beiden Möglichkeiten seien bisher in Preußen noch nicht
praktisch eingeführt. Aber wenn andere Wege versschlossen
würden, dann sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, daß diese in der deutschen Gesetgebung doch
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Gesetzgebung versagt, denn der Artikel 119 ‘des Ein-
führungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ermächtige
zwar die Landesgesetzgebung, eine Veräußerung des Grund-
stücks zu untersagen, nicht aber, eine Belastung des Grund-
stücks zu verhindern und zu untersagen.
Ein weiterer Ausweg, der namentlich bei der voll-
ständigen Aufteilung größerer Besitzungen praktisch werden
könnte, sei die Begründung einer Gefellschaft, wie dies
seinerzeit auch schon bei der Novelle zum preußischen
Stempelgeseß erörtert worden sei. Der Fall würde un-
gefähr so zu konstruieren sein: ein größeres Gut solle
parzelliert werden. Der Parzellant verschaffe sich die
Käufer, halte wie gewöhnlich einen Parzellierungstermin
ab, es werde aber noch nichts festgemacht; sondern aus
den Kaufreflektanten werde eine Gesellschaft gegründet,
die als solche das Grundstück erwerbe, später dann in
Liquidation übergehe und im Wege der Liquidation den
einzelnen Gesellschaftern, d. h. den im voraus bestellten
Parzellenerwerbern, die einzelnen Grundsstücksteile, deren
Kauf von ihnen in Aussicht genommen gewesen sei, über-
weise. Dieser Weg scheine ihm immerhin möglich, wenn
er auch mit mancherlei Schwierigkeiten und Kosten be-
lastet sei. Auch darüber erbitte er also eine Äußerung.
Eine weitere Anfrage, deren Beantwortung seinen
Freunden von Wert sei, um sich über die Annahme der
einzelnen Paragraphen schlüssig machen zu können, sei
die folgende. Durch einige Sätze in der Begründung
auf S. 14 seien Bedenken darüber entstanden, wann die
Genehmigung zur Parzellierung eingeholt werden müsse.
Er persönlich habe keinen Zweifel, daß ein der Ge-
nehmigung unterworfener gewerbsmäßiger Güterhändler,
wenn er ein Grundstück parzellieren wolle, an die Ge-
nehmigungsbehörde heranzutreten habe, bevor er einen
bindenden Vertrag abschließe; und daß er sich, wenn er
einen bindenden Vertrag abschließe, bevor er die Ge-
nehmigung habe, strafbar mache, es sei denn, daß der
Let! abgeschlossen werde unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung.
Hierbei entstehe die weitere sehr schwierige und wirt-
schaftlich bedeutsame Frage, was eigentlich die Ge-
nehmigungsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung
zu prüfen habe. Im allgemeinen scheine angenommen zu
werden, daß ein Parzellierungsplan vorgelegt werden müsse,
und daß auch Angaben, vielleicht sogar nähere Angaben über
die Preisbildung u. dergl. gemacht werden müßten. Wenn
die Genehmigungsbehörde sich im einzelnen auf die
Prüfung dieser Fragen einlasse, dann komme sie aller-
dings in ein sehr schwieriges Dilemma. In der Petition
des Herrn Dr Karbe, des Direktors einer Verliner
Siedlungsgesellschaft, sei nicht mit Unrecht darauf hin-
gewiesen worden, daß doch der Besiedlungsplan etwas
sehr Flüssiges sei, daß er vielfach zunächst von dem
Parzellanten ganz anders in Aussicht genommen worden
sei, als er sich nachher in der Praxis gestalte, daß es
sich vielleicht im ersten Termin zeige, daß es so, wie es
ursprünglich in Aussicht genommen gewesen sei, nicht
gehe, daß sich im zweiten Termin eine ähnliche Er-
fahrung machen lasse und daß man erst im dritten
und vierten Termin auf Grund ganz veränderter
Situationen und Pläne zu einem praktischen Er-
gebnis komme. Ganz ähnlich stehe es auch mit der
Preisbildung. Es lasse sich doch von vornherein
auch gar nicht bestimmt sagen, daß dieses oder jenes
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