Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Grundstück zu dem oder jenem bestimmten Preise werde 
verkauft werden müssen. Gerade bei der Parzellierung 
eines größeren Besitzes müsse doch der Unterpreis, der bei 
dem Verkauf der einen oder anderen Stelle erzielt werde oder 
zu befürchten sei, durch Mehrerlös beim Verkauf anderer 
Parzellen wieder ausgeglichen werden; und ob bei einem 
Verkauf das eine oder andere stattfinde, lasse sich im 
voraus auch gar nicht übersehen. Nach dieser Richtung 
hin würden daher von den Parzellanten irgendwelche 
positiven Grundlagen kaum erbracht werden können, und 
demgemäß werde auch die Genehmigungsbehörde hierüber 
kaum eine Entscheidung treffen können. 
Die Genehmigungsbehörde werde ssich zunächst auf 
die Prüfung zu beschränken haben, ob in der betreffenden 
Gegend eine Parzellierung, wie sie ungefähr geplant sei, 
überhaupt noch zulässig sei oder ob die Besitzverteilung 
in der betreffenden Gegend weitere Zerschlagungen von 
Grundbesitz unerwünscht erscheinen lasse; und zweitens 
werde zwar die Frage der Leistungsfähigkeit der anzu- 
seßzenden Ansiedler im YHusammenhang mit der Stellen- 
größe und der Bodenbeschaffenheit der betreffenden Stellen, 
der Absatzverhältnisse u. dergl. wohl im allgemeinen geprüft 
werden können, aber hinsichtlich der Preisbildung im ein- 
zelnen werde eine Prüfung nicht stattfinden können, weil 
dadurch die Genehmigungsbehörde eine Verantwortung 
überhthzuen würde, die sie schlechterdings doch wohl nicht 
tragen könne. 
Hinsichtlich der Ausgestaltung des § 4 und der Ge- 
nehmigungsbehörde enthalte er sich augenblicklich weiterer 
Ausführungen. Vielleicht werde es zweckmäßig sein, in 
der Spezialdebatte bei § 1 den Regierungspräsidenten 
zunächst auszuschalten und die Zuständigkeit der Behörden 
vielleicht dem § 5 besonders vorzubehalten. 
Der Vertreter d es Justizgminissters erkannte 
es in gewissem Sinne als eine Umgehungsmöglichkeit an, 
daß ein Erbbaurecht bestellt würde. Es würde sich 
dann um keine Veräußerung handeln, sondern um eine 
Belastung, und die Befugnis der Landesgesetzgebung, die 
Belastung einzuschränken, sei nicht gegeben. Aber das 
Erbbaurecht komme nicht in Frage. Der Erbbauberechtigte 
erlange ja nicht das Recht, das Grundstück landwirt- 
schaftlich zu benutzen, und darum handle es sich hier 
gerade. Das Erbbaurecht würde also doch ein ungeeignetes 
Mittel zur Umgehung des Gesetes sein. 
Nicht wesentlich anders stehe es mit der Frage des 
Nießbrauchs. Gewiß könne der Nießbrauch auch zu dem 
Zwecke begründet werden, das Grundstück landwirtschaftlich 
zu nuten. Aber der Nießbrauch sei auf die Lebenszeit 
des betreffenden Nießbrauchers beschränkt. Also auch der 
Nießbrauch werde kaum zur Umgehung des Gesetzes 
dienen können. 
Eher würde in Frage kommen die Bildung einer 
Gesellschaft, die ja gern zur Umgehung von Vorschriften 
benutzt werde, was auch zu besonderen Vorschriften in 
der Stempelgesetgebung geführt habe. Aber auch auf diesem 
Wege werde es nicht möglich sein, den § 1 zu umgehen. 
Dem von dem Vorredner geschilderten Verfahren würde 
der Entwurf im Wege stehen. Er weise hin auf g 1 
Abs. 2 Satz 2, der solche Umgehungsmanöver verhindern 
solle. Wenn der Weg der Bildung einer Gesellschaft 
aus den Parzellenerwerbern gewählt werde, würde man 
sagen müssen: der Liquidator der Gesellschaft, der 
die Umwandlung des Gesamtbesites in Einzelbesitz herbei- 
führe, sei der Dritte, der für Rechnung des Grundstücks- 
händlers die Herschlagung vornehme. Ein Hinweis 
mcc. tH 
an einer jolchen Gesellschaft selbst beteilige. Dagselbe 
gelte aber auch dann, wenn er sich nicht selbst an der 
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