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Grundstück zu dem oder jenem bestimmten Preise werde
verkauft werden müssen. Gerade bei der Parzellierung
eines größeren Besitzes müsse doch der Unterpreis, der bei
dem Verkauf der einen oder anderen Stelle erzielt werde oder
zu befürchten sei, durch Mehrerlös beim Verkauf anderer
Parzellen wieder ausgeglichen werden; und ob bei einem
Verkauf das eine oder andere stattfinde, lasse sich im
voraus auch gar nicht übersehen. Nach dieser Richtung
hin würden daher von den Parzellanten irgendwelche
positiven Grundlagen kaum erbracht werden können, und
demgemäß werde auch die Genehmigungsbehörde hierüber
kaum eine Entscheidung treffen können.
Die Genehmigungsbehörde werde ssich zunächst auf
die Prüfung zu beschränken haben, ob in der betreffenden
Gegend eine Parzellierung, wie sie ungefähr geplant sei,
überhaupt noch zulässig sei oder ob die Besitzverteilung
in der betreffenden Gegend weitere Zerschlagungen von
Grundbesitz unerwünscht erscheinen lasse; und zweitens
werde zwar die Frage der Leistungsfähigkeit der anzu-
seßzenden Ansiedler im YHusammenhang mit der Stellen-
größe und der Bodenbeschaffenheit der betreffenden Stellen,
der Absatzverhältnisse u. dergl. wohl im allgemeinen geprüft
werden können, aber hinsichtlich der Preisbildung im ein-
zelnen werde eine Prüfung nicht stattfinden können, weil
dadurch die Genehmigungsbehörde eine Verantwortung
überhthzuen würde, die sie schlechterdings doch wohl nicht
tragen könne.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des § 4 und der Ge-
nehmigungsbehörde enthalte er sich augenblicklich weiterer
Ausführungen. Vielleicht werde es zweckmäßig sein, in
der Spezialdebatte bei § 1 den Regierungspräsidenten
zunächst auszuschalten und die Zuständigkeit der Behörden
vielleicht dem § 5 besonders vorzubehalten.
Der Vertreter d es Justizgminissters erkannte
es in gewissem Sinne als eine Umgehungsmöglichkeit an,
daß ein Erbbaurecht bestellt würde. Es würde sich
dann um keine Veräußerung handeln, sondern um eine
Belastung, und die Befugnis der Landesgesetzgebung, die
Belastung einzuschränken, sei nicht gegeben. Aber das
Erbbaurecht komme nicht in Frage. Der Erbbauberechtigte
erlange ja nicht das Recht, das Grundstück landwirt-
schaftlich zu benutzen, und darum handle es sich hier
gerade. Das Erbbaurecht würde also doch ein ungeeignetes
Mittel zur Umgehung des Gesetes sein.
Nicht wesentlich anders stehe es mit der Frage des
Nießbrauchs. Gewiß könne der Nießbrauch auch zu dem
Zwecke begründet werden, das Grundstück landwirtschaftlich
zu nuten. Aber der Nießbrauch sei auf die Lebenszeit
des betreffenden Nießbrauchers beschränkt. Also auch der
Nießbrauch werde kaum zur Umgehung des Gesetzes
dienen können.
Eher würde in Frage kommen die Bildung einer
Gesellschaft, die ja gern zur Umgehung von Vorschriften
benutzt werde, was auch zu besonderen Vorschriften in
der Stempelgesetgebung geführt habe. Aber auch auf diesem
Wege werde es nicht möglich sein, den § 1 zu umgehen.
Dem von dem Vorredner geschilderten Verfahren würde
der Entwurf im Wege stehen. Er weise hin auf g 1
Abs. 2 Satz 2, der solche Umgehungsmanöver verhindern
solle. Wenn der Weg der Bildung einer Gesellschaft
aus den Parzellenerwerbern gewählt werde, würde man
sagen müssen: der Liquidator der Gesellschaft, der
die Umwandlung des Gesamtbesites in Einzelbesitz herbei-
führe, sei der Dritte, der für Rechnung des Grundstücks-
händlers die Herschlagung vornehme. Ein Hinweis
mcc. tH
an einer jolchen Gesellschaft selbst beteilige. Dagselbe
gelte aber auch dann, wenn er sich nicht selbst an der
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