Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle
vor. Denn die Einbringung eines Grundstücks in eine Ge-
sellschaft ist, da diese eine juristische Person oder eine
Gesamthandelsgemeinschaft ist, eine der Auflassung unter-
liegende Veräußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch
diese Veräußerung wird durch das Recht des Staates inso-
fern beschränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur
Veräußerung des Grundstücks an eine beliebige Person be-
seitigt wird.
Antrag 3 Nr ]:
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver-
äußerungsbeschränkungen? Zumal bei Zwangsversteige-
rungen, wo die „,„Veräußerung“’, wenn sie überhaupt
geschieht, doch nicht ,„beschränkt‘’ werden soll ?
Antrag 4 e Nr 1:
Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs-
versteigerungsrecht zur Geltung kommen?
Antrag 4 e Nr 2:
_ HKoönnen die Wirkungen des im Zwangsversteigerungs-
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts beseitigt
werden?
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. läßt die landesgesetlichen
Vorschriften unberührt, welche die. Veräuß erung des
Grundstücks beschränken. Beschränkt werden muß aljo die
Veräußerung, ohne daß es, wie bereits dargelegt ist,
darauf ankäme, ob zugleich auch der Veräußerer, d. h. der
Eigentümer des Grundstücks als solcher, beschränkt würde.
Daß im Falle der Zwangsverssteigerung das Grundstück dem
Eigentümer gegen seinen Willen fortgenommen wird, und
daß er nach der modernen Rechtsauffassung überhaupt nicht
als Veräußerer angesehen werden kann, ist daher uner-
heblich. Dagegen ist einerseits der in der Rechtslehre ver-
tretenen Meinung zuzustimmen, daß der Zuschlag in der
Zwangsverssteigerung eine Veräußerung des Grund-
stücks darstellt (Planck, B.G.B.? Artikel 119 E.G.A. 1;
v. Staudinger, B.G.B. 5/6, Artikel 119 E.G.A. 2 A) und
andererseits anzunehmen, daß auch hier durch das Vor-
kaufsrecht die Veräußerung beschränkt wird, weil diese nicht
anders zulässig ist, als daß ein dem Vorkaufsrecht unter-
liegendes Grundstück nur unter Wahrung der Rechte des
Vorkaufsberechtigten einem anderen zugeschlagen werden
darf.
Fällt hiernach das gesetzliche Vorkaufsrecht auch im
Falle der Zwangsversteigerung unter die Vorschrift des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B., also unter einen im E.G.
B.G.B. zugunsten der Landesgesetze gemachten Vorbehalt,
so gilt dieser nach § 2 Abs. 1 E.G. Z.V.G. auch für die Vor-
schriften der Landesgeseße über die Zwangsversteigerung.
Daraus folgt, daß das Grundteilungsgessetz eine Ausnahme
von § 52 Abs. 1 Z.V.G. bestimmen, das gesetzliche Vor-
kaufsrecht also unabhängig davon aufrechterhalten kann, ob
es in das geringste Gebot aufgenommen ist. Eine solche
Bestimmung ist im § 20 Abs. 1 des Entwurfs enthalten.
Denn wenn dort vorgeschrieben ist, daß das Vorkaufsrecht
im Falle der Zwangsverssteigerung ausgeübt werden kann,
so bedeutet das einesteils, daß das Vorkaufsrecht gegenüber
dem Meistbietenden auch noch nach der Erteilung des Zu-
schlags ausgeübt werden darf, und anderenteils, daß das
Vorkaufsrecht auch dann das Grundstück weiter belaltet,
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