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behörde das Recht gegeben werden, sie nach allen Richtungen
hin zu durchforschen. Die Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse sei ein zu weitgehender Eingriff.
Die Privilegierung der Gesellschaften sei auch seinen
Freunden unsympathisch. Mit einem solchen Monopol
würde dem anständigen Güterhandel eine starke Konkurrenz
bereitet werden. Es werde sich aber auch nicht nur um
Siedlungsgessellschaften wie die „Eigene Scholle“ handeln,
sondern die Feststellung der Gemeinnützigkeit werde der
Staatsregierung anheimgegeben; sie könne also im Laufe
der Zeit ihren Anschauungen entsprechend den Begriff
der Gemeinnützigkeit erweitern. Darin liege doch die
Gefahr, daß sich im Laufe der Zeit gewisse Einflüsse
geltend machten, daß der Rahmen der gemeinnützigen
Gesellschaften zu weit gezogen werde und daß Gesellschaften
hineinkämen, die durch ihre frühere Tätigkeit nicht die
Garantie gäben, daß sie immer eine wirklich gemeinnützige
Siedlung betreiben würden.
Der Landwirtschaftsminister führte aus, er habe
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im einzelnen Falle auch darum handeln würde, bei Er-
teilung der Genehmigung die Person des betreffenden
Ansiedlers und seine Verhältnisse zu prüfen; im allgemeinen
werde das zweifellos nicht erforderlich sein. Aber eine
andere Prüfung werde sich doch ermöglichen lassen und in
den meisten Fällen auch notwendig sein. Wenn man wisse,
daß der betreffende Grundstücksspektulant einen Besitz von
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er diesen Besit parzelliere, wie teuer der Morgen dem ein-
zelnen Ansiedler einschließlich der Gebäude komme, die er
auf diesem Anwesen errichten müsse. Dann wisse man
auch, ob der Ansiedler noch in der Lage sei. die Zinsen
für den Morgen resp. die Renten aufzubringen. Das
werde ja nicht auf Heller und Pfennig stimmen können,
aber es sei doch ein Überblick, den sich die Genehmigungs-
behörde verschaffen könne, ohne daß sie sich eingehend mit
den Verhältnissen des Verkäufers oder des demnächstigen
Ansiedlers zu beschäftigen brauche. In der Praxis handelten
ja sämtliche Besiedlungsgesellschaften so, sie kauften doch
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dann machten sie sich oberflächlich einen Plan über die
Verwendbarkeit der Fläche. Danach berechneten sie den
Preis, den sie dem Verkäufer zahlen könnten, und machten
ihre endgültige Offerte. Und wenn auch die Genehmigung
etwas Beit erfordere, so sei das kein besonderes Unglück
weder für den Verkäufer noch für den demnächstigen An-
siedler. Diese Verhältnisse wie Yerschlagungen für die
Zwecke der inneren Kolonisation sollten eben eingehend
und gewissenhaft geprüft werden, und es sei sehr gut,
wenn die Geschäfte, die bei Nacht und Nebel abgeschlossen
würden, die sich in vielen Fällen als Überrumpelung
herausgestellt hätten, in Zukunft infolge des Erfordernisses
der Genehmigung nicht mehr stattfinden könnten.
Nun sei wieder gesagt worden, den gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften werde ein Monopol eingeräumt.
Bis zu einer gewisssen Grenze sei das richtig. Aber aus-
geschlossen würden ja andere Gesellschaften nicht, denn die
Genehmigung könne nur unter bestimmten Voraussetungen
versagt werden, und in allen den Bezirken, in welchen die
Besiedlungsgesellschaften noch nicht tätig geworden seien
und auch nicht die Absicht hätten, tätig zu werden, werde
im übrigen wirtschaftlichen Zerschlagungen auch seitens der
Grundstücksspekulanten nichts im Wege stehen. Er denke
da an die Verhältnisse z. B. im Bezirk der rheinischen
und westfälischen Industrie. Da werde es kaum möglich
sein, die Zerschlagungen noch an solche Voraussetzungen
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