Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Die Erfahrungen der inneren Kolonisation seien doch
§z4 r Urs cht ks chi MOR
des Hauses zu beeinflussen, weder nach positiver noch nach
negativer Richtung; aber auch die Erfahrungen in Preußen
seien noch sehr fragmentarisch. Sie hätten bisher eigentlich
nur erwiesen, daß die Verhältnisse so überaus verschieden im
Lande lägen, daß sie sich sehr schwer, wenn überhaupt,
irgendwelchen allgemeinen Regulierungen fügen könnten.
Das sei das Hauptbedenken, das er im allgemeinen gegen
eine staatliche Regelung der inneren Kolonisation habe; und
h!;:! komme der vorliegende Gesetzentwurf unzweifelhaft
inaus.
Das Genehmigungsrecht solle zweifellos nur die
eigentlichen Güterschlächter treffen, die unreell
oder zum Schaden des Landes ihr Gewerbe betrieben. Es
sei aber die Frage, ob diese Absicht des Gesetzes erfüllt
werde, da das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren eine
sehr große Zeitversäumnis und viele Umsständlichkeiten mit
sich bringen werde. Wenn die Genehmigung überhaupt
einen materiellen Inhalt haben solle, so werde sie sich, wie
auf S. 16 der Begründung ausgeführt, auf eine Reihe von
ganz bestimmten Punkten stüßen müssen. Die genehmigende
 Behörde müsse die Vorlegung eines Ansiedlungsplanes
 verlangen, müsse sich über die Angemessenheit
 der Preise der einzelnen Grundstücke orientieren usw.
Kein Güterhändler werde noch das Risiko übernehmen, sich
einem so wieitschichtigen Verfahren auszuseßzen. Der
Güterhandel werde also namentlich bei dem mittleren Besitz
nahezu vernichtet werden. Das Gesetz habe, wie der
Minister selbst ausgeführt habe, seinen Grund in der übermäßigen
 Konkurrenz des Güterhandels, also in dem Preisdruck
 nach oben, der zurzeit vielleicht in gewissem Umfange
auch mit Unrecht durch den Güterhandel herbeigeführt
werde. Nun werde aber zweifellos die umgekehrte Erscheinung
 eintreten. Wer heute unbedingt verkaufen müsse,
wer nicht das nötige Geld habe, sei nicht in der Lage, sich
einen beliebigen Vermittler auszusuchen; er müsse denjenigen
 nehmen, der ihm am bequemsten liege und ihm die
besten Bedingungen stelle. Wenn nun die Güterhändler, die
in erreichbarer Nähe lägen, ausschieden, so werde der Mann
sein Grundstück gar nicht, oder nur zu ungenügendem Preise
verkaufen können, und er werde nicht nur selbst in seinem
Erwerbsstande schwer geschädigt sein, sondern mit ihm vielleicht
 noch eine ganze Reihe anderer Personen, Hypothekengläubiger,
 Personalschuldner usw. Diese praktische Wirkung
des lBettchntiguesechtes des Staates werde keinesfalls
ausbleiben.
Die zweite große Frage sei die, ob es überhaupt richtig
sei, die innere Kolonisation nur nach staatlich genehmigten
Normen vorzunehmen und den privaten Güterhandel ganz
auszuschalten. Der Minister habe schon gesagt, daß das
statistische Material sehr lückenhaft sei, und in der Tat könne
man sich nur schwer danach ein Bild von der Sachlage
machen. Nach seinen Erfahrungen habe der Güterhandel
unter Umständen sehr wohltätig gewirkt und hätten
andererseits die staatlichen Behörden die innere Kolonisation
nicht immer gefördert. Es sei ganz natürlich, daß ein von
entfernter liegenden Punkten ausgeübter Einfluß einer Behörde
 den lokalen Verhältnissen nicht immer gerecht werde.
Als Beispiel dafür könne folgender Fall dienen. Einer
der größten Schäden sei der, daß die Stellen durch Luxusbauten,
 Steigerung der Bodenpreise usw zu teuer würden.
Nun gebe es eine Reihe von Leuten, die in ihrem eigenen
und vielleicht auch im nationalen Interesse bereit wären,
unter dem augenblicklichen Marktwerte Grundstücke an
kleinere Leute, Arbeiter oder Kossäten, auszugeben. Sie
könnten das natürlich nur, wenn die Spekulation ausgeschlossen
 sei. Das sei ohne weiteres erreichbar durch Ein-1:.J


4. ]
            
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