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Antrag 48:
im § 18 ;
1. in Zeile 3/4 die Worte „und gegenüber seinen
Rechtsnachfolgern“ zu streichen,
2. als Satz 2 anzufügen:
Jede Weiterveräußerung des durch das geset-
liche Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücks
oder eines Teiles desselben auf Grund eines
vor dem vorbezeichneten Erwerb eingetragenen
Vorkaufsrechtes oder einer vor diesem Erwerb
eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staat-
lichen Genehmigung durch die im g 5 be-
zeichnete Behörde.
Antrag 55:
den § 18 von den Worten „des Eigentums“ (Zeile 7)
an zu gestalten:
nur dann geltend gemacht werden, wenn das
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen
ist J 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Zur Begründung des Antrages 48 ging das zweite
Kommissionsmitglied auf die juristischen Be-
denken ein, die dagegen erhoben worden waren, daß das
Vorkaufsrecht die Nachwirkung haben sollte, daß vorein-
getragene private Vorkaufsrechte auch später den Er-
werbern der Parzellen gegenüber nicht wirksam sein sollten.
Man werde dem Entwurf darin folgen dürfen, daß das
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor-
kaufsberechtigten wirke. Wenn aber der Fiskus oder
die gemeinnützigen Gesellschaften das im Wege des
Vorkaufsrechts erworbene Grundstück weiter verkauften
und wenn auch die späteren Parzellenerwerber das
Grundstück wieder weiter veräußerten, so wäre es eine
sehr harte Maßregel, wenn dann das eingetragene Vor-
kaufsrecht im mer unwirksam sein solle. Es wäre aber
auch eine gesetzliche Ausschaltung des Vorkaufsrechts, die
mit dem Reichsgeseß in Widerspruch stehe. Dagegen
würde man den auch in der Begründung angedeuteten
Weg wählen können, bei späteren Weiterveräußerungen
die Schranke zu (eser. daß zur Veräußerung an
den eingetragenen Vorkaufsberechtigten eine staatliche
Genehmigung erforderlich sein solle; das würde mit
Art. 119 vereinbar sein. Die Genehmigung bedeute
eine wesentliche Abschwächung gegenüber der Un-
wirksamkeit, weil dabei auch die besonderen ethischen
Momente berücksichtigt werden könnten. In den Worten
„durch die im § s bezeichnete Behörde“ liege ein Vacuum,
het erst in der zweiten Lesung werde ausgefüllt werden
önnen.
Auf die Anfrage des dritten Kommisssions-
mitgliedes, was mit den Worten „Weiterveräußerung
auf Grund eines Vorkaufsrechtes‘ in dem Antrag 48
gemeint sei,
erwiderte der Vorredner, wenn der Staat ein
Grundstück auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts
erworben habe, so bleibe das voreingetragene private
Vorkaufsrecht ihm gegenüber außer Wirksamkeit. Wenn
der Staat dann das Grundstück ganz oder in Teilstücken
an andere verkaufe, so werde das Vorkaufsrecht, das
dinglich eingetragen sei, damit nicht elidiert, sondern trete
wieder in Wirksamkeit; und wenn nun der neue Eigen-
tümer gezwungen werden solle, auf Grund des Vorkaufs-
rechts, das. eingetragen sei, an den privaten Vorkaufs-
berechtigten zu veräußern, so solle diere Veräußerung der