Full text: Grundteilungsgesetz

! eine allgemeine Übersicht über die bäuerlichen 
Besitzungen, die in den Jahren 1911/13 mit 
Gutsland vereinigt worden sind, getrennt nach 
Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen; 
eine Darlegung der Organisation der provinziellen 
gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften, wie sie 
sich nach Durchführung der geplanten Neuordnung 
ergeben wird unter Angabe der Höhe des 
Stammkapitals, der Stammanteile des Staates, 
der Kommunalverbände und Privater, der dem 
Staate einzuräumenden Rechte und der Zu- 
sammensetzung der Taxkommisssionen; 
eine Nachweisung über die Verwendung der 
durch Geseß vom 28. Mai 1913 zur Beteiligung 
des Staates mit Stammeinlagen bei gemein- 
nütigen Ansiedlungsgesellschaften bewilligten 
Summe von 10 Millionen Mark; 
eine Nachweisung über die auf Grund des 
Ministerialerlasses vom 10. August 1909 (M. Bl. 
f. L., D. u. F. S. 269) zur Regelung der öffentlich- 
rechtlichen Verhältnisse bewilligten Beihilfen; 
eine Darlegung der für die Gewährung von 
Zwischenkredit bei der Errichtung von Renten- 
qütern zur Zeit geltenden und mit Rücksicht auf 
§ 24 des Gesehentwurfs in Aussicht genommenen 
Grundsätze; 
eine Darlegung der Grundsätze, nach denen die 
Königliche Staatsregierung die Kursverluste, die 
bei der Ausgabe von Rentenbriefen entstehen, 
auf den Staat zu übernehmen beabsichtigt; 
eine Darlegung der Vorteile und Nachteile, die 
sich für den Staat, die Ansiedlungsunternehmungen, 
den Fentenguttgcher und den Rentengutsnehmer 
ergeben 
a) bei Beibehaltung des Systems der Renten- 
briefe unter Berücksichtigung einer Übernahme 
der Kursverluste durch den Staat, 
b) bei Einführung des Systems taatlicher 
Darlehen. 
Antrag 2 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim 
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich 
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Par- 
zellierungsgesetzes ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber, 
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das 
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Ar- 
tikel 119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles 
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen. 
Antrag 3 
|. Verstößt der vorgelegte Gesetentwurf nicht gegen 
§ 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rück- 
sicht auf das in der Begründung zu §§ 4 und 16 
offenbarte Ziel der Verhinderung der polnischen 
Bevölkerung am Bodenerwerb, welches Ziel in 
der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers 
vom 19. März 1914 (Sp. 4397 oben) bestätigt 
worden ist? 
Zu § 12flg.: Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt 
unter „die Veräußerungsbeschränkungen“ ? Zumal 
bei Zwangsverssteigerungen, wo die g, Ver- 
äußerung“, wenn sie überhaupt geschieht, doch 
nicht „beschränkt “" werden Joll? 
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein 
Kauf, da der Vorkauf begrifflich nur den An- 
spruch auf Eintritt in einen Kaufvertrag bedeutet : 
l Vergl. § 20 des Entwurfs)
	        
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