Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Ansetzuung von Ansiedlern handle, die tatsächlich nicht lebens- 
fähig gewesen seien. - 
Aber in diesem Aufsatz sei auch ein interessantes 
Moment hervorgehoben, das bei Beurteilung der Sachlage 
in Bayern nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß näm- 
lich zweifellos eine Reihe von Güterhändlern sich durch den 
Erwerb der letzten Hypotheken in die Möglichkeit versett 
hätten, die Zwangsversteigerungen selbst zu betreiben und 
so den Bestimmungen des bayerischen Geseßes auszuweichen. 
Nach alledem sei wohl der Einwand hinfällig, das die 
Zwangsverssteigerungen durch das bayerische Güter- 
zertrümmerungsgesetß als solches vermehrt und in dieser 
Beziehung ungünstige Wirkungen festzustellen gewesen seien. 
Der Verfasser dieser Abhandlung mache dann aber auch 
darauf aufmerksam, daß es sich augenscheinlich in den ersten 
beiden Jahren nur um ein Übergangsstadium gehandelt 
habe, daß infolge der Bestimmungen des bayerischen Gesetzes 
allerdings eine Reihe von Güterhändlern im Augenblick 
aus dem Geschäft ausgeschieden seien, daß aber im letzten 
Jahre der Güterhandel schon wieder ein normaler geworden 
sei, und daß vor allem zwei Vorteile eingetreten seien, ein- 
mal die Zunahme der Zerschlagungen durch die vom Gesetz 
in Aussicht genommenen Darlehnskassenvereine und ihre 
Zentralen; diese hätten zugenommen von 110 in 1909/10 
auf 225 in 1912; und zweitens hätten auch die Zertrümme- 
rungen zugenommen durch die Anwesenbesitzer selbst, durch 
die Eigentümer, die es gelernt hätten, mit oder ohne Unter- 
stützung der Darlehnskassenvereine die Zerschlägung ihrer 
Besitzungen zu bewerkstelligen, und die so ebenfalls den ge- 
werbsmäßigen Güterschlächtern aus dem Wege gegangen 
seien und so wahrscheinlich auch einiges Geld gespart hätten. 
Der Verfasser schließe mit der nach Vorstehendem gewiß 
nicht unrichtigen Bemerkung, daß man, wenn man die Er- 
gebnisse der Güterzertrümmerungsstatistik für das Jahr 
1912 überblicke, zweifellos zu der Meinung kommen müùsse, 
daß das Gesez vom 13. August 1910 in Bayern sich im 
ganzen bewährt habe. 
Bei dem ersten Abschnitt des Gesetentwurfs müsse er 
hervorheben, daß der § 1 in bezug auf die Beschränkung 
des gewerbsmäßigen Güterhandels nicht so weit gehe, wie 
es beim ersten Anblick der Fall zu sein scheine; denn es 
blieben von den Bestimmungen des Gesetzes einmal unter 
allen Umständen unberührt die Verkäufe von ländlichen 
und forstwirtschaftlichen Besißungen im g anz en. Wer 
ein Gut im ganzen verkaufe, bedürfe dazu keiner Genehmi- 
gung, und es bedürfe auch der gewerbsmäßige Güterhändler 
und Gütermakler keiner Genehmigung, wenn er im Auf- 
trage des Eigentümers das Gut im ganzen weitergebe; und 
zweitens bedürften auch alle die Zerschlagungen, die der 
Eigentümer als solcher vornehme, keiner Genehmigung, sie 
würden erst genehmigungsbedürftig, wenn sie sich in der 
Hand des Gülerschlächters oder des Grundstücksmaklers be- 
fänden. Das sei doch eine sehr erhebliche Einschränkung, die 
auf der anderen Seite auch nicht weiter gehen dürfe, wenn 
man nicht den Zweck des ganzen Gesetzes gefährden wolle. 
Nun wisse er wohl, daß er sich, wenn er bezüglich der 
bisherigen Ergebnisse der Tätigkeit der Grundstücksmakler 
und -händler Angaben mache, insofern in einer sehr 
schwierigen Situation befinde, als ein ausreichendes 
statistisches Material nicht vorliege, und er habe bei der 
ersten Beratung des Gesetzentwurfs auch schon zugeben 
müssen, daß das in der Begründung vorgelegte Zahlen- 
material keineswegs als welterschütternd angesehen werden 
könne. Aber er glaube doch, daß es kaum eine Provinz 
gebe, in der nicht über die Zunahme des Güterhandels und 
der Güterspekulation und vor allem auch darüber Klage 
L L"idGu t Ururkbüssrs mobil mathe her jose 
) 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.