
vom Staate kaum erhalten werde. Was aber unter polonisierenden
Bestrebungen zu verstehen sei, wisse man zur
Genüge durch die Ausführung des Ansiedlungsgesetes von
1904. Zur Versagung der Ansiedlungsgenehmigung reiche
schon der Umstand aus, daß ein Arbeiter oder Bauer zu
Hause mit seinen Kindern polnisch spreche.
Der Minister des Innern habe im Plenum ausgeführt,
unter Ausnahmegessetz im sstaatsrechtlichen Sinne verstände
man ein Geset, das ein Sonderrecht für beslimmte Kategorien
der Bevölkerung schaffen solle. Tatsächlich werde
aber doch mit diesem Entwurf, wenn er Geset werde, ein
Sonderrecht für die polnische Bevölkerung geschaffen. In
welcher Form das geschehe, sei vollständig gleichgültig. Es
könne auch ein Ausnahmegesetz in der Form geschaffen
werden, daß der Exekutive carte blanche gegeben werde.
Aber ein Ausnahmegesetß sei jedes Geset, dessen Zwe >
her sei, einen Teil der Bevölkerung ungleichmäßig zu beandeln.
Der § 1 Abjs. 2 des Freizügigkeitsgesetes ordne ausdrücklich
an, daß kein Bundesangehöriger von Staats wegen
bei dem Grundstückserwerb durch lästige Bedingungen beschränkt
werden dürfe. Der Entwurf enthalte aber doch
lästige Bedingungen für die Grundstückshändler wie für die
sonsstigen Kauflustigen.
Die Staatsregierung führe nun aus, der Staat handle
hier nicht als Obrigkeit, sondern als Träger eines Privatrechts,
und deshalb finde das Freizügigkeitsgesetß keine Anwendung;
sie berufe sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts
Bd 73 S. 20. In dieser Entscheidung stehe aber
kein Wort davon, daß der Staat ein Privatrecht ausübe.
Da handle es sich um das Recht der Verweigerung der Ansiedlungsgenehmigung.
Abgesehen davon sei auch die Beqründung
dieses Urteils ganz falsch, wie der Redner im
Plenum nachgewiesen habe. Der Staatsregierung sei zu
erwidern, daß der Staat allerdings sehr wohl auch Träger
eines Privatrechts sein könne. Dies sei aber hier nicht
der Fall. Das Kriterium sei der Erwerbstitel; dieser sei
doch hier ein auvsschließlich öffentlich-rechtlicher. Folgte man
den Ausführungen der Staatsregierung, jo müßte man jede
Steuerforderung des Staates für ein Privatrecht erklären,
weil sie sich in das Eigentum am Gelde verwandele.
Die Staatsregierung stütze ihr Recht auf Einführung
des Vorkaufsrechts auf den Vorbehalt des Artikels 119 des
Einführungsgessetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche: „Unberührt
bleiben die Bestimmungen des Landesrechtes, welche
die Veräußerung von Grundstücken beschränken." Was
heiße „die Veräußerung von Grundstücken beschränken“ ?
Der Belastung des Eigentümers stehe nicht etwa gegenüber
ein Privatrecht des Staates. Es könne damit nur
ein polizeiliches Verbotsrecht des Staates gemeint sein,
also niemals ein positives Privatrecht, welches der Staat
nicht allein selbst ausüben, sondern auch abtreten könnte.