! eine allgemeine Übersicht über die bäuerlichen
Besitzungen, die in den Jahren 1911/13 mit
Gutsland vereinigt worden sind, getrennt nach
Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen;
eine Darlegung der Organisation der provinziellen
gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften, wie sie
sich nach Durchführung der geplanten Neuordnung
ergeben wird unter Angabe der Höhe des
Stammkapitals, der Stammanteile des Staates,
der Kommunalverbände und Privater, der dem
Staate einzuräumenden Rechte und der Zu-
sammensetzung der Taxkommisssionen;
eine Nachweisung über die Verwendung der
durch Geseß vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein-
nütigen Ansiedlungsgesellschaften bewilligten
Summe von 10 Millionen Mark;
eine Nachweisung über die auf Grund des
Ministerialerlasses vom 10. August 1909 (M. Bl.
f. L., D. u. F. S. 269) zur Regelung der öffentlich-
rechtlichen Verhältnisse bewilligten Beihilfen;
eine Darlegung der für die Gewährung von
Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten-
qütern zur Zeit geltenden und mit Rücksicht auf
§ 24 des Gesehentwurfs in Aussicht genommenen
Grundsätze;
eine Darlegung der Grundsätze, nach denen die
Königliche Staatsregierung die Kursverluste, die
bei der Ausgabe von Rentenbriefen entstehen,
auf den Staat zu übernehmen beabsichtigt;
eine Darlegung der Vorteile und Nachteile, die
sich für den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen,
den Fentenguttgcher und den Rentengutsnehmer
ergeben
a) bei Beibehaltung des Systems der Renten-
briefe unter Berücksichtigung einer Übernahme
der Kursverluste durch den Staat,
b) bei Einführung des Systems taatlicher
Darlehen.
Antrag 2
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Par-
zellierungsgesetzes ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber,
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Ar-
tikel 119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen.
Antrag 3
|. Verstößt der vorgelegte Gesetentwurf nicht gegen
§ 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rück-
sicht auf das in der Begründung zu §§ 4 und 16
offenbarte Ziel der Verhinderung der polnischen
Bevölkerung am Bodenerwerb, welches Ziel in
der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397 oben) bestätigt
worden ist?
Zu § 12flg.: Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt
unter „die Veräußerungsbeschränkungen“ ? Zumal
bei Zwangsverssteigerungen, wo die g, Ver-
äußerung“, wenn sie überhaupt geschieht, doch
nicht „beschränkt “" werden Joll?
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein
Kauf, da der Vorkauf begrifflich nur den An-
spruch auf Eintritt in einen Kaufvertrag bedeutet :
l Vergl. § 20 des Entwurfs)