Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
sondern auch bei Beratung dieses Gesetzes zu treffen und
seine Freunde behielten sich diesbezügliche Anträge vor.
Der Landwirtschafts minister machte darauf
aufmerksam, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und
Osnabrück besonderen gesetlichen Bestimmungen unterlägen.
 Sie seien infolgedessen als Beamte anzusehen
und würden als gewerbsmäßige Güterhändler nicht in
Betracht kommen. Auch die Notare kämen als gewerbsmäßige
 Güterhändler nicht in Betracht; denn sie seien
ebenfalls Beamte. Anders läge es aber im übrigen mit
den Auktionatoren, besonders auch mit den westfälischen;
diese fielen, soweit er es übersehen könne, auch unter den
§ 38 der Reichsgewerbeordnung, ihnen könnten also bet!
 r Uthe sersut tms denejteettiees
werden.
Damit könne er zugleich eine Anfrage des Vorredners
 dahin beantworten, daß allerdings die Absicht
bestehe, den Geschäftsbetrieb der in § 38 begeichneten
Personen unter bestimmte Aufsicht zu stellen, und zwar
wesentlich auch zu dem Zwecke, um endlich einmal über
den Betrieb der gewerbsmäßigen Güterhändler und Grundstücksvermittler
 eine Übersicht zu gewinnen.
Dem vierten Redner gegenüber mache er darauf
aufmerksam, daß seine Berufs- und Gesinnungsgenossen
nicht immer der gleichen Meinung gewesen seien. Sowohl
 das preußische Landesökonomiekollegium wie der
deutsche Landwirtschaftsrat hätten Beschlüsse gefaßt, die
nicht allein von dem Gesichtspunkt der inneren Kolonisation
im Osten, sondern wesentlich auch von der Absicht geleitet
gewesen seien, der Güterzertrümmerung im Westen vorzubeugen.
 In diesen Beschlüssen habe der deutsche Landwirtschaftsrat
 ausdrücklich verlangt, daß die Veräußerung
unter das Erfordernis der Genehmigung gestellt würde,
und das . preußische Landesökonomiekollegium habe ähnliche
 Vorschläge gemacht und habe vor allem auch unter
Nr 5 eines Beschlusses vom Jahre 1906 ausgeführt:
Jede nicht durch Erbauseinandersezungen gebotene
 Aufteilung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke bedarf außer der Ansiedelungsgenehmigung
 der Genehmigung der
Besiedelungsbehörde. Diese Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Art der Teilung den Landeskulturinteressen
 widerîpvricht.
Diese Stimmen sprächen für seine Meinung, daß mit den
Genehmigungsbestimmungen einer Zertrümmerung des
bäuerlichen Besizes im Westen jedenfalls in vielen Fällen
entgegengetreten werden könne. Er könne deshalb nicht
anerkennen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes für den
Westen nicht geeignet seien. Es sei ja richtig, daß gerade
in der Rheinprovinz die zunehmende Teilung des Grundbesißzes
 und die Yersplitterung größerer bäuerlicher Ansib
 die Uussicht, solche Gruntstücte zersclagen p töunbs,
F rte t Uh P'üheels wit’ ir Wesjalt. cih
in der Rheinprovinz gewissse Händler gebe, die sich rechtzeitig
 diejenigen Besitzungen ansähen, bei denen etwas
zu machen sei; wenn der bäuerliche Besitzer etwas verschuldet
 sei, so biete man ihm noch weitere Summen an,
erwerbe den Rest und treibe ihn schließlich zum Verkauf,
wobei der Besitz natürlich zerschlagen werden müsse, weil
sonst der zu erzielende Preis nicht erzielt werden könnte.
Die Staatsregierung wolle allerdings die Teilung der ländlichen
 Güter zum Zweck der Kolonisation fördern, wo sie
wirtschaftlich zulässig und gerechtfertigt sei, aber auch nur
da, wo sie in der Lage sei, existenzsähige Kolonisten anzuseßzen.
 Man müssse deshalb nach Möalichkeit derjenigen

]
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.