Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
behörde das Recht gegeben werden, sie nach allen Richtungen 
hin zu durchforschen. Die Auskunft über die persönlichen 
Verhältnisse sei ein zu weitgehender Eingriff. 
Die Privilegierung der Gesellschaften sei auch seinen 
Freunden unsympathisch. Mit einem solchen Monopol 
würde dem anständigen Güterhandel eine starke Konkurrenz 
bereitet werden. Es werde sich aber auch nicht nur um 
Siedlungsgessellschaften wie die „Eigene Scholle“ handeln, 
sondern die Feststellung der Gemeinnützigkeit werde der 
Staatsregierung anheimgegeben; sie könne also im Laufe 
der Zeit ihren Anschauungen entsprechend den Begriff 
der Gemeinnützigkeit erweitern. Darin liege doch die 
Gefahr, daß sich im Laufe der Zeit gewisse Einflüsse 
geltend machten, daß der Rahmen der gemeinnützigen 
Gesellschaften zu weit gezogen werde und daß Gesellschaften 
hineinkämen, die durch ihre frühere Tätigkeit nicht die 
Garantie gäben, daß sie immer eine wirklich gemeinnützige 
Siedlung betreiben würden. 
Der Landwirtschaftsminister führte aus, er habe 
nur srlcotnuie cines SPulalet d§ there s e y 
im einzelnen Falle auch darum handeln würde, bei Er- 
teilung der Genehmigung die Person des betreffenden 
Ansiedlers und seine Verhältnisse zu prüfen; im allgemeinen 
werde das zweifellos nicht erforderlich sein. Aber eine 
andere Prüfung werde sich doch ermöglichen lassen und in 
den meisten Fällen auch notwendig sein. Wenn man wisse, 
daß der betreffende Grundstücksspektulant einen Besitz von 
zu E L V.. ze ! ttasi hate. zu Puracr. au 
er diesen Besit parzelliere, wie teuer der Morgen dem ein- 
zelnen Ansiedler einschließlich der Gebäude komme, die er 
auf diesem Anwesen errichten müsse. Dann wisse man 
auch, ob der Ansiedler noch in der Lage sei. die Zinsen 
für den Morgen resp. die Renten aufzubringen. Das 
werde ja nicht auf Heller und Pfennig stimmen können, 
aber es sei doch ein Überblick, den sich die Genehmigungs- 
behörde verschaffen könne, ohne daß sie sich eingehend mit 
den Verhältnissen des Verkäufers oder des demnächstigen 
Ansiedlers zu beschäftigen brauche. In der Praxis handelten 
ja sämtliche Besiedlungsgesellschaften so, sie kauften doch 
L4 BP IRR GER, Fest; ic 
dann machten sie sich oberflächlich einen Plan über die 
Verwendbarkeit der Fläche. Danach berechneten sie den 
Preis, den sie dem Verkäufer zahlen könnten, und machten 
ihre endgültige Offerte. Und wenn auch die Genehmigung 
etwas Beit erfordere, so sei das kein besonderes Unglück 
weder für den Verkäufer noch für den demnächstigen An- 
siedler. Diese Verhältnisse wie Yerschlagungen für die 
Zwecke der inneren Kolonisation sollten eben eingehend 
und gewissenhaft geprüft werden, und es sei sehr gut, 
wenn die Geschäfte, die bei Nacht und Nebel abgeschlossen 
würden, die sich in vielen Fällen als Überrumpelung 
herausgestellt hätten, in Zukunft infolge des Erfordernisses 
der Genehmigung nicht mehr stattfinden könnten. 
Nun sei wieder gesagt worden, den gemeinnützigen 
Siedlungsgesellschaften werde ein Monopol eingeräumt. 
Bis zu einer gewisssen Grenze sei das richtig. Aber aus- 
geschlossen würden ja andere Gesellschaften nicht, denn die 
Genehmigung könne nur unter bestimmten Voraussetungen 
versagt werden, und in allen den Bezirken, in welchen die 
Besiedlungsgesellschaften noch nicht tätig geworden seien 
und auch nicht die Absicht hätten, tätig zu werden, werde 
im übrigen wirtschaftlichen Zerschlagungen auch seitens der 
Grundstücksspekulanten nichts im Wege stehen. Er denke 
da an die Verhältnisse z. B. im Bezirk der rheinischen 
und westfälischen Industrie. Da werde es kaum möglich 
sein, die Zerschlagungen noch an solche Voraussetzungen 
7 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.