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samml. S. 124) werden die im Wege der Rentengutsbildung
geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anssiedlerstellen
durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können
sie ohne die Genehmigung der Generalkommission weder zerteilt,
noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben werden (88 1, 2, 7 des
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besiten und daher die
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§. 2
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Vertragsbedingungen
gesichert werden, deren Verletzung die
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29
Yat'ütesvosdesct zum Bürgerlichen Gesetzbbuch) nach
ich zieht.
Das siebente Kommissionsmitglied führte aus:
Es sei zweckmäßig und entspreche der ganzen Tendenz,
die Entvölkerung des flachen Landes nicht nur zu bekämpfen
durch Neuansezung von Bauern und anderen
Ansiedlern, sondern durch Erhaltung der bestehenden
Bauernschaften, daß die Zweckbestimmung der Verleihung
des Vorkaufsrechts ausgedehnt werde über die innere
Kolonisation hinaus auf die Erhaltung der dem gemeinwirtschaftlichen
Interesse entsprechenden Verteilung des
Grundbesitzes, im engeren Sinne auf die Erhaltung des
Bauernstandes. Man werde dann allerdings zu erwägen
haben, ob die Einschränkung, welche die Regierung in
§ 12 vorgeschlagen habe, wonach die Provinzen Westfalen,
Rheinland und Hessen-Nassau ausgeschlossen sein sollten,
zu denen vielleicht noch die Provinz Hannover kommen
würde, sich empfehle. Die Aufsaugung der Bauernschaften
durch Kapitalisten, auch durch Großgrundbesitz,
mache sich gerade im Rheinland besonders stark geltend,
so daß man die Rheinprovinz jedenfalls hineinnehmen
müßte. Es würde sich empfehlen, den Geltungsbereich
auch dieser Bestimmungen auf den ganzen Umfang der
Monarchie auszudehnen.
Da das Vorkaufsrecht zwar auf dem privatrechtlichen
Gebiete liege, seine Anwendung aber doch nur Platz greifen
solle aus bestimmten Rücksichten des Gemeinwohls, aus
bestimmten öffentlichen Interessen, so empfehle es sich, das
Vorkaufsrecht nicht in dieser Allgemeinheit zu geben, wie
die Vorlage es vorsehe, sondern es nach den öffentlichen
Gesichtspunkten, die dabei in Betracht kämen, fester zu
umgrenzen. Sonst wäre es theoretisch möglich, daß der
Staat das Vorkaufsrecht auch zur Anwendung brächte, um
sich fiskalische Vorteile zu verschaffen. Das müsse ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
Die sogenannten „walzenden Besitzungen“ könne man
zwar dem staatlichen Vorkaufsrechte in vollem Umfange
preisgeben. Anders liege es bei den Besitzungen, die sich
in fester Hand befänden. Seine Freunde schlügen daher
vor, daß das Vorkaufsrecht gegeben werden solle, wenn es
zur Erhaltung des Bauernstandes notwendig sei und um
die Hiele zu erreichen, welche die staatlich geförderte
innere Kolonisation verfolge. Bei der völligen Freigabe
der walzenden Güter gingen sie von der Auffassung aus,
daß von den ersten beiden Klauseln nur ausnahmsweise
werde Gebrauch zu machen sein, daß den Zwecken der
inneren Kolonisation im wesentlichen gedient sein werde,
wenn dem Staat die Möglichkeit gegeben sei, die Hand
auf die walzenden Güter zu legen. Damit sei eine sichere
Unterlage für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen
etwaigen Mißbrauch des Vorkaufsrechts durch den Staat
gegeben. Nach der Regierungsvorlage sei die Einlegung
irgendeines fotmellen Rechtsmittels tatsächlich auslo
während nach der Konstruktion des Antrages 33
die Möglichkeit gegeben sei, von einer höher stehenden,
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