Full text: Grundteilungsgesetz

| 7() 
als negative Vorschrist konstruiert werden, indem der 
Kreis der Käufer soweit eingeschränkt werde, daß schließlich 
bloß der Fiskus übrig bleibe. Also der Begriff der 
Beschränkung sei damit nicht verlett. , 
Im übrigen schließe er sich dem zweiten Mitgliede 
vollständig an. Dieser habe nicht die rechtliche Zulässig- 
keit einer landesgesetlichen Regelung bezweifeln wollen wie 
sie J 18 vorsehe, sondern er habe nur die Wirksamkeit 
dieser Vorschrift bezweifelt. Der Regierungsvertreter sei 
auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen. 
Es gebe viele Fälle, wo sich ein Nachbar, der ein Gut 
an einen Nachbar verkauft habe, aus bestimmten Gründen 
ein Vorkaufsrecht vorbehalten habe, vielleicht auch so, daß 
damals eine gewisse Entschädigung gezahlt worden sei. 
Wenn nun jettt diese Rechte einfach dem Staate gegen- 
über beseitigt würden, so handle es sich zweifellos um 
einen Eingriff in wohlerworbene Rechte. Das ist im Wege 
der Gesetzgebung zulässig. In solchen Fällen pflege aber 
immer die Frage der Entschädigung erörtert zu werden. 
Selbstverständlich müsse das Gesetz Vorkehrungen treffen, die 
es unmöglich machten, die gesetzlichen Bestimmungen zu 
umgehen. Diesem Bedürfnis würde aber genügt werden, 
wenn man die Unwirksamkeit vorher eingetragener 
dinglicher Vorkaufsrechte nur dann statuiere, wenn sie 
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vielleicht weiter 
zurückgreifend seit dem 1. Juli 1914 oder seit einem 
anderen bestimmten Termin eingetragen seien. 
Dem Gedanken der Kostenerstattung für den Fall 
der Ausübung des Vorkaufsrechtes ständen seine Freunde 
sympatisch gegenüber, und der Antrag ss zu 2b (4) scheine 
ihnen in dieser Beziehung den Vorzug zu verdienen vor 
dem Wege, diese Frage der Entscheidung auf Grund der 
bestehenden Gesetze zu überlassen, wie es in der Antwort 
der Staatsregierung auf Antrag 4 d Nr 3 ausgeführt ist. 
Der . Untersta)atssekretär. des. .. Justig- 
ministeriums stellte die Rechtswirkung des § 18 in 
folgender Weise dar: Wenn der Eigentümer eines Grund- 
stücks, nachhem der Staat von seinem Vorkaufsrecht 
Gebrauch gemacht habe, dem Staat das Grundstück zu 
Eigentum übertragen habe und nun jemand, für den 
früher ein Vorkaufsrecht eingetragen gewesen sei, von 
dem Staate verlangen würde, ihn in den Kaufvertrag, 
den der Staat mit dem Eigentümer geschlossen habe, 
eintreten zu lassen, so solle das nicht zulässig sein. Was 
der Fiskus auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts 
erworben habe, solle ihm nicht wieder abgenommen werden 
können. Das sei der eine Fall, von dem der zweite 
Redner schon gesagt habe, er ergebe sich ohne weiteres 
aus der Wirkung des gesetzlichen Vorkaufsrechts. Der 
andere Fall bestehe darin, daß der Staat zunächst Eigen- 
iümer werde und das Grundstück alsdann weiter veräußern 
wolle. Wenn s 18 nicht bestände, so würde derjenige, 
zu dessen Gunsten aus früherer Zeit ein Vorkaufsrecht 
eingetragen sei, gegenüber diesem Kaufvertrag, den der 
Fiskus mit dem Parzellenerwerber abschließe, sein Vor- 
kaufsrecht geltend machen und dadurch die Zwecke des 
Gesetzes vereiteln können. Wenn der Pargzellenerwerber 
später weiter veräußern wolle, gebe es zwei Möglichkeiten. 
Das vertragsmäßige Vorkaufsrecht könne dadurch un- 
schädlich gemacht werden, daß der Staat nunmehr von 
seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht wieder Gebrauch mache. 
Das helfe aber nicht in allen Fällen. Denn das geset- 
liche Vorkaufsrecht des Staates beschränke sich auf größere 
Grundstücke, die Grundstücke dieser Parzellenerwerber 
ivürden aber vielfach unter dieser Grenze sein. Das 
Grundstück würde also demjenigen, der es nach den 
Absichten des Gesetes bekommen solle, abgenommen werden 
können durch jemand, der es nicht bekommen solle. 
Deswegen schließe der § 18 die Geltendmachung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.