Full text : Grundteilungsgesetz

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sichten auf die berechtigten Interessen des reellen Güterhandels
 sei auch der Antrag 14 erwachsen.
Die Behauptung des einen Vorredners, daß es notwendig
 sei, feste Grundsäte für die Genehmigung vorzuschreiben,
 könne er nicht unterschreiben, er glaube vielmehr,
 daß bei der Vielgestaltigkeit der zu prüfenden
Fälle es durchaus notwendig sein werde, den Genehmigungsbehörden
 möglichst freie Hand zu lassen. Wenn
man sich auch noch so sehr bemühen werde, die einzelnen
möglichen Fälle möglichst konkret in dem Gesetz zu fassen,
so werde man durch das vielgestaltige Leben doch ac
absurdum geführt werden. Er glaube daher, daß eine
möglichst freie Fassung den Zwecken des Gesetzes am
besten entsprechen werde.
. Diese Fassung des § 4 sei gewissermaßen eine Frage
des Vertrauens zu der Regierung. Es werde notwendig
sein, hier eine allgemeine und – wenn man den Ausdruck
gebrauchen wolle + kautschukartige Fassung zu wählen.
Dersechzehnte Redner habe ferner gesagt, daß die Rechtsanwälte
 unter allen Umständen von der Genehmigungspflicht
 ausgeschlossen werden möchten, auch wenn sie nach
der ganzen Art ihres Geschäftsbetriebes gelegentlich den
Güterhandel gewerbsmäßig betrieben. Dieser Auffassung
fei er persönlich nicht. Im allgemeinen werde es zwar
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händler werde ansprechen müssen; aber die Möglichkeit,
daß auch ein Rechtsanwalt als Güterhändler anzusehen
sei, werde nicht unbedingt ausgesschlossen werden können,
und man werde daher eine Bestimmung, wonach die
Rechtsanwälte von den Vorschriften der §$8 1 flg. ausgeschlossen
 würden, nicht treffen können.
Verwandt mit dieser Frage sei die der Auktionatoren.
Der Minister habe von den Autkttionatoren in Ostfriesland
und Osnabrück ausgeführt, daß sie Beamte seien, welche
nicht unter das Geset fielen, und der Vorredner habe
mitgeteilt, daß solche auch in der Prövinz Schleswig-Holstein
 existierten. Auch in Westfalen eien Auktionatoren
 vorhanden und, wenn diese auch nicht wie in
Ostfriesland und Osnabrück als Urkundspersonen gälten,
so seien sie doch vereidigt und hätten bisher sehr günstig
gewirkt. Es werde sich fragen, wie diese Auktionatoren
zu behandeln seien; denn eine Differenzierung zwischen
den Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück auf der
einen Seite und denen in Schleswig-Holstein und Westfalen
 auf der anderen Seite dürfte doch zu Bedenken
Anlaß geben.
Was die Umgehungsmöglichkeiten anbetreffe, so habe
ihm der Vertreter des Justizministeriums erwidert, daß
die Gesellschaftsbildung als Umgehungsmöglichkeit durch
§ 1 Abs. 2 erfaßt würde. Er gebe das zu, bitte aber
die Staatsregierung, bis zur zweiten Lesung auf eine
Fassung Bedacht zu nehmen, die die Konterkarierung
dieser Umgehung doch noch etwas klarer hervortreten lasse.
Bezüglich des Erbbaurechts erwidere er dem Vertreter
des Justizminissteriums, daß es allerdings nur das Recht
gebe, ein Bauwerk auf einem Grundstück zu errichten,
daß man aber, wenn man sich ein bestimmtes Grundstück zu
Erbbaurecht habe geben oder verleihen lassen, nicht genötigt
sei, das gan z e Grundstück zu bebauen. Diese Umgehungsmöglichkeit,
 die sich allerdings im allgemeinen nur bei der
Ansiedlung von Arbeitern in der Nähe von größeren Ortschaften
 als zweckmäßig erweisen werde, werde nach wie vor
bestehen. Aber daraus bitte er nicht zu schließen, daß ihn diese
Umgehungsmöglichkeit übermäßig schrecke. Dem deutschen
Volkscharakter liege das Erbbaurecht im allgemeinen nicht,
und derjenige, der ein Grundstück haben wolle, dringe
mehr darauf, das volle Eigentum zu erwerben.
            
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