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denn die Begründung des Gesetzentwurfs motiviere die
Zulässigkeit der landesgesetzlichen Regelung des Rücktritts-
rechtes lediglich mit dem Moment, daß es mit dem Ver-
bot eines Verzichtes verbunden sei, während die Antwort
des Justizministers auf Antrag 4b N 1 darauf nicht
mehr zurückkomme, sondern die landesgesetzliche Zulässig-
keit mit dem Hinweis darauf motiviere, daß in
Artikel 119 Ziffer 1 die Veräußerung beschränkt werden
könne und daß in der Einführung eines Rücktrittsrechts
für die Person des Veräußerers insofern eine Beschränkung
der Veräußerung liege, als der später vorgenommenen
Auflassung dadurch die Wirksamkeit entzogen werde. Er
habe auch dieser Begründung gegenüber nicht unerhebliche
Bedenken, insofern als der Artikel 119 doch dahin auf-
zufassen sei, daß die im Wege der Landesgesetzggebung
einzuführenden Bestimmungen als solche, d. h. rein recht-
lich betrachtet, nicht aber mit Rücksicht auf ihre Wirkung
im allgemeinen (hier die Unwirksamkeit der Auflassung
im ganzen betrachtet) eine Beschränkung der Veräußerung
darstellen müßten. Wenn man aber einem Veräußerer
ein Recht gebe, zurückzutreten, so sei diese Norm an sich
betrachtet ohne Zweifel eine Erweiterung seines Rechtes.
Ein weiterer, der zwölfte Redner .chielt
den Hinweis auf Bayern nicht für sehr glücklich, weil
das Gesetz dort erst sehr kurze Zeit in Wirksamteit sei.
Daß die Güterhändler dort in erheblichem Maße ver-
schwunden seien, halte er für eine segensreiche Folge des
Gesetzes. Die Preisminderung sei eingetreten für die Par-
zellenerwerber, und das sei ja gerade der Zweck des bayrischen
Gesetzes gewesen. Die Grundstückshändler hätten innerhalb
von zwölf Jahren nachweislich einen Reingewinn von
60 Millionen gehabt, ein Betrag, um den die Grundstücks-
erwerber natürlich zu teuer gekauft hätten. Er könne den
Bayern zu diesem Erfolge nur Glück wünschen. Auch
den Hinweis, daß der Umsatz und dadurch auch der
Preis vermindert werde, halte er nicht für zutreffend.
Das BGB. habe auf Grund der Mißstände, die
sich früher ergeben hätten, für den Grundstücksverkehr die
notarielle Beurkundung festgesett, und es würde sich
fragen, ob diese Bestimmung des BGB. ausreichend sei.
Er könne nur bestätigen, daß sie in vielen Fällen nicht
ausreichend sei. Im allgemeinen seien die kleinen Leute
an sich durchaus geschäftsgewandt. Sobald sie aber mit
ihresgleichen handelten oder mit den Grundstücksvermitt-
lern, die ihnen die Sache sehr mundgerecht machten, ver-
lören sie meist jede überlegung. Es würde sich also
fragen, ob man nicht versuchen sollte, frgendeine
Besserung einzuführen. Er teile jedoch die geäußerten
Bedenken, daß das Rücktrittsrecht gegen Treu und
Glauben verstoße und von den gewandten Grundstücks-
händlern zu einer Art von Erpressung ausgebeutet
werden könne. Ein anderer Vorschlag, der in dieser
Beziehung gemacht werde, gehe dahin, daß jeder Verkauf
schriftlich gemacht werden müsse, und daß zwischen dem
schriftlichen Verkauf und der notariellen Beurkundung
ein gewisser Zeitraum liegen müsse. Er wisse jedoch
nicht, ob dieser Weg rechtlich zulässig wäre und erbitte
eine Auskunft darüber.
Der Vertreter des. Landwirtschafts-
ministeriums führte die Erfahrungen in Bayern,
die hier auch von einem Gegner des Rücktrittsrechtes be-
stätigt worden seien, dagegen an, daß das Rücktrittsrecht
von Güterhändlern zu ihrem Nuten ausgebeutet werden
könnte. In Bayern habe das bloße Vorhandensein des
Rücktrittsrechtes zu einer Einschränkung der im Güter-
handel bestehenden Mißstände geführt.
Das von dem Rücktrittsrecht befürchtete Sinken der
Preise sei in Bayern nicht zu konstatieren. Im Jahre 1912
sei nach der Güterzertrümmerungsstatistik für 400 von
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