Full text: Grundteilungsgesetz

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Antrag 48: 
im § 18 ; 
1. in Zeile 3/4 die Worte „und gegenüber seinen 
Rechtsnachfolgern“ zu streichen, 
2. als Satz 2 anzufügen: 
Jede Weiterveräußerung des durch das geset- 
liche Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücks 
oder eines Teiles desselben auf Grund eines 
vor dem vorbezeichneten Erwerb eingetragenen 
Vorkaufsrechtes oder einer vor diesem Erwerb 
eingetragenen Vormerkung zur Sicherung eines 
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums 
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der staat- 
lichen Genehmigung durch die im g 5 be- 
zeichnete Behörde. 
Antrag 55: 
den § 18 von den Worten „des Eigentums“ (Zeile 7) 
an zu gestalten: 
nur dann geltend gemacht werden, wenn das 
Vorkaufsrecht oder die Vormerkung vor dem 
1. Januar 1914 eingetragen ist. Im übrigen 
ist J 14 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 
Zur Begründung des Antrages 48 ging das zweite 
Kommissionsmitglied auf die juristischen Be- 
denken ein, die dagegen erhoben worden waren, daß das 
Vorkaufsrecht die Nachwirkung haben sollte, daß vorein- 
getragene private Vorkaufsrechte auch später den Er- 
werbern der Parzellen gegenüber nicht wirksam sein sollten. 
Man werde dem Entwurf darin folgen dürfen, daß das 
Vorkaufsrecht auch gegenüber dem eingetragenen Vor- 
kaufsberechtigten wirke. Wenn aber der Fiskus oder 
die gemeinnützigen Gesellschaften das im Wege des 
Vorkaufsrechts erworbene Grundstück weiter verkauften 
und wenn auch die späteren Parzellenerwerber das 
Grundstück wieder weiter veräußerten, so wäre es eine 
sehr harte Maßregel, wenn dann das eingetragene Vor- 
kaufsrecht im mer unwirksam sein solle. Es wäre aber 
auch eine gesetzliche Ausschaltung des Vorkaufsrechts, die 
mit dem Reichsgeseß in Widerspruch stehe. Dagegen 
würde man den auch in der Begründung angedeuteten 
Weg wählen können, bei späteren Weiterveräußerungen 
die Schranke zu (eser. daß zur Veräußerung an 
den eingetragenen Vorkaufsberechtigten eine staatliche 
Genehmigung erforderlich sein solle; das würde mit 
Art. 119 vereinbar sein. Die Genehmigung bedeute 
eine wesentliche Abschwächung gegenüber der Un- 
wirksamkeit, weil dabei auch die besonderen ethischen 
Momente berücksichtigt werden könnten. In den Worten 
„durch die im § s bezeichnete Behörde“ liege ein Vacuum, 
het erst in der zweiten Lesung werde ausgefüllt werden 
önnen. 
Auf die Anfrage des dritten Kommisssions- 
mitgliedes, was mit den Worten „Weiterveräußerung 
auf Grund eines Vorkaufsrechtes‘ in dem Antrag 48 
gemeint sei, 
erwiderte der Vorredner, wenn der Staat ein 
Grundstück auf Grund des gesetlichen Vorkaufsrechts 
erworben habe, so bleibe das voreingetragene private 
Vorkaufsrecht ihm gegenüber außer Wirksamkeit. Wenn 
der Staat dann das Grundstück ganz oder in Teilstücken 
an andere verkaufe, so werde das Vorkaufsrecht, das 
dinglich eingetragen sei, damit nicht elidiert, sondern trete 
wieder in Wirksamkeit; und wenn nun der neue Eigen- 
tümer gezwungen werden solle, auf Grund des Vorkaufs- 
rechts, das. eingetragen sei, an den privaten Vorkaufs- 
berechtigten zu veräußern, so solle diere Veräußerung der
	        
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