Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A ]
völkerung zurückgegangen sei, Güter zu erwerben, um die
Gegend neu zu beleben. Den dafür geeigneten Boden
müsse man nehmen, wo man ihn finde, wenn er auf den
Markt komme. Wenn man die Beschränkung des Antrages
 45 einführe, werde das nicht möglich sein. Antrag
 43 sei nicht zu billigen, weil dadurch ganz andere Ziele
in die innere Kolonisation hineingetragen werden würden.
Den gegen den Antrag 42 zu 2 vorgetragenen Bedenken
könne man sich nicht ganz verschließen, denn wenn die beiden
vom Provinziallandtag gewählten Mitglieder sich einig
seien, könnten sie diese ganze Politik durchkreuzen. Über
die Schaffung von Instanzen und Behörden werde ja noch
weiter zu beraten sein, auch im HZusammenhang mit
Antrag A47.
Der achte Redner sprach sich für den Antrag 37
zu 1 und gegen den Antrag 35 zu 2 a aus. Die Frage, ob
die Zahl s richtig gewählt sei, werde allerdings erst dann
endgültig beantwortet werden können, wenn über die Maßnahmen
 zum Schutze des Bauerntums endgültige Beschlüsse
 gefaßt seien.
Der Redner zo g Antrag 40 zu 1 und 2 zugunsten
der Anträge 45 und 43 und den Antrag 40 zu 3 zuqunsten
 des Antrages 45 zu 2 zurück. Antrag 40 zu 4
jh: hie gur Erörterung des neu beantragten § 20 a zu -
räskgeste llt.
Antrag 42 zu 1 werde die Zustimmung seiner Freunde
finden, wenn sie auch mehr auf dem Boden der Regierungsvorlage
 ständen; immerhin würden durch den Antrag gewisse
 Bedenken gegen eine völlig unkontrollierte Ausnutzung
 des Vorkaufsrechts beseitigt.
Der in Antrag 42 zu 2 vorgeschlagenen Form der
Rechtskontrolle könnten seine Freunde sich nicht anschließen,
schon aus dem Grunde, weil es danach immer von der
Stellung des Provinziallandtages in seiner Gesamtheit zu
den Fragen der inneren Kolonisation abhängen werde, wer
in dieses Gremium hineingewählt werde. Eine Rechtskontrolle
 sei aber erforderlich. Es sei daher Antrag 47
gestelli, den er schon an dieser Stelle mit zu erörtern bäte.
Die Zeit sei gekommen, sich über eine besssere Organisation
der landwirtschaftlichen Verwaltung klar zu werden. Es
fehle die richtige Einheitlichkeit. Alles sei zerstreut in der
Regierungs- und Provinzialinstanz. Er denke sich die
Sache so, daß in der Provinzialinstanz unter dem Oberpräsidenten
 eine neue Behörde mit einem Präsidenten gebildet
 werde, der bureaukratisch entscheide. Für Beschwerden
 und Streitigkeiten trete ein Kollegium an seine
Seite. Unter dieser Behörde ständen dann die Spezialkommissare
 und Meliorationsbauämter mit Fühlung zum
Regierungspräsidenten, und als oberste Spitze sei dann das
Landeskultur- und Wasseramt einzusetzen.
Der. „Vertreter. ...des: Landwirtschaftsministeriumgs
 erklärte es für unmöglich, bis zur zweiten
Lesung, die nach der Absicht der Kommission wohl im Oktober
beginnen Jolle, einen Gesetentwurf über diese wichtige und
schwierige Frage zu entwerfen. Dazu komme aber, daß
dem Abgeordnetenhause zwei Gesetzentwürfe vorlägen, die
das Herrenhaus bereits angenommen habe, eine Novelle
zum Landesverwaltungsgeses und ein Gesetentwurf
über die Aufhebung der Generalkommission in Königsberg
und die Übertragung ihrer Geschäfte an die ordentlichen Gerichte
 und Behörden der allgemeinen Landesverwaltung.
Der angeregten Frage könne nicht näher getreten werden,
bevor die Beratung dieser beiden Gesetzentwürfe im Abgeordnetenhause
 stattgefunden habe.
Das siebente Mitglied, das den Gedanken des
Antrages an sich für gesund hielt, schloß sich der Ausführung
des Regierungsvertretersan.

1.95
            
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