Full text: Grundteilungsgesetz

Eine Veräußerungsbeschränkung im Sinne des 
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. liegt auch in diesem Falle 
vor. Denn die Einbringung eines Grundstücks in eine Ge- 
sellschaft ist, da diese eine juristische Person oder eine 
Gesamthandelsgemeinschaft ist, eine der Auflassung unter- 
liegende Veräußerung (vergl. R.G. 65 S. 233), und auch 
diese Veräußerung wird durch das Recht des Staates inso- 
fern beschränkt, als die Befugnis des Eigentümers zur 
Veräußerung des Grundstücks an eine beliebige Person be- 
seitigt wird. 
Antrag 3 Nr ]: 
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die Ver- 
äußerungsbeschränkungen? Zumal bei Zwangsversteige- 
rungen, wo die „,„Veräußerung“’, wenn sie überhaupt 
geschieht, doch nicht ,„beschränkt‘’ werden soll ? 
Antrag 4 e Nr 1: 
Können bei der Zwangsversteigerung die Vorschriften 
des § 16 des Entwurfs gegenüber dem Reichs-Zwangs- 
versteigerungsrecht zur Geltung kommen? 
Antrag 4 e Nr 2: 
_ HKoönnen die Wirkungen des im Zwangsversteigerungs- 
verfahren nach Reichsrecht erteilten Zuschlages durch die 
Ausübung des landesgesetzlichen Vorkaufsrechts beseitigt 
werden? 
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. läßt die landesgesetlichen 
Vorschriften unberührt, welche die. Veräuß erung des 
Grundstücks beschränken. Beschränkt werden muß aljo die 
Veräußerung, ohne daß es, wie bereits dargelegt ist, 
darauf ankäme, ob zugleich auch der Veräußerer, d. h. der 
Eigentümer des Grundstücks als solcher, beschränkt würde. 
Daß im Falle der Zwangsverssteigerung das Grundstück dem 
Eigentümer gegen seinen Willen fortgenommen wird, und 
daß er nach der modernen Rechtsauffassung überhaupt nicht 
als Veräußerer angesehen werden kann, ist daher uner- 
heblich. Dagegen ist einerseits der in der Rechtslehre ver- 
tretenen Meinung zuzustimmen, daß der Zuschlag in der 
Zwangsverssteigerung eine Veräußerung des Grund- 
stücks darstellt (Planck, B.G.B.? Artikel 119 E.G.A. 1; 
v. Staudinger, B.G.B. 5/6, Artikel 119 E.G.A. 2 A) und 
andererseits anzunehmen, daß auch hier durch das Vor- 
kaufsrecht die Veräußerung beschränkt wird, weil diese nicht 
anders zulässig ist, als daß ein dem Vorkaufsrecht unter- 
liegendes Grundstück nur unter Wahrung der Rechte des 
Vorkaufsberechtigten einem anderen zugeschlagen werden 
darf. 
Fällt hiernach das gesetzliche Vorkaufsrecht auch im 
Falle der Zwangsversteigerung unter die Vorschrift des 
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B., also unter einen im E.G. 
B.G.B. zugunsten der Landesgesetze gemachten Vorbehalt, 
so gilt dieser nach § 2 Abs. 1 E.G. Z.V.G. auch für die Vor- 
schriften der Landesgeseße über die Zwangsversteigerung. 
Daraus folgt, daß das Grundteilungsgessetz eine Ausnahme 
von § 52 Abs. 1 Z.V.G. bestimmen, das gesetzliche Vor- 
kaufsrecht also unabhängig davon aufrechterhalten kann, ob 
es in das geringste Gebot aufgenommen ist. Eine solche 
Bestimmung ist im § 20 Abs. 1 des Entwurfs enthalten. 
Denn wenn dort vorgeschrieben ist, daß das Vorkaufsrecht 
im Falle der Zwangsverssteigerung ausgeübt werden kann, 
so bedeutet das einesteils, daß das Vorkaufsrecht gegenüber 
dem Meistbietenden auch noch nach der Erteilung des Zu- 
schlags ausgeübt werden darf, und anderenteils, daß das 
Vorkaufsrecht auch dann das Grundstück weiter belaltet, 
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