Nr 035 A
Ansetzuung von Ansiedlern handle, die tatsächlich nicht lebens-
fähig gewesen seien. -
Aber in diesem Aufsatz sei auch ein interessantes
Moment hervorgehoben, das bei Beurteilung der Sachlage
in Bayern nicht außer acht gelassen werden dürfe, daß näm-
lich zweifellos eine Reihe von Güterhändlern sich durch den
Erwerb der letzten Hypotheken in die Möglichkeit versett
hätten, die Zwangsversteigerungen selbst zu betreiben und
so den Bestimmungen des bayerischen Geseßes auszuweichen.
Nach alledem sei wohl der Einwand hinfällig, das die
Zwangsverssteigerungen durch das bayerische Güter-
zertrümmerungsgesetß als solches vermehrt und in dieser
Beziehung ungünstige Wirkungen festzustellen gewesen seien.
Der Verfasser dieser Abhandlung mache dann aber auch
darauf aufmerksam, daß es sich augenscheinlich in den ersten
beiden Jahren nur um ein Übergangsstadium gehandelt
habe, daß infolge der Bestimmungen des bayerischen Gesetzes
allerdings eine Reihe von Güterhändlern im Augenblick
aus dem Geschäft ausgeschieden seien, daß aber im letzten
Jahre der Güterhandel schon wieder ein normaler geworden
sei, und daß vor allem zwei Vorteile eingetreten seien, ein-
mal die Zunahme der Zerschlagungen durch die vom Gesetz
in Aussicht genommenen Darlehnskassenvereine und ihre
Zentralen; diese hätten zugenommen von 110 in 1909/10
auf 225 in 1912; und zweitens hätten auch die Zertrümme-
rungen zugenommen durch die Anwesenbesitzer selbst, durch
die Eigentümer, die es gelernt hätten, mit oder ohne Unter-
stützung der Darlehnskassenvereine die Zerschlägung ihrer
Besitzungen zu bewerkstelligen, und die so ebenfalls den ge-
werbsmäßigen Güterschlächtern aus dem Wege gegangen
seien und so wahrscheinlich auch einiges Geld gespart hätten.
Der Verfasser schließe mit der nach Vorstehendem gewiß
nicht unrichtigen Bemerkung, daß man, wenn man die Er-
gebnisse der Güterzertrümmerungsstatistik für das Jahr
1912 überblicke, zweifellos zu der Meinung kommen müùsse,
daß das Gesez vom 13. August 1910 in Bayern sich im
ganzen bewährt habe.
Bei dem ersten Abschnitt des Gesetentwurfs müsse er
hervorheben, daß der § 1 in bezug auf die Beschränkung
des gewerbsmäßigen Güterhandels nicht so weit gehe, wie
es beim ersten Anblick der Fall zu sein scheine; denn es
blieben von den Bestimmungen des Gesetzes einmal unter
allen Umständen unberührt die Verkäufe von ländlichen
und forstwirtschaftlichen Besißungen im g anz en. Wer
ein Gut im ganzen verkaufe, bedürfe dazu keiner Genehmi-
gung, und es bedürfe auch der gewerbsmäßige Güterhändler
und Gütermakler keiner Genehmigung, wenn er im Auf-
trage des Eigentümers das Gut im ganzen weitergebe; und
zweitens bedürften auch alle die Zerschlagungen, die der
Eigentümer als solcher vornehme, keiner Genehmigung, sie
würden erst genehmigungsbedürftig, wenn sie sich in der
Hand des Gülerschlächters oder des Grundstücksmaklers be-
fänden. Das sei doch eine sehr erhebliche Einschränkung, die
auf der anderen Seite auch nicht weiter gehen dürfe, wenn
man nicht den Zweck des ganzen Gesetzes gefährden wolle.
Nun wisse er wohl, daß er sich, wenn er bezüglich der
bisherigen Ergebnisse der Tätigkeit der Grundstücksmakler
und -händler Angaben mache, insofern in einer sehr
schwierigen Situation befinde, als ein ausreichendes
statistisches Material nicht vorliege, und er habe bei der
ersten Beratung des Gesetzentwurfs auch schon zugeben
müssen, daß das in der Begründung vorgelegte Zahlen-
material keineswegs als welterschütternd angesehen werden
könne. Aber er glaube doch, daß es kaum eine Provinz
gebe, in der nicht über die Zunahme des Güterhandels und
der Güterspekulation und vor allem auch darüber Klage
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