Full text: Grundteilungsgesetz

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Uu auf die Rechte des § 439 des Bürgerlichen 
esetzhuches. 
Der vierte Redner war durch diese Erklärung nicht 
voll befriedigt. Er erkannte an, daß eine obligatorische 
Verpflichtung auf seiten des Verkäufers bestehen würde, die 
Lasten zu beseitigen. Es werde aber von demjenigen, der 
auf Umgehung des Gesetzes ausgehe, natürlich schon 
rechtzeitig vorgesorgt sein, daß diese Grundschulden sich 
schon in dritter oder vierter Hand befänden, und daß er 
selbst gar nichts mehr habe oder von ihm nichts mehr zu 
bekommen sei, so daß dann jeder Regreß ein Schlag ins 
Wasser sei. Wenn aber einmal wirklich ernsthafte Hypo- 
theken über den geschätzten Wert hinaus auf dem Grund- 
stück ruhten und der Wert vielleicht von Sachverständigen 
zu gering geschäßt werde, würden, wenn die eidesstattliche 
Versicherung versäumt werden sollte, auch Hypotheken- 
gläubiger mit ihren Rechten ausfallen können, die es gar 
nicht verdienten. Er wünsche, daß mindestens bis zur 
zweiten Lesung ein Weg gefunden werde, der dieses Be- 
denken ausräume. 
Der Untersta atssekretär des Justizmini- 
steriums verkannte die Schwierigkeit der Sache nicht 
und hielt es für dankenswert, wenn Änderungsvorschläge 
gemacht würden. Der Hypothekengläubiger könne niemals 
geschädigt werden. Die Gefahr bleibe natürlich bestehen, 
daß das obligatorische Recht des Fiskus gegen den Ver- 
käufer in der Praxis wertlos sein könne, weil es im 
Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchzusetßen sei. 
Aber es werde in den Fällen, daß die Grundschuld auf 
Dritte übertragen werde, vielfach im Wege der Anfechtung 
zu helfen sein. 
Der neunte R edner fühlte sich unsympathisch 
dadurch berührt, daß man hier die ei d e s stattliche 
Versicherung in den wirtschaftlichen und pdpolitischen 
Kampf hinabgezogen habe. Ein Kaufvertrag erfordere 
oft wochen- und monatelange Vorbesprechungen, und 
wer unter seinem Eide versichern wolle, was alles 
in diesen Verhandlungen zur Sprache gekommen sei, müsse 
eine sehr weite Auffassung von der Heiligkeit des Eides haben. 
Da diese Bestimmung aber hauptsächlich in Posen: und 
Westpreußen und demnach hauptsächlich auf die polnische, 
also in der Mehrzahl katholische Bevölkerung zur 
Anwendung kommen werde, so würden gerade die- 
jenigen Teile der Bevölkerung am meisten betroffen 
werden, die es mit der Heiligkeit des Eides am 
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Schaden auf sich zu nehmen, als eine mit Gewissens- 
bedenken verbundene eidesstattliche Versicherung abzugeben. 
DerUnterstaatssekretär desJustizminissteriums 
hielt es auch nicht für erfreulich, daß die Zahl der eides- 
stattlichen Versicherungen durch § 17 vermehrt werde, 
glaubte aber, daß diese Versicherung ein unbedingt not- 
wendiges Mittel sei, um das Geset zur Durchführung zu 
bringen. Die eidesstattliche Versicherung solle sich aber 
auch nicht auf die ganzen Verhandlungen beziehen, die 
zum Abschluß des Kaufvertrages geführt hätten, sondern 
nur auf das Ergebnis der Verhandlungen, denn es 
werde nur verlangt, „daß der zwischen ihnen geschlossene 
Vertrag richtig und vollständig offen gelegt ist und ins- 
besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen 
Vereinbarungen übereinstimmt“. . Es Jei ja auch die Kautel 
zuuu UP v L [U.; 
zu erfordern. 
Das dritte Mitglied [nahm Jan, daß auch 
der mündliche Vertrag, der durch die Auflassung 
gültig werde, unter diese Bestimmungen falle, und
	        
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