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sondern auch bei Beratung dieses Gesetzes zu treffen und
seine Freunde behielten sich diesbezügliche Anträge vor.
Der Landwirtschafts minister machte darauf
aufmerksam, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und
Osnabrück besonderen gesetlichen Bestimmungen unter-
lägen. Sie seien infolgedessen als Beamte anzusehen
und würden als gewerbsmäßige Güterhändler nicht in
Betracht kommen. Auch die Notare kämen als gewerbs-
mäßige Güterhändler nicht in Betracht; denn sie seien
ebenfalls Beamte. Anders läge es aber im übrigen mit
den Auktionatoren, besonders auch mit den westfälischen;
diese fielen, soweit er es übersehen könne, auch unter den
§ 38 der Reichsgewerbeordnung, ihnen könnten also be-
t! r Uthe sersut tms denejteettiees
werden.
Damit könne er zugleich eine Anfrage des Vor-
redners dahin beantworten, daß allerdings die Absicht
bestehe, den Geschäftsbetrieb der in § 38 begeichneten
Personen unter bestimmte Aufsicht zu stellen, und zwar
wesentlich auch zu dem Zwecke, um endlich einmal über
den Betrieb der gewerbsmäßigen Güterhändler und Grund-
stücksvermittler eine Übersicht zu gewinnen.
Dem vierten Redner gegenüber mache er darauf
aufmerksam, daß seine Berufs- und Gesinnungsgenossen
nicht immer der gleichen Meinung gewesen seien. So-
wohl das preußische Landesökonomiekollegium wie der
deutsche Landwirtschaftsrat hätten Beschlüsse gefaßt, die
nicht allein von dem Gesichtspunkt der inneren Kolonisation
im Osten, sondern wesentlich auch von der Absicht geleitet
gewesen seien, der Güterzertrümmerung im Westen vor-
zubeugen. In diesen Beschlüssen habe der deutsche Land-
wirtschaftsrat ausdrücklich verlangt, daß die Veräußerung
unter das Erfordernis der Genehmigung gestellt würde,
und das . preußische Landesökonomiekollegium habe ähn-
liche Vorschläge gemacht und habe vor allem auch unter
Nr 5 eines Beschlusses vom Jahre 1906 ausgeführt:
Jede nicht durch Erbauseinandersezungen ge-
botene Aufteilung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke bedarf außer der An-
siedelungsgenehmigung der Genehmigung der
Besiedelungsbehörde. Diese Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Art der Teilung den Landes-
kulturinteressen widerîpvricht.
Diese Stimmen sprächen für seine Meinung, daß mit den
Genehmigungsbestimmungen einer Zertrümmerung des
bäuerlichen Besizes im Westen jedenfalls in vielen Fällen
entgegengetreten werden könne. Er könne deshalb nicht
anerkennen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes für den
Westen nicht geeignet seien. Es sei ja richtig, daß gerade
in der Rheinprovinz die zunehmende Teilung des Grund-
besißzes und die Yersplitterung größerer bäuerlicher An-
sib die Uussicht, solche Gruntstücte zersclagen p töunbs,
F rte t Uh P'üheels wit’ ir Wesjalt. cih
in der Rheinprovinz gewissse Händler gebe, die sich recht-
zeitig diejenigen Besitzungen ansähen, bei denen etwas
zu machen sei; wenn der bäuerliche Besitzer etwas ver-
schuldet sei, so biete man ihm noch weitere Summen an,
erwerbe den Rest und treibe ihn schließlich zum Verkauf,
wobei der Besitz natürlich zerschlagen werden müsse, weil
sonst der zu erzielende Preis nicht erzielt werden könnte.
Die Staatsregierung wolle allerdings die Teilung der länd-
lichen Güter zum Zweck der Kolonisation fördern, wo sie
wirtschaftlich zulässig und gerechtfertigt sei, aber auch nur
da, wo sie in der Lage sei, existenzsähige Kolonisten an-
zuseßzen. Man müssse deshalb nach Möalichkeit derjenigen
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