Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
_ Ein zweiter Redner führte aus, die Beschränkungen,
 welche die Abschnitte über die Genehmigungspflicht
 und über das Vorkaufsrecht brächten, gründeten sich
in ihrer Zulässigkeit, wie der Vorredner angedeutet habe,
auf den Artikel 119 des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen
 Gesetzbuche, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften
unberührt blieben. Soweit dies der Fall sei, könne auf
Grund des Artikels 3 ein neues Gesetß erlassen werden.
Wie der Vorbehalt des Artikels 119 auszulegen sei, sei aus
dem Gesetz unmittelbar nicht zu entnehmen. Der Zweck, zu
welchem die zugelassene Veräußerungsbeschränkung solle erfolgen
 dürfen, sei nicht umf chrieben. Die Kommentare drückten
sich auch nicht bestimmt darüber aus. Planck sage: aus
welchem Grunde die Veräußerung beschränkt werde, komme
nicht in Betracht; Staudinger, daß die Gutszertrümmerung
wohl in erster Linie gemeint sei, daß aber darüber hinaus
die Beschränkung der Veräußerung von Grundstücken jeder
Art und aus jedem Grunde zulässig sei; und Niedner meine,
daß sich diese Beschränkungen nicht auf Gründe der Person
des Erwerbers bezögen, sondern daß es sich um die Veräußerungsbeschränkungen
 handle, die im allgemeinen
öffentlichen Interesse für notwendig erachtet würden.
Im ersten Abschnitt werde die Genehmigunagspflicht
vorgeschrieben für gewerbsmäßige Güterhändler und Gütervermittler.
 Nach dem allgemeinen Gedanken des Gesetzes
sei es ihm zweifellos, daß eine Beschränkung für diese dahin,
daß sie anzeigepflichtig seien, und daß eine Genehmigung
erfordert werden könne, für die von ihnen abgeschlossenen
und vermittelten Geschäfte durch Landesgesetz eingeführt
verden könne. Ebenso sei das Vorkaufsrecht, wenn es die
Veräußerung einschränken solle, eine Beschränkung, welche
an sich unter das Geset falle. Es frage sich nur, ob Zwecke
vorlägen, welche nach Reichsrecht, insbesondere durch das
Freizügigkeitsgeset, der Verfügung des Landesrechts entzogen
 würden. Das werde von dem Vorredner behauptet,
er meine, daß die Veräußerung beschränkt werde nicht nur
aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kolonisation,
sondern auch aus nationalen Gesichtspunkten, und daß
damit den Polen der Erwerb verschränkt werden solle. Es
sei Streit in der Literatur darüber, ob die Veräußerungsbeschränkung
 auch aus der Person des Erwerbers zulässig
sein Jolle. Jellinek meine, daß die persönlichen Beschränkungen
 in Artikel s6 bis 88 abgehandelt seien, daß
also wegen anderer persönlicher Gründe Veräußerungsbeschränkungen
 nicht zugelassen würden; andere, wie Geheimrat
 Holz und Landrichter Sonntag, meinten, daß, wenn
die Veräußerungsbeschränkungen aus Gründen eingeführt
würden, die gewisse Tendenzen verfolgten, es darauf nicht
ankomme, ob mittelbar auch der Erwerber getroffen werde.
Das Reichsgericht habe sich in der Entscheidung, die hier
zitiert, aber vielfach auch namentlich vom Zentrum abfällig
[kritisiert worden sei, in Bd 73 S. 20 dahin ausgesprochen:
das Freizügigkeitsgeset bezwecke in erster Linie, die Angehörigen
 der verschiedenen Bundesstaaten einander gleichzustellen;
 es gewähre die gleiche Freiheit allerdings auch
den Angehörigen desselben Bundesstaates, habe aber hinsichtlich
 des Grundstückserwerbs nur veräußerliche Grundstücke
 im Auge, während Erwerbsbeschränkungen, die sich
nur mittelbar aus gesetlichen Veräußerungsbeschränkungen
ergäben, von jenem Gesete nicht berührt würden. Man
irorde also, wenn Veräußerungsbeschränkungen dahin eingeführt
 würden, daß deutsche Reichsangehörige gewisser
Nationalität nicht zum Erwerb von Grundstücken zugelassen
würden, annehmen müsssen, daß diese Bestimmung mit dem
Freizügigkeitsgeset, welches den Erwerb von Grundeigentum
 jedem Deutschen gestatte, nicht vereinbar sein würde.
Es frage sich aber, ob die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen
 diesen Sinn hätten. Die Genehmigung solle
nach 8 4 des Entwurfs nur dann versagt werden dürfen,

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