Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D ' 
wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt wird 
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das Reichs- 
YPwangsversteigerungsgeseß das Landesrecht nicht hindert, 
den § 16 des Entwurfs auf die Zwangsverssteigerung zur 
Anwendung zu bringen. 
Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des 
Eritivurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags 
der Zuschlag (s. z. B. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs) 
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Er- 
teilung des Zuschlags (§. z. B. § 13 Abs. 1 Sat 1, 2 des 
Entwurfs) tritt. Der § 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs 
ist demnach auf den Fall der Zwangsversteigerung dahin 
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt 
werden kann, sobald der Zuschlag erteilt ist. 
: Da im Falle der Zwangsversteigerung das Ver- 
äußerungsgeschäft durch eine Erklärung des Vollstreckungs- 
gerichts zustande kommt, so werden die 88 505 und 510 
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Aus- 
übung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem 
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufs- 
berechtigten den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich 
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat, 
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B. 
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den 
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meisst- 
gebot und Versteigerungsbedingungen) eintritl. Das hat 
zur Folge, daß das Eigentum des Ersstehers fortfällt und 
das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten 
übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem 
weiteren Verfahren, insbesondere der Verteilung des Ver- 
steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als 
Eigentümer von dem Vollstreckungsgericht zu ersuchen ist, 
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts 
dem Lo!lttetrmgthecict in ausreichender Weise nach- 
gewiesen ist. 
Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus- 
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das 
Meistgebot zu seßen. In diesem Falle müßte allerdings 
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs- 
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein- 
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall 
die Aufnahme einer dem s 81 Abs. 2 Z.V.G. nachzu- 
bildenden Vorschrift in das Geset; in Frage. 
Antrag 3 Nr 1V0: 
Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt 
durch Artikel 119! E.G. B.G.B.? 
Nach §$ 926 Abs. 1 Sat 2 B.G.B. ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch 
auf das Zubehör. erstrectt. Das gleiche gilt nach § 314 
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen 
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften 
(§§ 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1900 
B.G.V.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; $ 865 Ahbs. 2 Z.PO.) ergibt 
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen 
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgesetz- 
gebung die von ihr für Grundstücke getroffenen Bestim- 
mungen auch auf das Zubehör erstreckt. 
Antrag 4 f: 
Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Groß- 
grundbesit, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern 
nur wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B. 
landesgesetzlich beschränkt werden ? 
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