Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
daß die Parteien verpflichtet seien, auch über den 
mündlich geschlossenen Kaufvertrag die eidesstattliche 
Versicherung abzugeben. Wenn man sich vorstelle, wieviel 
Streitigkeiten und Prozesse sich aus mündlich abge- 
schlossenen Kaufverträgen hinterher ergeben hätten, weil 
es an einer sicheren Unterlage über die Abreden der 
Parteien fehle, dann könne man ermesssen, zu welchen 
unerfreulichen Folgen die eidesstattliche Versicherung bei 
mündlich abgeschlossenen Kaufverträgen führe. Deshalb 
sei er für die Streichung der eidesstattlichen Versicherung. 
Von anderer Seite (dem ersten Mitgliede) wurde 
der Ansicht Ausdruck gegeben, daß diese Bestimmung 
eine Konfiskation des Vermögens auf seiten des Käufers 
ausspreche. Die Rechte aus dem Kaufvertrage würden 
ihm ohne jede Entschädigung entzogen. Unter diesen 
Umständen sole er nun noch eine eidesstattliche 
Versicherung abgeben, und noch dazu Leuten gegenüber, 
die ihm wegen ihrer Ziele tief verhaßt sein müßten. 
Im HB.G.B, das auch ein Vorkaufsrecht ein- 
räume, seien solche Bestimmungen nicht enthalten, und 
doch sei das Vorkaufsrecht des B.G.B. nicht illusorisch. 
Gewiß könnten Umgehungen vorkommen, aber der Schutz, 
den das B.G.B. dem Vorkaufsberechtigten gebe, müßte 
genügen. Der ganze Paragraph sei vollständig unnötig. 
Darauf wurde von dem siebenten Redner er- 
widert, wenn die eidesstattliche Versicherung gestrichen 
werden solle, müßte doch irgendetwas anderes an dessen 
Stelle geseßzt werden. Das B.G.B. treffe in diesem 
Falle nicht zu und die Ausführungen des Vorredners 
ließen es gerade bedenklich erscheinen, sich auf das B. G. B. 
zurückzuziehen. Damit würde der planmäßigen Umgehung 
Tür und Tor geöffnet werden. Wenn der Vorredner 
damit einverstanden sei, daß in allen Fällen die 
Schätzung einträte, würde sich darüber reden lassen. 
§ 17 wurde ang eno mmen. 
§ 18 
Hierzu lag vor Antrag 4 d Nr 2 mit der Antwort 
der Staatsregierung, welche der Berichterstatter 
vortrug: ferner die Anträge 48 und 55: 
Antrag 4 d Nr 2: 
Können die reichsgesetlichen Vorschriften über die 
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch 
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ? 
Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend- 
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor- 
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem geset- 
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift sichert 
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119 
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle 
Virkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf 
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird 
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver- 
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1 
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der 
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen 
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der 
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere 
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande- 
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver- 
äußerers Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän- 
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht 
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetzgebung 
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B. zu- 
lässigen Veräußerungsbeschränkungen freie Hand hat. 
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