Full text: Grundteilungsgesetz

) 7; 
genannten Fonds zur Verfügung gestellt. über 
his Fettenbyss beschließt die im § 3 genannte 
(2) Dis zu dem im Abs. 1 genannten Zwecke 
nicht verwendeten Beihilfen fließen einem zu 
bildenden Ausgleichsfonds zu. 
(3) Aus diesem Ausgleichsfonds können Mittel 
zur wirtschaftlichen Förderung der Ansiedler ver- 
wendet werden. 
(4) Entstehen durch die Ansiedelungen größere 
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und 
Meliorationen, so können durch den Minister für 
Landwirtschaft aus dem im § 1 genannten Fonds 
besondere Beihilfen gewährt werden. 
§ 28 k 
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte 
der nichtsstreitigen Gerichtsbarkeit sind stempel- 
und steuerfrei. 
§ 28 & 
Dem Landtage ist jährlich über die Ausführung 
dieses Gesetes, sowie über die Einnahmen und 
Ausgaben des im § 1 genannten Fonds Rechen- 
schaft zu geben. 
§ 28 h 
Dos Staatsministerium wird ermächtigt, zur 
Bereitstellung der im § 1 genannten Mittel eine 
Anleihe aufzunehmen. 
Ein Antragsteller, der zehnte Redner, bemerkte 
dazu, manche Gedanken dieses Antrages seien durch die 
bisherigen Beschlüsse schon im Sinne der Antragsteller 
erledigt worden. Es sei daher nicht möglich, den Antrag 
jet noch aufrecht zu erhalten, da er in den Rahmen des 
ganzen Gesetzes nicht mehr hineinpasse. Er z i e h e ihn 
deshalb für die erste Lesung z u r ü >, behalte sich aber 
vor, in 2. Lesung auf denselben zurückzukommen. 
§ 28 wurde ang en o m m e n 
§§ 29 bis 31, 
überschrift und Einleitung 
wurden ana en o mmen. 
Berlin. den 13. Juli 1914 
Die 14. Kommission 
v. Schuckmann, Vorsitß ender. Weissermel, 
Berichterstatter. Aronsohn. Braemer. Brutst. 
Ecke-Tschammendorf. Ecker (Winsen). Fahrich. 
Fuhrmann. Gamp-Oblath. Pr Görck. Graw. 
Hoff. l1)r Iderhoff. Kandler. Dr v. Kries. Kuhn. 
Lücke. Quehl. Frhr v. Reißzenstein-Pilgramsdorf. 
Rhiel. Schulze - Stapben. v. Trampezyùüstki. 
Viereck. Weinhausen. Dr Wolff - Gorki. 
v. Wulffen. Frhr v. Zedlit; und Neukirch
	        
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