Full text: Grundteilungsgesetz

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Antrag 6: 
Ist das Verbot des Bauernlegens + Vereinigung von 
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder 
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift 
dem Reichsrechte ? 
Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes- 
geseßgebung nur das Recht, die nach § 890 Abs. 1 B.G.B. 
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach 
§ 890 Ahbs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund- 
stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu 
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die 
grund buchmäßi g e Husammenschreibung, nicht auf die 
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da- 
gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die 
Veräußerung bäuerlichen Besißes beschränkt werden, 
z. B. durch die Vorschrift, daß der bäuerliche Besit; nur mit 
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den 
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf. 
Antrag 5: 
Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu 
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver- 
hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo- 
nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be- 
sitgrößen wieder ungünstig verändert wird? 
Nach dem Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei 
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz- 
samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts- 
bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anfsiedler- 
stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung 
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können 
sie ohne die Genehmigung der Generalkommisssion weder zer- 
teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann 
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit 
einem größeren Gute aufgehoben werden (§88 1, 2, 7 des 
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine 
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besizen und daher die 
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§ 2 
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver- 
iragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die 
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 Aus- 
führungsgeses zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach sich zieht
	        
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