) 7;
genannten Fonds zur Verfügung gestellt. über
his Fettenbyss beschließt die im § 3 genannte
(2) Dis zu dem im Abs. 1 genannten Zwecke
nicht verwendeten Beihilfen fließen einem zu
bildenden Ausgleichsfonds zu.
(3) Aus diesem Ausgleichsfonds können Mittel
zur wirtschaftlichen Förderung der Ansiedler ver-
wendet werden.
(4) Entstehen durch die Ansiedelungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können durch den Minister für
Landwirtschaft aus dem im § 1 genannten Fonds
besondere Beihilfen gewährt werden.
§ 28 k
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte
der nichtsstreitigen Gerichtsbarkeit sind stempel-
und steuerfrei.
§ 28 &
Dem Landtage ist jährlich über die Ausführung
dieses Gesetes, sowie über die Einnahmen und
Ausgaben des im § 1 genannten Fonds Rechen-
schaft zu geben.
§ 28 h
Dos Staatsministerium wird ermächtigt, zur
Bereitstellung der im § 1 genannten Mittel eine
Anleihe aufzunehmen.
Ein Antragsteller, der zehnte Redner, bemerkte
dazu, manche Gedanken dieses Antrages seien durch die
bisherigen Beschlüsse schon im Sinne der Antragsteller
erledigt worden. Es sei daher nicht möglich, den Antrag
jet noch aufrecht zu erhalten, da er in den Rahmen des
ganzen Gesetzes nicht mehr hineinpasse. Er z i e h e ihn
deshalb für die erste Lesung z u r ü >, behalte sich aber
vor, in 2. Lesung auf denselben zurückzukommen.
§ 28 wurde ang en o m m e n
§§ 29 bis 31,
überschrift und Einleitung
wurden ana en o mmen.
Berlin. den 13. Juli 1914
Die 14. Kommission
v. Schuckmann, Vorsitß ender. Weissermel,
Berichterstatter. Aronsohn. Braemer. Brutst.
Ecke-Tschammendorf. Ecker (Winsen). Fahrich.
Fuhrmann. Gamp-Oblath. Pr Görck. Graw.
Hoff. l1)r Iderhoff. Kandler. Dr v. Kries. Kuhn.
Lücke. Quehl. Frhr v. Reißzenstein-Pilgramsdorf.
Rhiel. Schulze - Stapben. v. Trampezyùüstki.
Viereck. Weinhausen. Dr Wolff - Gorki.
v. Wulffen. Frhr v. Zedlit; und Neukirch