Full text: Grundteilungsgesetz

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denn die Begründung des Gesetzentwurfs motiviere die 
Zulässigkeit der landesgesetzlichen Regelung des Rücktritts- 
rechtes lediglich mit dem Moment, daß es mit dem Ver- 
bot eines Verzichtes verbunden sei, während die Antwort 
des Justizministers auf Antrag 4b N 1 darauf nicht 
mehr zurückkomme, sondern die landesgesetzliche Zulässig- 
keit mit dem Hinweis darauf motiviere, daß in 
Artikel 119 Ziffer 1 die Veräußerung beschränkt werden 
könne und daß in der Einführung eines Rücktrittsrechts 
für die Person des Veräußerers insofern eine Beschränkung 
der Veräußerung liege, als der später vorgenommenen 
Auflassung dadurch die Wirksamkeit entzogen werde. Er 
habe auch dieser Begründung gegenüber nicht unerhebliche 
Bedenken, insofern als der Artikel 119 doch dahin auf- 
zufassen sei, daß die im Wege der Landesgesetzggebung 
einzuführenden Bestimmungen als solche, d. h. rein recht- 
lich betrachtet, nicht aber mit Rücksicht auf ihre Wirkung 
im allgemeinen (hier die Unwirksamkeit der Auflassung 
im ganzen betrachtet) eine Beschränkung der Veräußerung 
darstellen müßten. Wenn man aber einem Veräußerer 
ein Recht gebe, zurückzutreten, so sei diese Norm an sich 
betrachtet ohne Zweifel eine Erweiterung seines Rechtes. 
Ein weiterer, der zwölfte Redner .chielt 
den Hinweis auf Bayern nicht für sehr glücklich, weil 
das Gesetz dort erst sehr kurze Zeit in Wirksamteit sei. 
Daß die Güterhändler dort in erheblichem Maße ver- 
schwunden seien, halte er für eine segensreiche Folge des 
Gesetzes. Die Preisminderung sei eingetreten für die Par- 
zellenerwerber, und das sei ja gerade der Zweck des bayrischen 
Gesetzes gewesen. Die Grundstückshändler hätten innerhalb 
von zwölf Jahren nachweislich einen Reingewinn von 
60 Millionen gehabt, ein Betrag, um den die Grundstücks- 
erwerber natürlich zu teuer gekauft hätten. Er könne den 
Bayern zu diesem Erfolge nur Glück wünschen. Auch 
den Hinweis, daß der Umsatz und dadurch auch der 
Preis vermindert werde, halte er nicht für zutreffend. 
Das BGB. habe auf Grund der Mißstände, die 
sich früher ergeben hätten, für den Grundstücksverkehr die 
notarielle Beurkundung festgesett, und es würde sich 
fragen, ob diese Bestimmung des BGB. ausreichend sei. 
Er könne nur bestätigen, daß sie in vielen Fällen nicht 
ausreichend sei. Im allgemeinen seien die kleinen Leute 
an sich durchaus geschäftsgewandt. Sobald sie aber mit 
ihresgleichen handelten oder mit den Grundstücksvermitt- 
lern, die ihnen die Sache sehr mundgerecht machten, ver- 
lören sie meist jede überlegung. Es würde sich also 
fragen, ob man nicht versuchen sollte, frgendeine 
Besserung einzuführen. Er teile jedoch die geäußerten 
Bedenken, daß das Rücktrittsrecht gegen Treu und 
Glauben verstoße und von den gewandten Grundstücks- 
händlern zu einer Art von Erpressung ausgebeutet 
werden könne. Ein anderer Vorschlag, der in dieser 
Beziehung gemacht werde, gehe dahin, daß jeder Verkauf 
schriftlich gemacht werden müsse, und daß zwischen dem 
schriftlichen Verkauf und der notariellen Beurkundung 
ein gewisser Zeitraum liegen müsse. Er wisse jedoch 
nicht, ob dieser Weg rechtlich zulässig wäre und erbitte 
eine Auskunft darüber. 
Der Vertreter des. Landwirtschafts- 
ministeriums führte die Erfahrungen in Bayern, 
die hier auch von einem Gegner des Rücktrittsrechtes be- 
stätigt worden seien, dagegen an, daß das Rücktrittsrecht 
von Güterhändlern zu ihrem Nuten ausgebeutet werden 
könnte. In Bayern habe das bloße Vorhandensein des 
Rücktrittsrechtes zu einer Einschränkung der im Güter- 
handel bestehenden Mißstände geführt. 
Das von dem Rücktrittsrecht befürchtete Sinken der 
Preise sei in Bayern nicht zu konstatieren. Im Jahre 1912 
sei nach der Güterzertrümmerungsstatistik für 400 von 
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