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Uu auf die Rechte des § 439 des Bürgerlichen
esetzhuches.
Der vierte Redner war durch diese Erklärung nicht
voll befriedigt. Er erkannte an, daß eine obligatorische
Verpflichtung auf seiten des Verkäufers bestehen würde, die
Lasten zu beseitigen. Es werde aber von demjenigen, der
auf Umgehung des Gesetzes ausgehe, natürlich schon
rechtzeitig vorgesorgt sein, daß diese Grundschulden sich
schon in dritter oder vierter Hand befänden, und daß er
selbst gar nichts mehr habe oder von ihm nichts mehr zu
bekommen sei, so daß dann jeder Regreß ein Schlag ins
Wasser sei. Wenn aber einmal wirklich ernsthafte Hypo-
theken über den geschätzten Wert hinaus auf dem Grund-
stück ruhten und der Wert vielleicht von Sachverständigen
zu gering geschäßt werde, würden, wenn die eidesstattliche
Versicherung versäumt werden sollte, auch Hypotheken-
gläubiger mit ihren Rechten ausfallen können, die es gar
nicht verdienten. Er wünsche, daß mindestens bis zur
zweiten Lesung ein Weg gefunden werde, der dieses Be-
denken ausräume.
Der Untersta atssekretär des Justizmini-
steriums verkannte die Schwierigkeit der Sache nicht
und hielt es für dankenswert, wenn Änderungsvorschläge
gemacht würden. Der Hypothekengläubiger könne niemals
geschädigt werden. Die Gefahr bleibe natürlich bestehen,
daß das obligatorische Recht des Fiskus gegen den Ver-
käufer in der Praxis wertlos sein könne, weil es im
Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchzusetßen sei.
Aber es werde in den Fällen, daß die Grundschuld auf
Dritte übertragen werde, vielfach im Wege der Anfechtung
zu helfen sein.
Der neunte R edner fühlte sich unsympathisch
dadurch berührt, daß man hier die ei d e s stattliche
Versicherung in den wirtschaftlichen und pdpolitischen
Kampf hinabgezogen habe. Ein Kaufvertrag erfordere
oft wochen- und monatelange Vorbesprechungen, und
wer unter seinem Eide versichern wolle, was alles
in diesen Verhandlungen zur Sprache gekommen sei, müsse
eine sehr weite Auffassung von der Heiligkeit des Eides haben.
Da diese Bestimmung aber hauptsächlich in Posen: und
Westpreußen und demnach hauptsächlich auf die polnische,
also in der Mehrzahl katholische Bevölkerung zur
Anwendung kommen werde, so würden gerade die-
jenigen Teile der Bevölkerung am meisten betroffen
werden, die es mit der Heiligkeit des Eides am
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Schaden auf sich zu nehmen, als eine mit Gewissens-
bedenken verbundene eidesstattliche Versicherung abzugeben.
DerUnterstaatssekretär desJustizminissteriums
hielt es auch nicht für erfreulich, daß die Zahl der eides-
stattlichen Versicherungen durch § 17 vermehrt werde,
glaubte aber, daß diese Versicherung ein unbedingt not-
wendiges Mittel sei, um das Geset zur Durchführung zu
bringen. Die eidesstattliche Versicherung solle sich aber
auch nicht auf die ganzen Verhandlungen beziehen, die
zum Abschluß des Kaufvertrages geführt hätten, sondern
nur auf das Ergebnis der Verhandlungen, denn es
werde nur verlangt, „daß der zwischen ihnen geschlossene
Vertrag richtig und vollständig offen gelegt ist und ins-
besondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlich getroffenen
Vereinbarungen übereinstimmt“. . Es Jei ja auch die Kautel
zuuu UP v L [U.;
zu erfordern.
Das dritte Mitglied [nahm Jan, daß auch
der mündliche Vertrag, der durch die Auflassung
gültig werde, unter diese Bestimmungen falle, und