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als negative Vorschrist konstruiert werden, indem der
Kreis der Käufer soweit eingeschränkt werde, daß schließlich
bloß der Fiskus übrig bleibe. Also der Begriff der
Beschränkung sei damit nicht verlett. ,
Im übrigen schließe er sich dem zweiten Mitgliede
vollständig an. Dieser habe nicht die rechtliche Zulässig-
keit einer landesgesetlichen Regelung bezweifeln wollen wie
sie J 18 vorsehe, sondern er habe nur die Wirksamkeit
dieser Vorschrift bezweifelt. Der Regierungsvertreter sei
auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen.
Es gebe viele Fälle, wo sich ein Nachbar, der ein Gut
an einen Nachbar verkauft habe, aus bestimmten Gründen
ein Vorkaufsrecht vorbehalten habe, vielleicht auch so, daß
damals eine gewisse Entschädigung gezahlt worden sei.
Wenn nun jettt diese Rechte einfach dem Staate gegen-
über beseitigt würden, so handle es sich zweifellos um
einen Eingriff in wohlerworbene Rechte. Das ist im Wege
der Gesetzgebung zulässig. In solchen Fällen pflege aber
immer die Frage der Entschädigung erörtert zu werden.
Selbstverständlich müsse das Gesetz Vorkehrungen treffen, die
es unmöglich machten, die gesetzlichen Bestimmungen zu
umgehen. Diesem Bedürfnis würde aber genügt werden,
wenn man die Unwirksamkeit vorher eingetragener
dinglicher Vorkaufsrechte nur dann statuiere, wenn sie
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vielleicht weiter
zurückgreifend seit dem 1. Juli 1914 oder seit einem
anderen bestimmten Termin eingetragen seien.
Dem Gedanken der Kostenerstattung für den Fall
der Ausübung des Vorkaufsrechtes ständen seine Freunde
sympatisch gegenüber, und der Antrag ss zu 2b (4) scheine
ihnen in dieser Beziehung den Vorzug zu verdienen vor
dem Wege, diese Frage der Entscheidung auf Grund der
bestehenden Gesetze zu überlassen, wie es in der Antwort
der Staatsregierung auf Antrag 4 d Nr 3 ausgeführt ist.
Der . Untersta)atssekretär. des. .. Justig-
ministeriums stellte die Rechtswirkung des § 18 in
folgender Weise dar: Wenn der Eigentümer eines Grund-
stücks, nachhem der Staat von seinem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht habe, dem Staat das Grundstück zu
Eigentum übertragen habe und nun jemand, für den
früher ein Vorkaufsrecht eingetragen gewesen sei, von
dem Staate verlangen würde, ihn in den Kaufvertrag,
den der Staat mit dem Eigentümer geschlossen habe,
eintreten zu lassen, so solle das nicht zulässig sein. Was
der Fiskus auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts
erworben habe, solle ihm nicht wieder abgenommen werden
können. Das sei der eine Fall, von dem der zweite
Redner schon gesagt habe, er ergebe sich ohne weiteres
aus der Wirkung des gesetzlichen Vorkaufsrechts. Der
andere Fall bestehe darin, daß der Staat zunächst Eigen-
iümer werde und das Grundstück alsdann weiter veräußern
wolle. Wenn s 18 nicht bestände, so würde derjenige,
zu dessen Gunsten aus früherer Zeit ein Vorkaufsrecht
eingetragen sei, gegenüber diesem Kaufvertrag, den der
Fiskus mit dem Parzellenerwerber abschließe, sein Vor-
kaufsrecht geltend machen und dadurch die Zwecke des
Gesetzes vereiteln können. Wenn der Pargzellenerwerber
später weiter veräußern wolle, gebe es zwei Möglichkeiten.
Das vertragsmäßige Vorkaufsrecht könne dadurch un-
schädlich gemacht werden, daß der Staat nunmehr von
seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht wieder Gebrauch mache.
Das helfe aber nicht in allen Fällen. Denn das geset-
liche Vorkaufsrecht des Staates beschränke sich auf größere
Grundstücke, die Grundstücke dieser Parzellenerwerber
ivürden aber vielfach unter dieser Grenze sein. Das
Grundstück würde also demjenigen, der es nach den
Absichten des Gesetes bekommen solle, abgenommen werden
können durch jemand, der es nicht bekommen solle.
Deswegen schließe der § 18 die Geltendmachung des