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daß die Parteien verpflichtet seien, auch über den
mündlich geschlossenen Kaufvertrag die eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Wenn man sich vorstelle, wieviel
Streitigkeiten und Prozesse sich aus mündlich abge-
schlossenen Kaufverträgen hinterher ergeben hätten, weil
es an einer sicheren Unterlage über die Abreden der
Parteien fehle, dann könne man ermesssen, zu welchen
unerfreulichen Folgen die eidesstattliche Versicherung bei
mündlich abgeschlossenen Kaufverträgen führe. Deshalb
sei er für die Streichung der eidesstattlichen Versicherung.
Von anderer Seite (dem ersten Mitgliede) wurde
der Ansicht Ausdruck gegeben, daß diese Bestimmung
eine Konfiskation des Vermögens auf seiten des Käufers
ausspreche. Die Rechte aus dem Kaufvertrage würden
ihm ohne jede Entschädigung entzogen. Unter diesen
Umständen sole er nun noch eine eidesstattliche
Versicherung abgeben, und noch dazu Leuten gegenüber,
die ihm wegen ihrer Ziele tief verhaßt sein müßten.
Im HB.G.B, das auch ein Vorkaufsrecht ein-
räume, seien solche Bestimmungen nicht enthalten, und
doch sei das Vorkaufsrecht des B.G.B. nicht illusorisch.
Gewiß könnten Umgehungen vorkommen, aber der Schutz,
den das B.G.B. dem Vorkaufsberechtigten gebe, müßte
genügen. Der ganze Paragraph sei vollständig unnötig.
Darauf wurde von dem siebenten Redner er-
widert, wenn die eidesstattliche Versicherung gestrichen
werden solle, müßte doch irgendetwas anderes an dessen
Stelle geseßzt werden. Das B.G.B. treffe in diesem
Falle nicht zu und die Ausführungen des Vorredners
ließen es gerade bedenklich erscheinen, sich auf das B. G. B.
zurückzuziehen. Damit würde der planmäßigen Umgehung
Tür und Tor geöffnet werden. Wenn der Vorredner
damit einverstanden sei, daß in allen Fällen die
Schätzung einträte, würde sich darüber reden lassen.
§ 17 wurde ang eno mmen.
§ 18
Hierzu lag vor Antrag 4 d Nr 2 mit der Antwort
der Staatsregierung, welche der Berichterstatter
vortrug: ferner die Anträge 48 und 55:
Antrag 4 d Nr 2:
Können die reichsgesetlichen Vorschriften über die
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ?
Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend-
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor-
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem geset-
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift sichert
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle
Virkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver-
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande-
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver-
äußerers Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän-
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetzgebung
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B. zu-
lässigen Veräußerungsbeschränkungen freie Hand hat.
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