Full text: Grundteilungsgesetz

beiden Möglichkeiten seien bisher in Preußen noch nicht 
praktisch eingeführt. Aber wenn andere Wege versschlossen 
würden, dann sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu 
erwarten, daß diese in der deutschen Gesetgebung doch 
tr" g. e!tchen gte: tate üetget 
Gesetzgebung versagt, denn der Artikel 119 ‘des Ein- 
führungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ermächtige 
zwar die Landesgesetzgebung, eine Veräußerung des Grund- 
stücks zu untersagen, nicht aber, eine Belastung des Grund- 
stücks zu verhindern und zu untersagen. 
Ein weiterer Ausweg, der namentlich bei der voll- 
ständigen Aufteilung größerer Besitzungen praktisch werden 
könnte, sei die Begründung einer Gefellschaft, wie dies 
seinerzeit auch schon bei der Novelle zum preußischen 
Stempelgeseß erörtert worden sei. Der Fall würde un- 
gefähr so zu konstruieren sein: ein größeres Gut solle 
parzelliert werden. Der Parzellant verschaffe sich die 
Käufer, halte wie gewöhnlich einen Parzellierungstermin 
ab, es werde aber noch nichts festgemacht; sondern aus 
den Kaufreflektanten werde eine Gesellschaft gegründet, 
die als solche das Grundstück erwerbe, später dann in 
Liquidation übergehe und im Wege der Liquidation den 
einzelnen Gesellschaftern, d. h. den im voraus bestellten 
Parzellenerwerbern, die einzelnen Grundsstücksteile, deren 
Kauf von ihnen in Aussicht genommen gewesen sei, über- 
weise. Dieser Weg scheine ihm immerhin möglich, wenn 
er auch mit mancherlei Schwierigkeiten und Kosten be- 
lastet sei. Auch darüber erbitte er also eine Äußerung. 
Eine weitere Anfrage, deren Beantwortung seinen 
Freunden von Wert sei, um sich über die Annahme der 
einzelnen Paragraphen schlüssig machen zu können, sei 
die folgende. Durch einige Sätze in der Begründung 
auf S. 14 seien Bedenken darüber entstanden, wann die 
Genehmigung zur Parzellierung eingeholt werden müsse. 
Er persönlich habe keinen Zweifel, daß ein der Ge- 
nehmigung unterworfener gewerbsmäßiger Güterhändler, 
wenn er ein Grundstück parzellieren wolle, an die Ge- 
nehmigungsbehörde heranzutreten habe, bevor er einen 
bindenden Vertrag abschließe; und daß er sich, wenn er 
einen bindenden Vertrag abschließe, bevor er die Ge- 
nehmigung habe, strafbar mache, es sei denn, daß der 
Let! abgeschlossen werde unter Vorbehalt der Ge- 
nehmigung. 
Hierbei entstehe die weitere sehr schwierige und wirt- 
schaftlich bedeutsame Frage, was eigentlich die Ge- 
nehmigungsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung 
zu prüfen habe. Im allgemeinen scheine angenommen zu 
werden, daß ein Parzellierungsplan vorgelegt werden müsse, 
und daß auch Angaben, vielleicht sogar nähere Angaben über 
die Preisbildung u. dergl. gemacht werden müßten. Wenn 
die Genehmigungsbehörde sich im einzelnen auf die 
Prüfung dieser Fragen einlasse, dann komme sie aller- 
dings in ein sehr schwieriges Dilemma. In der Petition 
des Herrn Dr Karbe, des Direktors einer Verliner 
Siedlungsgesellschaft, sei nicht mit Unrecht darauf hin- 
gewiesen worden, daß doch der Besiedlungsplan etwas 
sehr Flüssiges sei, daß er vielfach zunächst von dem 
Parzellanten ganz anders in Aussicht genommen worden 
sei, als er sich nachher in der Praxis gestalte, daß es 
sich vielleicht im ersten Termin zeige, daß es so, wie es 
ursprünglich in Aussicht genommen gewesen sei, nicht 
gehe, daß sich im zweiten Termin eine ähnliche Er- 
fahrung machen lasse und daß man erst im dritten 
und vierten Termin auf Grund ganz veränderter 
Situationen und Pläne zu einem praktischen Er- 
gebnis komme. Ganz ähnlich stehe es auch mit der 
Preisbildung. Es lasse sich doch von vornherein 
auch gar nicht bestimmt sagen, daß dieses oder jenes 
] /.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.