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Das Vorkaufsrecht sei, wie er wiederhole, nur auf
Grund einer logischen Verrenkung unter den Artikel 119
zu bringen. Von Beschränkung der Veräußerung könne
hier überhaupt nicht mehr die Rede sein. Wenn z. B.
im Einführungsgeseß zum Bürgerlichen Gesetzbuch das
Reich dem Bundesstaate das Recht geben würde, die
Tesstierfreiheit der einzelnen Person zu beschränken, so
ivürde das doch nur heißen können, daß der Bundesstaat
bestimmen könne, über "/, des Vermögens oder über be-
stimmte Gegenstände, die zu dem künftigen Nachlaß ge-
hörten, dürfe der Betreffende überhaupt nicht verfügen,
aber nicht, daß der Bundesstaat bestimmen könne, daß
der Betreffende in seinem Testament ein Viertel dem
Staat vermache. Aus der polizeilichen, rein negativen
Befugnis des Bundesstaates, die Veräußerung zu be-
schränken, könne doch nicht ein positives Privatrecht für
den Staat hergeleitet werden. Zum mindesten würde
die Bestimmung über das Vorkaufsrecht so lauten müssen,
daß der Verkäufer vom Kaufvertrage zurücktreten könne.
Die ganze Motivierung des Gedankens des Vorkaufs-
rechts beruhe darauf, daß in der Regel dem Verkäufer
nichts daran liege, wer schließlich sein Grundstück besitzen
werde; der Verkäufer habe nur Interesse daran, es über-
haupt zu verkaufen. Wenn dies auch die Regel sein
werde, so könne es doch außer den Fällen der Verwandt-
schaft (§ 14) sehr viele Fälle geben, wo der Verkäufer
ein Interesse daran habe, gerade an einen bestimmten
Käufer zu verkaufen. Nun sollten in § 18 sogar wohl-
erworbene Rechte diesem Vorkaufsrecht des Staates
gegenüber illusorisch gemacht werden.
Der fünfte Redner führte aus. Artikel 119 fei
erst nachträglich eingeführt, die Begründung der Denk-
schrift könne also nicht herangezogen werden. Artikel 119
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die der Bundesrat bei der Einbringung des Artikels 119
gegeben habe, könne unter „Veräußerung“ nur verstanden
werden der ganze Übergang des Eigentums
von einer Hand in die andere, infolgedessen umfasse
„Veräußerung“ den ganzen wirtschaftlichen Vorgang. Es
könnten allso im Wege der Landesgeseßgebung Be-
schränkungen bezüglich aller drei Einzelakte: Veräußerung,
Auflassung, Eintragung vorgcfmuet werden. Fasse man
das Wort Veräußerung nach Artikel 119 so zwanglos
dahin auf, daß der ganze Übergang getroffen werden
könne, so falle darunter auch die Zulässigkeit, landes-
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schränkungen des Veräußerers darstellten. Eine Erwerbs-
besrÖ„ruuy sei aber das Vorkaufsrecht in erster. Linie
zweifellos.
§ E man von einer Beschränkung spreche, bedeute
der Ausdruck im allgemeinen allerdings etwas Negatives,
und was der Vorredner beanstande, sei wohl das positive
Moment, daß das Vorkaufsrecht nicht bloß einen bestimmten
Verkauf inhibiere, sondern auch die positive Wirkung habe,
daß der Betreffende gezwungen werde, an den Staat zu
verkaufen. Er gebe zu, daß dies das einzige der bisher vor-
gebrachten juristischen Bedenken sei, welches erheblich sei,
halte aber auch dieses Bedenken nicht für zutreffend. Wer
einen Kaufvertrag mit jemandem abgeschlossen habe, habe
damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben, daß er sich dieses
Besitzes entäußern wolle. Nun könne man sagen, er
wolle sich des Besitzes entäußern nur gerade an die be-
stimmte Person. Wenn nun bestimmt werde, er dürfe
nicht an diese Person verkaufen, sondern an eine andere,
so zeige sich gerade hierin wieder der Charakter der Be-
schränkung. Übrigens könne das Vorkaufsrecht, wonach
der Fiskus als der einzige Käufer bestimmt sei, sehr wohl
j (p