Full text : Grundteilungsgesetz

4.8

Grundsstücksvermittler oder vereidigten Auktionatoren,
indes sollten sie doch wohl nicht mitgetroffen werden.
Die Einbeziehung der Grundstücksvermittler sei seines
Erachtens ein Schlag ins Wasser. Jeder Besitzer könne
ohne weiteres die Vermittlung entbehren, er brauche ja
den Grundstücksvermittler eventuell nur als Berater in
Anspruch zu nehmen. Dieser mache ihm die Verkaufsbedingungen,
 den Plan für die Verteilung fertig; er selbst
trete aber als der Verkäufer auf. Dann sei der Grundstücksvermittler
 ausgeschieden und die Verpflichtung zur
Einholung einer Genehmigung komme nicht in Frage. Er
halte es daher für sehr schwer, den Grundstücksvermittler
zu fassen, und manche Grundsstücksvermittler verdienten
auch nicht, unter eine solche Kontrolle gestellt zu werden,
es sei daher fraglich, ob die Grundstücksvermittler besser
zu streichen seien.
Die Genehmigung dürfe sich nach Ansicht seiner
politischen Freunde lediglich auf die Art und den Umfang
der Teilung des Grundbesitzes beziehen, nicht auf die
anderen Modalitäten. Wenn man z. B. den Preis in
Betracht ziehen und erwägen wolle, ob die Ansiedlung
lebensfähig sei oder nicht, dann müßte man sich erst recht
die Person des Ansiedlers ansehen, das führe aber ins
Uferlose. Der Grundstücksschlächter sage aber in seinem
Genehmigungsgesuch auch gar nicht, wen er ansiedeln
wolle, er könne auch gar nicht im voraus sagen, an wen
und zu welchem Preise er verkaufen wolle. Man müsse
deshalb die Genehmigung notwendig auf die Teilung
beschränken, auf die Frage, ob eine nach der Eigenart,
d. h. der Lage, der Bodenart des Grundstücks und nach
den Verhältnissen der Gegend unzweckmäßige, unwirtschaftliche,
 zu weitgehende Teilung stattfinde; dann müssse
die Genehmigung versaat werden.
Der nächste Redner hielt es für unzweifelhaft,
daß die eintretenden Erschwernisse zu einem R ückgang
der Preise führen würden, insofern sich die Güterhändler
 infolge der ihnen drohenden Unbequemlichkeiten
von dem Teilungsgeschäft zurückziehen würden. Diese
Ansicht werde durch den Hinweis auf das bayerische Güterzertrümmerungsgesetz
 bekräftigt. Gegenüber dem Einwand,
 daß nach der zitierten Abhandlung die Zunahme
der Zwangsverssteigerungen keine solche gewesen sei, daß
man daraus auf eine ungünstige Virkung des bayerischen
Gesetzes schließen könnte, sei zu bemerken, daß man die
Jahre 1908 und 1912 nicht so ohne weiteres gegenüberstellen
 könne; denn das Jahr 1908 sei eins der schlechtesten
der letten Jahrzehnte gewesen. In der Tat sei auch
in Preußen im Jahre 1908 die Zahl der Ywangsversteigerungen
 eine unverhältnismäßig große gewesen,
und ebenso, wie in Bayern im Laufe der folgenden
Jahre die Zahl wieder abgenommen habe, sei dies auch
in Preußen geschehen. Erst im Jahre 1912 sete überall
wieder das starke Emporschnellen der Zahl der Awangsversteigerungen
 ein.
Der schwierige Geldstand, von dem der erste Redner
gesprochen habe, sei seines Erachtens erst gegen Ende 1912
eingetreten; und wenn derselbe Redner sagte, daß man
sich gegen ein Herabgehen der Preise nicht zu sehr
sträuben Jollte, schon mit Rücksicht auf den Erbgang,
damit der Übernehmer der väterlichen Scholle nicht in
zu ungünstige Verhältnisse gesetzt werde, so sei doch zu
berücksichtigen, daß es auch heute schon dem Erblasser
gestattet sei, in diesem Sinne ein Testament zu machen
(vergl. v. Dziembowski im „Lag“). Jedenfalls gehe die
Meinung der Kommission dahin, daß man versuchen
müsse, die Auswüchse des gewerbsmäßigen Güterhandels
igerstsit zu treffen; ob das gelingen werde, sei eine
andere Frage.
            
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