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Antrag 6:
Ist das Verbot des Bauernlegens + Vereinigung von
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift
dem Reichsrechte ?
Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes-
geseßgebung nur das Recht, die nach § 890 Abs. 1 B.G.B.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach
§ 890 Ahbs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund-
stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die
grund buchmäßi g e Husammenschreibung, nicht auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da-
gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die
Veräußerung bäuerlichen Besißes beschränkt werden,
z. B. durch die Vorschrift, daß der bäuerliche Besit; nur mit
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf.
Antrag 5:
Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver-
hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo-
nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be-
sitgrößen wieder ungünstig verändert wird?
Nach dem Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz-
samml. S. 124) werden die im Wege der Rentenguts-
bildung geschaffenen oder künftig zu schaffenden Anfsiedler-
stellen durch von Amts wegen zu veranlassende Eintragung
im Grundbuch Anerbengüter. In dieser Eigenschaft können
sie ohne die Genehmigung der Generalkommisssion weder zer-
teilt, noch können Teile von ihnen abveräußert, noch kann
ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Vereinigung mit
einem größeren Gute aufgehoben werden (§88 1, 2, 7 des
Gesetzes). Soweit die Rentengüter ausnahmsweise eine
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besizen und daher die
Eintragung der Anerbengutseigenschaft unterbleibt (§ 2
Abs. 3 a. a. O.), kann die Erhaltung der Stellen durch Ver-
iragsbedingungen gesichert werden, deren Verletzung die
Ausübung des dinglichen Wiederkaufsrechts (Artikel 29 Aus-
führungsgeses zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nach sich zieht