Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 D '
wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt wird
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das Reichs-YPwangsversteigerungsgeseß
 das Landesrecht nicht hindert,
den § 16 des Entwurfs auf die Zwangsverssteigerung zur
Anwendung zu bringen.
Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des
Eritivurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags
der Zuschlag (s. z. B. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs)
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Erteilung
 des Zuschlags (§. z. B. § 13 Abs. 1 Sat 1, 2 des
Entwurfs) tritt. Der § 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs
ist demnach auf den Fall der Zwangsversteigerung dahin
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt
werden kann, sobald der Zuschlag erteilt ist.
: Da im Falle der Zwangsversteigerung das Veräußerungsgeschäft
 durch eine Erklärung des Vollstreckungsgerichts
 zustande kommt, so werden die 88 505 und 510
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Ausübung
 des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufsberechtigten
 den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat,
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B.
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meisstgebot
 und Versteigerungsbedingungen) eintritl. Das hat
zur Folge, daß das Eigentum des Ersstehers fortfällt und
das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten
übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem
weiteren Verfahren, insbesondere der Verteilung des Versteigerungserlöses
 zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Vollstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Lo!lttetrmgthecict in ausreichender Weise nachgewiesen
 ist.
Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht ausgeschlossen
 wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangsversteigerung
 mittels besonderer Bestimmungen im einzelnen
 geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem s 81 Abs. 2 Z.V.G. nachzubildenden
 Vorschrift in das Geset; in Frage.
Antrag 3 Nr 1V0:
Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt
durch Artikel 119! E.G. B.G.B.?
Nach §$ 926 Abs. 1 Sat 2 B.G.B. ist im Zweifel anzunehmen,
 daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch
auf das Zubehör. erstrectt. Das gleiche gilt nach § 314
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften
(§§ 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1900
B.G.V.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; $ 865 Ahbs. 2 Z.PO.) ergibt
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgesetzgebung
 die von ihr für Grundstücke getroffenen Bestimmungen
 auch auf das Zubehör erstreckt.
Antrag 4 f:
Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Großgrundbesit,
 auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern
nur wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
landesgesetzlich beschränkt werden ?

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